synthetische Cannabinoide

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Situation: Joint geraucht. Sie führen ein Fahrzeug. Durch die polizeilich veranlasste Blutentnahme werden sog. synthetische Cannabinoide nachgewiesen, d.h. im Joint befand sich nicht nur wie angenommen Cannabis. Entzug der Fahrerlaubnis?

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV ist fahrungeeignet, wer Betäubungsmittel i. S. des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) konsumiert, ohne dass es bei Konsum dieser sog. „harten Drogen“ darauf ankommt, ob der Betroffene das Betäubungsmittel nur einmal oder wiederholt eingenommen hat, oder ob er unter dem Einfluss der Droge mit einer bestimmten Wirkstoffkonzentration im Blut am Straßenverkehr teilgenommen hat (OVG RP, Beschlüsse vom 11. September 2014 – 10 B 10740/14.OVG – und vom 7. März 2006 – 10 B 10202/06.OVG –; BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 11 CS 15.2403 –, juris Rn. 11).

Von synthetischen Drogen gehe für den Straßenverkehr ein signifikant höheres Risiko aus, was regelmäßig nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV den Verlust der Fahreignung zur Folge hat. Wegen des bei der Einnahme dieser Stoffe gegebenen starken Risikopotentials verbietet sich eine Gleichbehandlung derartiger synthetischer Drogen mit THC (vgl. VG NW, Beschluss vom 21. Januar 2016 – 3 L 1112/15.NW –, juris).

Aufgrund der fahrerlaubnisrechtlich gebotenen Zuordnung des synthetischen Cannabinoids zu den sog. „harten Drogen“ ist von der fehlenden Fahreignung nach dem erwiesenen Konsum der Droge auszugehen, ungeachtet der Konsumhäufigkeit. Steht die Nichteignung auf diese Weise fest, ist kein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Fahreignung mehr einzuholen (§ 11 Abs. 7 FeV).

Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind.

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