Fristlose Kündigung bei Schimmelpilz möglich?

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Die Mieter einer Mietwohnung beschwerten sich bei ihrem Vermieter über Schimmelbildung in der von ihnen bewohnten Wohnung und baten um Abhilfe. Nachdem dies erfolglos war, forderten sie über ihren Rechtsanwalt den Vermieter unter Fristsetzung zur Beseitigung auf. In dem Schreiben stand nachfolgend der folgende Passus: "Sollte eine Mängelbeseitigung nicht innerhalb der genannten Frist erfolgen, sind wir beauftragt, ohne weitere Vorankündigung Klage auf Mängelbeseitigung zu erheben." Nach Ablauf der Frist kündigten die Mieter das Mietverhältnis fristlos, weil der Vermieter die Beseitigung noch nicht vorgenommen hatte. Sie verlangten von ihrem Vermieter Schadensersatz wegen der Beseitigung. Das Amtsgericht Hamburg - St. Georg wies ihre Klage insoweit ab. Ihre Berufung wurde vom Landgericht Hamburg zurückgewiesen. Hiergegen legten die Mieter Revision ein.

Der Bundesgerichtshof (BGH vom 13.06.2007, Az.: VIII ZR 281/06) sah die Revision als begründet an und hob die Entscheidung auf. Die fristlose Kündigung sei rechtmäßig, weil der Vermieter den Mangel habe beseitigen müssen. Infolge des vom Vermieter zu vertretenen Schimmelbefalls sei der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht möglich gewesen. Durch die Nichtbeseitigung entziehe der Vermieter den ordnungsgemäßen Gebrauch, worin ein wichtiger Grund liege. Sofern der Mieter dem Vermieter eine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt habe, müsse er nicht noch mal die außerordentliche Kündigung androhen. Anders sei dies womöglich dann, wenn mit der Fristsetzung eine andere Maßnahme angedroht worden sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch das Setzen einer weiteren Frist auf jeden Fall entbehrlich gewesen, weil der Vermieter die dargelegten Mängel von Anfang an bestritten habe. Von daher hätte das Setzen einer weiteren Frist überhaupt keinen Sinn gemacht und wäre als unnötige Förmelei anzusehen.


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