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Für alle Pendler: Tipps für den Weg zur Arbeit

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Sind Sie Pendler? Dann gehören Sie zur wachsenden Mehrheit. Genauer gesagt sind Sie einer von 18,4 Millionen Menschen, der nicht in derselben Gemeinde arbeitet, in der er lebt. Vermutlich legen Sie dabei mehrere Kilometer bis zur Arbeit zurück. Auch diese Zahl nimmt zu: 16,8 Kilometer Weg liegen inzwischen durchschnittlich zwischen Wohn- und Arbeitsort. Täglich sind Millionen Menschen also rund 30 Kilometer mit Auto, Motorrad, Bike, Bus oder Bahn unterwegs – viele sogar wesentlich länger. Rund 1,3 Millionen nehmen sogar einen Arbeitsweg von mehr als 150 Kilometer in Kauf und gelten damit als Fernpendler. Das geht nicht nur ins Geld. Auf dem Weg kann auch viel passieren. Hier sind ein paar Tipps für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Wo beginnt der Arbeitsweg?

Unfälle auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohn- und Arbeitsort sind unfallversichert. Gemeint ist also der direkte Weg von und zur versicherten Tätigkeit. Doch wo beginnt der Arbeitsweg überhaupt? Mittlerweile steht das fest. Er liegt auf der Türschwelle der Außentür. Der Arbeitsweg beginnt somit, wenn ein Arbeitnehmer die Haustür durchschreitet. Stürzt ein Arbeitnehmer also zwischen Tür und Angel, handelt es sich um einen versicherten Arbeitsunfall. So wurde bereits der Sturz eines Mannes durch eine Außenglastür sowie das Hängenbleiben an der Tür als Wegeunfall anerkannt.

Wann sind Pendler unfallversichert?

Auf dem Weg zur Arbeit hält man nicht selten unterwegs an, z. B. zum Einkauf oder zum Tanken. Unfälle während solcher Unterbrechungen sind jedoch nicht mehr versichert. Die Rede ist dann von sogenannten eigenwirtschaftlichen Unterbrechungen des Wegs. Wer sich danach aber weiter auf den Arbeitsweg begibt, der ist wieder versichert. Doch wo liegt hier die Grenze?

Das zeigen zwei Fälle: Im ersten Fall hatte ein Autofahrer auf dem Weg einen Stand mit Erdbeeren am linken Straßenrand entdeckt. Als er abbremste, kam es zu einem Unfall. Dieser war nicht mehr versichert, weil er den Arbeitsweg bereits mit dem Bremsen zum Kauf der Erdbeeren unterbrochen hatte.

Im zweiten Fall hatte ein Mann seinen Motorroller betankt. Das Abbremsen des Rollers vor der Tankstelle, der dortige Aufenthalt, das Tanken und das Bezahlen waren ebenfalls nicht versichert. Zum Unfall kam es hier aber, als der Rollerfahrer sich wieder auf den Weg zur Arbeit begeben wollte. Dazu musste er die Gegenfahrbahn queren. Da dies notwendig war, damit er zur Arbeit kam, und er auch dorthin wollte, war der Wegeunfall in diesem Fall versichert. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist also, dass man sich wieder in Richtung Arbeitsstätte begibt und das auch wollte.

Verfährt man sich und kommt es zu einem Unfall, entscheiden die Gründe, wie es dazu kam, über den Versicherungsschutz. Bei äußeren Einflüssen bleibt er bestehen. Anerkannt ist beispielsweise, wenn man sich verfährt, weil es dunkel oder neblig oder die Strecke schlecht beschildert ist. Wer sich dagegen aufgrund persönlicher Umstände verfährt, weil er z. B. bei der Unterhaltung mit dem Beifahrer die Ausfahrt verpasst hat, genießt in der Regel keinen Versicherungsschutz.

Ansonsten darf man ohne Verlust des Versicherungsschutzes vom Arbeitsweg abweichen, um Kinder vom Kindergarten oder von der Schule abzuholen. Die Kinder müssen aber mit im gemeinsamen Haushalt leben. Die zweite Ausnahme, bei der Pendler trotz Abweichens vom direkten Arbeitsweg weiter unfallversichert sind, gilt für das Bilden von Fahrgemeinschaften. Wichtig zu guter Letzt für Wochenendpendler: Auch die Heimfahrt am Wochenende die Fahrt zu einer nahen Zweitwohnung während der Woche sind unfallversichert.

Wie können Arbeitgeber Pendler unterstützen?

Nach diesen Versicherungsfragen noch zwei Steuertipps: Ob Sprit fürs Auto oder Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel – beides geht bekanntlich ins Geld. Nicht immer muss die Pendlerpauschale Pendler bei den Kosten entlasten. Auch Arbeitgeber können ihre Beschäftigten finanziell unterstützen – verpflichtet dazu sind sie jedoch nicht.

Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Fahrtkostenzuschuss, muss der Arbeitgeber für diesen zusätzlich eine Lohnsteuerpauschale von 15 Prozent und Solidaritätszuschlag ans Finanzamt zahlen. Diese Ausgaben kann er anschließend als steuermindernde Betriebsausgaben verbuchen. Unterstützt der Arbeitgeber Beschäftigte, z. B. mit einem Tankgutschein oder Bus- bzw. Bahntickets, sind Ausgaben als Sachbezüge frei von Lohnsteuer und Sozialabgaben, wenn sie insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.

Der Arbeitnehmer wiederum kann, soweit er einen Fahrtkostenzuschuss erhält, keine Pendlerpauschale geltend machen. Er zahlt dadurch zwar mehr Steuern. Durch die andere Besteuerung kann er am Ende aber ein höheres Nettoeinkommen in der Tasche haben als ohne die Unterstützung vom Arbeitgeber. Pendler, die ihren Weg zur Arbeit aus eigener Tasche zahlen, sollten die mögliche Unterstützung also ruhig einmal durchrechnen und bei ihrem Arbeitgeber ansprechen. Auch aus Arbeitgebersicht bringt das Vorteile, wenn er gute Mitarbeiter dadurch ans Unternehmen bindet.

Welcher Ort zählt für die Pendlerpauschale bei mehreren Wohnorten?

Viele Fernpendler leben unter der Woche in der Nähe des Arbeitsorts und haben damit in der Regel zwei Wohnsitze. Am Wochenende geht es dann meistens nach Hause zum Hauptwohnsitz. Mit Blick auf die Pendlerpauschale zählt jedoch regelmäßig nur der näher am Arbeitsplatz befindliche Wohnsitz. Wer hier den entfernteren Wohnsitz im Rahmen der Steuererklärung angibt, muss im Streitfall beweisen, dass er dort seinen Lebensmittelpunkt hat. Für diesen sprechen vor allem familiäre Bindungen. Für den Lebensmittelpunkt spricht aber auch, wo sich der Freundeskreis befindet, wo man seine Freizeit verbringt und wo man sich z. B. in Vereinen engagiert.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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