Führerscheinentzug Drogen

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Wer kennt sie nicht, die allgemeine Straßenverkehrskontrolle? 

Wer hier als gelegentlicher Cannabis-Konsument (Marihuana oder Haschisch) mit einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml auffällt, muss mit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) rechnen. 

Für eine Verurteilung muss bei Cannabis nachgewiesen werden, dass aufgrund des Konsums Fahruntüchtigkeit eingetreten ist. Ob der Führerschein ganz entzogen wird hängt davon ab, ob ein einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum von Cannabis vorliegt. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis ist zu unterscheiden, ob eine Trennung von Konsum und Autofahren erfolgt ist. Eine solche Trennung liegt nicht vor, wenn der Betroffene fährt, obwohl des bei ihm festgestellten THC-Werts eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist, was die Gerichte ab einem Grenzwert von 1,0 ng THC/ml regelmäßig annehmen.

Wer bei der gelegentlichen Einnahme von Cannabis gleichzeitig Alkohol zu sich genommen hat, wird von den Gerichten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erachtet, mit der Folge, dass der Führerschein entzogen wird. 

Mein Rat an Sie als Fachanwältin für Verkehrsrecht

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! 

Machen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sache, d.h. keine Angaben, die über die Feststellung Ihrer Personalien hinausgehen. Ihr Schweigen darf im Bußgeldverfahren als auch im Strafverfahren niemals zu Ihren Lasten ausgelegt werden. 

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Tel: 06371/61 90 98


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