Fristlose Kündigung einer Altenpflegerin wegen Beleidigung der Bewohner

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Eine Altenpflegerin beleidigte während ihres Dienstes mehrfach die ihr anvertrauen Bewohner in Gegenwart ihrer Kollegen. Sie sagte z.B. zu einem eingenässten Bewohner, dass er ein Schwein sei. Eine andere Bewohnerin bezeichnete sie als alte Pisssau und Dreckschwein. Als sie daraufhin zur Rede gestellt wurde, vertrat sie die Auffassung, dass die betroffenen Bewohner nicht beleidigungsfähig seien. Ihr Arbeitgeber kündigte ihr fristlos. Die Kündigungsschutzklage der Altenpflegerin wurde vom Arbeitsgericht Rosenheim abgewiesen. Hiergegen legte sie Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht München wies ihre Berufung zurück und die Klage ab. Die fristlose Kündigung sei rechtmäßig ausgesprochen worden. In den massiven Beleidigungen der älteren Menschen und der damit verbundenen menschenunwürdigen Behandlung sei ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB zu sehen. Diese hätten sich nicht wehren können. Einer Abmahnung habe es aufgrund der Schwere der Beleidigungen nicht bedurft. Es habe sich schließlich um keinen einmaligen Vorfall gehandelt.

LAG München vom 08.08.2007, Az. 11 Sa 496/06


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