Ist eine nasse Fahrbahn ausreichend, um von schlechten Wetterverhältnissen gemäß Bußgeldkatalog-Verordnung auszugehen?

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Sie kennen die Situation: Sie kommen bei nasser Fahrbahn mit Ihrem Fahrzeug ins Rutschen, kommen von der Fahrbahn ab und Sie verursachen hierdurch einen Unfall. 

Ob mit oder ohne Fremdschaden wird Ihnen ein Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf "Sie fuhren bei schlechten Sicht - oder Wetterverhältnissen mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Es kam zum Unfall." zugehen. Verstoß nach § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG, 8.1 BKat, § 3 Abs. 3 BKatV, § 19 OWiG. 

Sie sind der Meinung, Sie waren nicht zu schnell, zudem hat es nicht geregnet, Sie haben einfach nur Pech gehabt. Wie ist diese Situation rechtlich zu bewerten? 

Der Vorwurf, der Betroffene sei entgegen § 3 Abs. 1 StVO zu schnell gefahren, setzt klare Feststellungen im Urteil darüber voraus, welche Geschwindigkeit den erwiesenen Umständen nach im Hinblick auf Sichtweite, Straßen-, Verkehrs- und Wetterverhältnisse sowie Eigenschaften des Fahrzeugs und die persönlichen Fähigkeiten des Fahrers höchstens zulässig war, und dass der Betroffene diese zulässige Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschritten hat (BGH, Urteil vom 05.03.1965, 4 StR 41/65). Der Tatrichter muss daher auch die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit zahlenmäßig so genau wie möglich feststellen, im Zweifel von der seiner Überzeugung nach geringsten möglichen Geschwindigkeit des Betroffenen ausgehen. Auf die Feststellung sowohl der wirklich gefahrenen wie auch der zulässigen Geschwindigkeit kann nur verzichtet werden, wenn sich aus dem Geschehensverlauf ergibt, dass der Täter offensichtlich zu schnell gefahren ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.1998, 2 Ss (OWi) 289/98, (OWi) 85/98 III).

Fazit:
Eine feuchte Fahrbahn allein reicht nicht aus, um vom Tatbestandsmerkmal "schlechte Wetterverhältnisse" gemäß der Bußgeldkatalog-Verordnung auszugehen.

Lassen Sie die Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid nicht verstreichen und nehmen Sie rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch. Meine Kontaktdaten:

Jana Schadow

Fachanwältin für Verkehrsrecht

Fachanwältin für Familienrecht

06371/619098




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