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Kontosperrung nach Geldwäschegesetz

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Das Geldwäschegesetz (GwG) regelt eine Meldepflicht von Aufsichts- und weiterer Überwachungsbehörden als auch Banken, bei Verdacht von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Dieses trifft häufig auch unschuldige Kontoinhaber. Die Ursache können überraschende Bareinzahlungen (Sie haben einen Pkw gegen Bargeld verkauft) oder auch Überweisungen aus dem Ausland (Sie verkaufen ein Objekt in Frankreich und lassen von dort Geld überweisen) sein. Die Anzeichen, die ein Bankmitarbeiter zu diesem Verdacht kommen lassen, sind weder normiert noch bewertbar. Es gibt keinen Katalog von Verdachtsgründen.Gemäß § 48 GwG ist jeder Meldende von jeglicher Verantwortlichkeit freigestellt, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig von diesem unwahr erstattet worden.

Diese Regelungen führen dazu, dass selbst bei vollständig falscher Einschätzung einer Sachlage der Mitarbeiter einer Bank bzw. die Bank selbst keine Sanktionen fürchten müssen.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat hierzu im März 2022 folgendes entschieden:

1. Die Regelung in § 48 Abs. 1 GwG wird weit ausgelegt und eine Haftungsfreistellung auch auf ohne gesetzliche Verpflichtung erstattete Verdachtsmeldungen erstreckt.

2. § 48 GwG bezweckt eine Erhöhung der Bereitschaft zur Erstellung von Verdachtsmeldungen, indem derjenige, der eine solche Meldung erstattet, sicher sein kann, dass er nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Unwahrheit zur Rechenschaft gezogen werden kann. 

(Orientierungssatz)

Das Gericht führt in der Folge aus, dass dem betroffenen Kunden die Darlegungs- und Beweislast obliegt, will er die Bank schadensersatzpflichtig machen. Die Anforderungen sind sehr hoch, da ansonsten befürchtet wird, dass eine Verdachtsmeldung nicht mehr erfolgt.

In  mehreren von uns betreuten Fällen wurden die Kunden aufgefordert, die Herkunft der verdächtigen Transaktionen nachzuweisen. Obwohl der Nachweis erfolgte, ließ die Freischaltung des Kontos auf sich warten. Da natürlich Sie Ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten erfüllen müssen, besteht  in der Regel Handlungsbedarf, um für den Kunden Nachteile für seine wirtschaftliche Reputation zu vermeiden. Druck aufbauen lässt sich fast ausschließlich mit anwaltlicher Hilfe. Dieses allerdings verursacht immer Kosten für ein Geschehen, welches der unschuldige Kunde weder zu verantworten, noch veranlasst hat, noch überhaupt beeinflussen kann. Entweder bedarf es eines Aufforderungsschreibens an die Bank zur schnellstmöglichen Prüfung und Freigabe; oder aber es bedarf eines gerichtlichen Verfahrens in Form einer einstweiligen Verfügung.

Daraus kann ggf. ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank hergeleitet werden.

Die Sperrung des Kontos stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Kunden dar. Dieses wiegt umso schwerer, als es keines wirklich vernünftigen Grundes bedarf, bzw. nach Vorstellung des Gesetzgebers zugunsten des Bankmitarbeiters zu entscheiden ist.

Dieses allerdings kann eines nicht bedeuten: Es steht der Bank nicht zu, selbst zu entscheiden, wann und in welcher Geschwindigkeit die Angelegenheit bearbeitet wird.

§ 46 GWG regelt, dass eine Transaktion (z.B. Überweisungsauftrag) durchgeführt werden muss, wenn

„ … der dritte Werktag nach Abgangstag der Meldung (an die FIU/Ergänzung durch Autor) verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die Zentralstelle für Finanztransaktionen oder die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist.“

Das Geldwäschegesetz also selbst regelt bereits ein beschleunigtes Handeln.

Sofern der Kunde auf Aufforderung der Bank schon Unterlagen/Nachweise für die betroffenen Vorgänge überreicht hat, steht auch die Bank aufgrund vertraglicher Nebenpflichten in der Pflicht, schnell zu arbeiten. Eine vertragliche Haftung aufgrund eines Verstoßes gegen diese Pflicht wird auch nicht durch § 48 GwG ausgeschlossen. Der Ausschluss nach § 48 GwG betrifft nur diejenigen Umstände, die zu einer Meldung Anlass gaben. Eine Verpflichtung aus einem Girovertrag besteht z.B. darin, alles zu unterlassen, was dem Vertragspartner schadet. Spiegelbildlich stellt diese Pflicht zur Unterlassung auch eine Pflicht zum zügigen Handeln dar. Wird diese verletzt, kann hierauf ein Schadensersatzanspruch gestützt werden. Hierüber hat das Hanseatische Oberlandesgericht nicht entschieden, wie irrtümlich seitens Bankinstituten häufig behauptet wird.

Scheuen Sie sich also nicht, wenn eine Bank nicht reagiert, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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