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Vorsicht bei Statusfeststellungsverfahren als freier Mitarbeiter – immer zum Anwalt

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Die Beauftragung von freien Mitarbeitern ist in weiten Teilen der Wirtschaft sehr verbreitet. In der letzten Jahren ist auch in der Rechtsprechung der Sozial- und Arbeitsgericht eine Zunahme der Fälle von freien Mitarbeitern zu verzeichnen. 

Nicht selten kommt es nach Beendigung des Vertrages über eine freie Mitarbeit zum Streit. Dabei ist eine Option, über die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten. Dieses Verfahren nach §7a Sozialgesetzbuch (SGB) IV ist kostenfrei und beantwortet die Frage, ob in dem Vertragsverhältnis Sozialbeiträge zu zahlen waren.

Jedoch hat dieses Verfahren auch Fallstricke, die es zu kennen gilt. So werden die Erklärungen im Statusverfahren unter Umständen in anderen Rechtstreitigkeiten dem Antragsteller zum Nachteil ausgelegt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 26.6.2019, 5 AZR 178/18, hat zur Frage der Bindungswirkung eines Statusfeststellungsverfahren entschieden: 

„(…) Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen hätte der Beklagte, der zuvor das sozialrechtliche Statusfeststellungsverfahren eingeleitet hatte, gemäß § 138 Abs. 2 ZPO die Behauptung der Klägerseite anhand von Tatsachen konkret bestreiten und darlegen müssen, aus welchen Gründen zwischen den Parteien zwar ein sozialrechtliches Beschäftigungsverhältnis, jedoch kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das Klageverfahren vor dem BAG hatte eine Rückforderung in Höhe von ca. 106.000 € zum Gegenstand. Der Auftraggeber des freien Mitarbeiters forderte zu viel gezahltes Honorar zurück, da der freie Mitarbeiter im Statusfeststellungsverfahren als Beschäftigter eingestuft wurde. Er könne daher allein eine Vergütung als Arbeitnehmer beanspruchen. Das BAG führte aus, dass der freie Mitarbeiter mit einer solchen Rückforderung rechnen musste, wenn er sich an dem Verfahren zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status aktiv beteiligt und seinen Status als freier Mitarbeiter ausdrücklich in Abrede stellt. 

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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Foto(s): ETL RA GmbH

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