Führerschein und MPU – Anerkennung eines ausländischen Führerscheins aus dem EU Ausland (Tschechien, Polen)

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Die Fälle sind immer wieder häufig anzutreffen. Eine Fahrerlaubnis wird entzogen, sei es wegen Drogen oder Alkohol am Steuer. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine MPU an. Diese wird nicht bestanden oder gar nicht erst angetreten. Stattdessen wird eine neue Fahrerlaubnis im Ausland angestrebt, insbesondere im EU-Ausland.

Die verwaltungsgerichtliche Praxis ist hierbei recht streng, auch wenn die Vorschriften selbst grundsätzlich von einer Anerkennung auch ausländischer Führerscheine der EU ausgehen. Allerdings enthalten die Vorschriften eine wichtige Ausnahme, nämlich dass deutsche Behörden den rechtmäßigen Erwerb in der EU prüfen dürfen.

Im Fall des VG Trier vom 21.02.2021 (1 K 1829/20.TR) ging es um die Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche. Diese Umschreibung ist zunächst erfolgt Die deutsche Behörde forderte jedoch in Tschechien umfassende Auskünfte über den Aufenthalt in Tschechien an. Denn wer einen ausländischen Führerschein erwerben will, muss sich dort für einen Zeitraum von mindestens 183 Tagen, auch gewöhnlich aufhalten.

Bei der Anfrage stellte sich heraus, dass die tschechischen Behörden wegen Verstoßes gegen die Wohnsitznahme ein Verfahren eingeleitet hätten und die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis widerrufen hätten.

Nun wurde auch hinsichtlich der umgeschriebenen Fahrerlaubnis eine Rücknahme erklärt. Dagegen wurde Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Trier entschied, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen ist.

Das Wohnsitzerfordernis erfordere, dass der Inhaber aufgrund enger persönlicher bzw. beruflicher Bindungen tatsächlich Wohnsitz in Tschechien genommen habe und sich dort auch aufgehalten habe.  

Der Fall zeigt, dass alleine eine Ummeldung ins EU-Ausland nicht reicht vielmehr ist der Fahrerlaubnisinhaber im Fall von Zweifeln verpflichtet nachzuweisen, dass tatsächlich ein Aufenthalt von mindestens 183 Tagen im Jahr im EU-Ausland vorgelegen hat und der Führerschein rechtmäßig erworben wurde.

Foto(s): Janus Galka


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