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Futtermittelrecht: Das droht beim Verstoß gegen die Futtermittelverordnung

  • 5 Minuten Lesezeit

Wer gut isst, lebt auch gesund: Gerade bei der Fütterung von Tieren, die zur Lebensmittelgewinnung dienen, ist eine sichere Kette von der Herstellung bis zum Vertrieb essenziell. Damit diese Sicherheit auch gesetzlich garantiert und kontrolliert werden kann, gibt es das Futtermittelrecht. Die futtermittelrechtlichen Vorschriften gelten EU-weit und regeln Produktion, Verwendung und Vertrieb von Futtermitteln. Welche Bereiche vom Futtermittelrecht abgedeckt werden und was bei einem Verstoß gegen die Verordnungen droht, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Häufige Fragen und Antworten zum Futtermittelrecht

Wie wird die Bevölkerung über Verstöße gegen das Futtermittelrecht informiert?

Bei Zuwiderhandlungen gegen lebensmittel- und futtermittelrechtliche Vorschriften sind die Behörden der einzelnen Bundesländer durch § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) verpflichtet, die Bevölkerung darüber zu informieren. Der Informationspflicht muss bei folgenden Verstößen nachgekommen werden:

  • Überschreitungen von Grenzwerten, Höchstgehalten und Höchstmengen
  • Einsatz von nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffen
  • Vorschriftsverstöße, die das erhebliche Ausmaß sprengen oder wiederholt begangen wurden, besonders bezüglich Hygiene- oder Kennzeichnungsvorschriften

Über das europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel, kurz RASFF (Rapid Alert System for Food and Feed), können ebenfalls Informationen über potenziell gesundheitsgefährdende Lebensmittel und Futtermittel für Heim- und Nutztiere eingeholt werden. Auch gefährliche Lebensmittelbedarfsgegenstände, wie Töpfe oder Becher, werden dort von den Mitgliedern dieses Informationsnetzwerks gelistet.

Was gilt für den grenzüberschreitenden Handel für Futtermittel?

Möchte man bundesland- bzw. ländergrenzenübergreifend Futtermittel exportieren, werden je nach Exportland verschiedene amtliche Bescheinigungen benötigt. Das können sein:

  • Free-Sale-Zertifikate
  • Export-Zertifikate
  • Amtliche Bescheinigungen zur Zulassung oder Registrierung

Beantragt und ausgestellt werden die notwendigen Bescheinigungen von den Landesämtern für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit der jeweiligen Bundesländer. Dabei sind folgende Informationen anzugeben:

  • Produktangaben mit Deklaration
  • Untersuchungszeugnis
  • Herstellungsdatum und Menge des Futters
  • Exportland und Datum für den Export

Etwaige Fristen und weiter greifende Informationen sind über die offiziellen Websites der Landesämter einzuholen.

Was sind Futtermittel? 

Hochwertige Futtermittel sind für Nutztiere mindestens genauso wichtig wie für die Vierbeiner zu Hause. Nicht nur, dass sie zur Gesunderhaltung der Tiere beitragen, das richtige Futtermittel kann auch die Leistungsfähigkeit steigern. In der geltenden Registrierungs- und Mitteilungspflicht für Futtermittelhersteller wird grundsätzlich zwischen Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel unterschieden.  

Einzelfuttermittel oder auch Futtermittel-Ausgangserzeugnisse sind Produkte, die aus pflanzlichen oder tierischen Rohstoffen hergestellt werden. Das können Soja, Mais oder auch Milchprodukte sein. Dagegen zählen zu den Mischfuttermitteln 

  • Alleinfuttermittel: deckt als alleiniges Futter den Tagesbedarf des Tieres ab 
  • Ergänzungsfuttermittel: ergänzt mit einer höheren Konzentration an Inhaltsstoffen das Alleinfuttermittel 
  • Milchaustauschfuttermittel: ersetzt bzw. ergänzt die Muttermilch bei Jungtieren wie Kälbern 

Die Haftung dafür, dass mangelhaftes – also kontaminiertes, giftiges oder dioxinbelastetes – Futtermittel nicht in den Umlauf kommt, tragen die Futtermittelhersteller.  

Sind Sie Futtermittelhersteller und unsicher bei der Abgrenzung Ihrer Futtermittel gegenüber anderen Erzeugnissen? Ein Anwalt für Agrarrecht kann bei etwaigen Zweifeln Klarheit schaffen. Finden Sie jetzt mit der anwalt.de-Suche den passenden Rechtsanwalt! 

Neben der Spezifizierung von Futtermitteln in Allein-, Ergänzungs- und Milchaustauschfuttermittel werden Futtermittelprodukte auch hinsichtlich ihrer Inhaltsstoffe eingeteilt. Neben den Futtermitteln, die schon fertig gekauft und verfüttert werden können, gibt es noch Vormischungen und Zusatzstoffe, die dem Futter hinzugefügt werden können.  

Vormischungen sind Mixturen aus Zusatzstoffen, die mit oder ohne Trägerstoffen wie Weizenkleie erworben werden können. Sie dürfen nur zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendet und aufgrund ihrer hohen Konzentration an Zusatzstoffen niemals direkt an die Tiere verfüttert werden.  

Zusatzstoffe sind Stoffe, Mikroorganismen und andere Zubereitungen, die einerseits einen positiven Einfluss auf die ökologischen Folgen der Tierprodukte haben sollen. Andererseits können sie eine kokzidiostatische Wirkung (antibiotische Wirkung) haben, was beispielsweise zur Verhütung und Behandlung der Kokzidiose bei Geflügel eingesetzt wird.  

Stoffe und ihre Wirkung:

  • Konservierungsstoffe, Farbstoffe, Bindemittel: Verbesserung der Beschaffenheit des Futters bzw. der tierischen Erzeugnisse  
  • Mikroorganismen: Verbesserung der Magen- und Darmflora  
  • Vitamine, Spurenelemente, Aminosäuren, Harnstoff: Abdeckung des Ernährungsbedarfes 
  • Enzyme: Förderung der Futtermittel-Verdaulichkeit  

Bei Unklarheiten, welche Zusatzstoffe, Zutaten oder Inhaltsstoffe in Futtermitteln verwendet werden dürfen, empfiehlt es sich, einen Anwalt für Futtermittelrecht einzuschalten. 

Das geltende Futtermittelrecht

Den Schwerpunkt des geltenden Futtermittelrechts bilden die Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments plus Teile des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB). Damit gelten die futterrechtlichen Vorschriften in ihrer Rechtsbegrifflichkeit EU-weit und sind an länderübergreifende EU-Vorschriften gekoppelt. Die Verwendung von Zusatzstoffen und das Inverkehrbringen von Futtermitteln wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung geregelt. 

Welche Bereiche umfasst das Futtermittelrecht?

Das Futtermittelrecht ist der rechtliche Schutzmantel, wenn es um die Herstellung, Verwendung und den Vertrieb von Futtermitteln in der gesamten EU geht. Auch wenn der Katalog von EU-Verordnungen auf nationaler Ebene als Grundlage dient, wird es am Beispiel Deutschland noch mal auf Länder- bzw. Bundesebene spezifiziert. Gerade aufgrund dieses Flickenteppichs kommt es häufig zu Problemen bei der Futtermittelüberwachung.  

Folgende Bereiche werden in den nationalen und europäischen Rechtsvorschriften im Futtermittelrecht geregelt: 

  • Zulassung und Registrierung von Futtermittelbetrieben 
  • Inverkehrbringen von Futtermitteln 
  • Futtermittelkennzeichnung  
  • Futtermittelhygiene 
  • Futtermittelzusatzstoffe  

Ein weiterer Bereich, den das Futtermittelrecht umfasst, sind die amtlich durchgeführten Kontrollen durch die jeweils zuständigen Behörden wie das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 

Sollten Sie sich mit einem Verstoß gegen die ordnungsgemäße Kennzeichnung von Futtermitteln konfrontiert sehen, empfiehlt sich eine Rechtsberatung durch einen Anwalt für Agrarrecht. Jetzt den richtigen Anwalt finden!

Futtermittelüberwachung

Behördenentscheidungen können für Futtermittelbetriebe, genauso wie für Futtermittelhersteller, äußerst belastend sein. Ganz gleich, ob es sich dabei um ein Verbot des Inverkehrbringens von Futtermitteln (Verkehrsverbot) handelt oder um etwaige Verstöße gegen Verfütterungsverbote.  

Futtermittelkontrolle: Wer macht was? 

Das ausführende Organ bei amtlichen Futtermittelüberwachungen sind die Behörden der einzelnen Länder, wogegen die Koordination in der Hand des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) liegt. Auch der mehrjährige nationale Kontrollplan, an den sich die Länder und deren kommunale Lebensmittelüberwachungsbehörden halten müssen, wird vom BVL aufgesetzt. Dieses Kontrollprogramm soll ein gleichbleibend hohes Niveau für Verbraucher garantieren – und das bundeslandunabhängig.  

Sollte ein behördlicher Bescheid in Ihrem Briefkasten liegen und bei Ihnen für schlaflose Nächte sorgen, empfiehlt es sich, einen Anwalt für Agrarrecht einzuschalten, um eine schnelle Abwicklung herbeizuführen. Denn neben hohen Bußgeldern, Auflagen und behördlich angeordneten Verboten können unter Umständen auch langwierige Strafverfahren drohen.  

Verstoß gegen die Futtermittelverordnung

Nicht erst mit der im Dezember 2019 eingetretenen neuen Futtermittelverordnung durch Artikel 2 der FuttMVuaÄndV stand für den Rat der Europäischen Union fest, dass es innerhalb der Lebensmittelkette häufig zu betrügerischen Handlungen kommt. Nicht nur die Gesundheit der Bevölkerung und Verbraucher wird damit gefährdet, sondern auch die Wirtschaft. In enger Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU soll diesen betrügerischen Praktiken Einhalt geboten werden. Die folgenden EU-Verordnungen stellen die wichtigsten Vorschriften zur Futtermittel- bzw. Lebensmittelsicherheit dar: 

  • Basisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 178/2002) 
  • Hygieneverordnung (Verordnung (EG) Nr. 852/2002) 
  • Kontrollverordnung (Verordnung (EU) 2017/625) 
  • Lebensmittel-Informationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) 
  • Futtermittelverordnung (Verordnung (EG) Nr. 767/2009; zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 16.7.2020 (BGBI. I. S. 1700)) 

Die Richtlinien der Europäischen Kommission enthalten neben Anwendungsregelungen zur Kennzeichnung (§ 4 ff.) und den gesetzlichen Anforderungen an Futtermittelbetriebe §17 – § 26 FuttMV auch Bestimmungen bei Zuwiderhandlungen gegen die Futtermittelverordnung. Unterschieden wird dabei zwischen Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten gegen die Futtermittelverordnung auf der einen Seite und gegen die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf der anderen Seite.  

Sanktionen und Ablauf bei Verstößen gegen Futtermittelvorschriften

Die Sanktionen bei Verstößen gegen Futtermittelvorschriften reichen von Geldbußen bzw. Geldstrafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Wer sich vorsätzlich bzw. fahrlässig strafbar verhält, muss mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen. Geldbußen drohen, wenn man ordnungswidrig handelt und bestimmte Handlungen fahrlässig begeht. Das können Verstöße gegen die Qualitätskontrolle aber auch Zuwiderhandlungen entgegen den Vorschriften der zugelassenen Zusatzstoffe für Futtermittel sein.  

Das strafrechtliche Vorgehen ist dabei grundsätzlich an bestimmte Abläufe gekoppelt. Wird gegen einen behördlichen Bescheid Widerspruch eingelegt beziehungsweise Einspruch gegen einen Strafbefehl, kommt es zur Klage beim Verwaltungsgericht. Wird ein Strafprozess eingeleitet, entscheidet das Zivilgericht der zuständigen Amts- oder Landgerichte.  

Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen für irreführende Werbung, wie bei Fake-Bio-Produkten, oder Falschaussagen bei der Futtermittelbezeichnung ähnelt sich das Vorgehen ebenfalls. Denn bekanntlich ist nicht alles bio, worauf ein Bio-Siegel klebt.

(THO)

Foto(s): ©Adobe Stock/Petro

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