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Gebührenanspruch des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren nach SchVG

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Unsere Mandanten erhielten von einer Hamburger Kanzlei die Aufforderung, die für deren Tätigkeit im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Konservenfabrik Zachow GmbH & Co KG als gemeinsamer Vertreter entstandenen Kosten zu begleichen. Neben dem Verlust aus der Anleihe sollten nunmehr zusätzlich Kosten für einen Rechtsanwalt bezahlt werden, der ohne Auftrag und Bestellung unserer Mandanten angeblich in dem Insolvenzverfahren Konservenfabrik Zachow für unsere Mandanten tätig gewesen sein will. Ist das möglich und zulässig?

Hintergrund dieses vermeintlichen Anspruchs war folgender Vorgang:

Die Firma Konservenfabrik Zachow GmbH & Co KG hatte Schuldverschreibungsanleihen in immenser Höhe an einzelne Gläubiger vergeben. Über das Vermögen der Firma Zachow GmbH & Co KG wurde sodann das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Vertretung der Schuldverschreibungsgläubiger erfolgt im Insolvenzverfahren nach der Regelung des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG). Die Vertretung der Schuldverschreibungsgläubiger erfolgt gem. § 19 SchVG durch einen gemeinsamen Vertreter. Als gemeinsamer Vertreter wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Gröpper Köpke in Hamburg bestellt. Die Bestellung erfolgte durch förmlichen Beschluss in einer dafür anberaumten Gläubigerversammlung.

Die vorgenannte Kanzlei hat geltend gemacht, sie habe die Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger in dem Insolvenzverfahren vertreten und deren Forderungen angemeldet. Hierfür seien Kosten angefallen. Diese hätten unsere Mandanten zu tragen.

Zur Begründung des Anspruchs wurde darauf verwiesen, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Konservenfabrik Zachow GmbH & Co KG masselos sei, also Zahlungen nicht geleistet werden können. Sollte Zahlung nicht fristgerecht erfolgen, werde ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet, was auch tatsächlich geschah.

Diese Androhung hat unsere Mandanten nicht abgehalten, sich rechtlichen Rat einzuholen. Auf die erste außergerichtliche Intervention teilte sodann die Kanzlei Gröpper Köpke Folgendes mit:

  • Mit der Bestellung als gemeinsamer Vertreter durch das Insolvenzgericht käme zwischen der Gesamtheit der Anleihegläubiger und der Hamburger Kanzlei ein entgeltliches Geschäftsbesorgungsverhältnis zustande. Die Kanzlei sei verpflichtet, die Rechte aller Anleihegläubiger gewissenhaft zu vertreten, sodass sich hieraus auch die Zahlungsverpflichtung ergäbe.
  • Da der Beschluss zur Bestellung des gemeinsamen Vertreters veröffentlicht worden sei, können sich unsere Mandanten auch nicht darauf berufen, dass sie hiervon keine Kenntnis hätten.
  • Im Klageverfahren wurde zudem behauptet, § 7 Abs. 6 SchVG fände keine Anwendung.

Das Amtsgericht Hannover hat nunmehr die Klage mit einer eindeutigen Begründung abgewiesen. Das Amtsgericht Hannover führt aus:

„Etwaige Vergütungsansprüche gegenüber den Beklagten sind gemäß § 7 Abs. 6 SchVG ausgeschlossen. Zwar kann gemäß § 7 Abs. 1 SchVG ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger bestellt werden. Schuldner des Vergütungsanspruchs ist in einem solchen Fall jedoch ausschließlich der Schuldner nach § 7 Abs. 6 SchVG…“

Hierbei hat das Amtsgericht Hannover die von unserer Kanzlei dargelegte systematische Einordnung des § 7 Abs. 6 SchVG vollständig übernommen und insbesondere darauf hingewiesen, dass dem gemeinsamen Vertreter selbstverständlich die Möglichkeit bliebe, die Übernahme seiner Tätigkeit davon abhängig zu machen, dass die ihm zustehende Vergütung von den Anleihegläubigern direkt oder mittelbar aus der vom gemeinsamen Vertreter erzielten Befriedigungsquote aufgebracht werde.

Wir hatten dem Gericht dargelegt, dass sowohl aus der systematischen Einordnung des § 7 Abs. 6 SchVG als auch der Gesetzesbegründung zu diesem Gesetz eine entgeltliche Inanspruchnahme der Schuldverschreibungsgläubiger ausgeschlossen ist.

Eine vergleichbare Entscheidung – allerdings nicht so umfangreich begründet – hat bereits das Amtsgericht Mainz getroffen.

Es lohnt sich also, sich gegen vermeintliche Ansprüche zu wehren und auch das gerichtliche Verfahren nicht zu scheuen. Es hat sich herausgestellt, dass der gemeinsame Vertreter für die vermeintlichen Ansprüche seinerseits keinerlei rechtlich substantielle Argumente vorbringen konnte, eine rechtliche Grundlage für den behaupteten Anspruch nicht bestand. Lediglich durch die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens und die dadurch entstehende Befürchtung, neben den bereits verlorenen Beträgen weitere Beträge zu verlieren, wird ein erheblicher Druck auf Anleihegläubiger ausgeübt, zumal, wenn diese nicht über eine Rechtschutzversicherung verfügen. Bemerkenswert war dabei, dass in dem Anschreiben des gemeinschaftlichen Vertreters an seine von ihm vertretenen Schuldverschreibungsgläubiger noch darauf hingewiesen wurde, dass seine Tätigkeit kostenlos sei.

Sollten Sie auch entsprechende Schreiben erhalten haben, sind wir gerne für Sie tätig.



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