Verzicht auf Kündigungsschutzklage - BAG vom 06.09.2007, 2 AZR 722/06

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Eine Angestellte wurde bereits seit mehreren Jahren in einem Drogerieunternehmen als Verkäuferin sowie Kassiererin eingesetzt. Nachdem festgestellt worden war, dass die Tageseinnahmen der Verkaufsstelle i.H.v. 4.375,00 Euro verschwunden waren, konnte nicht der genaue Zeitpunkt ermittelt werden. Die Tageseinnahmen wurden in einem Tresor verwahrt. Jede der drei Mitarbeiterinnen der Verkaufsstelle hatte abwechselnd den Tresorschlüssel für einen gewissen Zeitraum im Besitz. Da trotz einer längeren Befragung der drei Mitarbeiterinnen der Tathergang nicht aufgeklärt werden konnte, kündigte die Firma die Arbeitsverhältnisse aller drei Mitarbeiterinnen am 16. April 2004 fristlos. Die Kündigung wurde gegenüber der Arbeitnehmerin auf einem Formular ausgesprochen, das zusätzlich folgenden Passus enthält: "Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet." Die Firma kündigte in einem weitern Schreiben nochmals fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Juli 2004. Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Klage der Arbeitnehmerin ab, das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hob es aufgrund ihrer Berufung wieder auf. Hiergegen legte das Unternehmen Revision ein.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück. Die Kündigungsschutzklage sei begründet. Dies ergebe sich zunächst daraus, dass die Arbeitnehmerin vorliegend durch die von ihr unterzeichnete Kündigungsverzichtserklärung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB unzumutbar benachteiligt werde. Zwar sei ein Klageverzicht nach Zugang einer Kündigung als solcher nicht mit den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes unvereinbar. Die unangemessene Benachteiligung liege hier aber in dem Entzug einer gerichtlichen Überprüfung bezüglich der Kündigung. Sofern der Verzicht nicht kompensiert werde, würde der Kündigungsschutz durch solche Vereinbarungen leer laufen. Das sei nicht mit Art. 12 GG vereinbar. Darüber hinaus sei die fristlose Kündigung mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB rechtswidrig. Es bestünden gegen die betreffende Arbeitnehmerin kein hinreichend konkreter Tatverdacht. Aus diesem Grunde sei auch die ordentliche Kündigung mangels Kündigungsgrundes unzulässig.


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