Für eBay-Händler gelten strenge Regeln

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Das Landgericht Aschaffenburg hat erneut deutlich gemacht, dass Online-Händler peinlich genau darauf achten müssen, dass ihr Internet-Auftritt den hohen wettbewerbsrechtlichen Anforderungen entspricht.

Mit Beschluss vom 15.05.2012 (2 HK O 30/12, rechtskräftig) wurde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einer GmbH als Betreiberin eines eBay-Shops untersagt, eine „veraltete" Widerrufsbelehrung zu verwenden.

Außerdem erkannte das LG Aschaffenburg, dass die Betreiberin die Kostentragungspflicht des Verbrauchers im Falle einer Rücksendung nach Widerruf ausdrücklich vereinbaren („Doppelte 40-€-Klausel"), den Kunden entsprechend Art 246 § 3 EGBGB unterrichten und innerhalb des Impressums einen vertretungsberechtigten Geschäftsführer benennen muss.

Die Betreiberin des eBay-Shops hatte eine Widerrufsbelehrung mit Verweis auf die BGB-InfoV verwendet und anstelle von rechtskonformen AGB und Verbraucherinformationen nur allgemeine Hinweise zum Versand und zum ebay-Bewertungssystem vorgehalten.

Statt eines vertretungsberechtigten Geschäftsführers fand sich im Impressum nur der Name einer Mitarbeiterin.

Nachdem die Betreiberin des eBay-Shops auf die Abmahnung wegen der Wettbewerbsverstöße nicht reagiert hatte, erließ das LG Aschaffenburg die beantragte einstweilige Verfügung.

Der Antragsgegnerin wurden entsprechend die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Das LG Aschaffenburg hat den Streitwert auf 30.000,- € festgesetzt und damit auch klargestellt, dass es sich bei den abgemahnten Punkten keinesfalls um Bagatellverstöße handelt.

Online- und eBay-Händler sind vor dem Hintergrund solcher Entscheidungen gut beraten, sich bei der Gestaltung ihrer Shops anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Bei Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung empfielt es sich, diese unbedingt ernst zu nehmen und anwaltlich prüfen zu lassen, ob die geltend gemachten Unterlassungsansprüche des Wettbewerbers berechtigt sind.


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