„Gekauft wie gesehen“ heißt auch „gekauft wie gesehen“

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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 28. August 2017 – Aktenzeichen 19 U 29/17 – darauf hingewiesen, dass die Formulierung „gekauft wie gesehen“ kein umfassender Gewährleistungsausschluss ist, wie oft angenommen wird.

Eine Frau hatte einen gebrauchten Peugeot „wie gesehen“ von einem privaten Verkäufer gekauft. Der private Verkäufer hatte jedoch nicht auf einen erheblichen, mangelhaft reparierten Unfallschaden am vorderen Kotflügel hingewiesen, der für einen Laien nicht ohne weiteres ersichtlich war. Nach Abschluss des Kaufvertrages bemerkte die Frau aber den Schaden und wollte den Wagen, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises, zurückgeben. Der Verkäufer verteidigte sich ohne Erfolg mit dem Argument, die Käuferin habe doch „wie gesehen“ gekauft und ihre Gewährleistungsansprüche seien daher ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht trat dem entgegen. Die Gewährleistung werde nur insoweit ausgeschlossen, wie die Vertragsparteien von ihr durch Augenschein Kenntnis nehmen können. Wenn demnach ein Laie etwas kauft, wird die Haftung nur insoweit ausgeschlossen, wie ein Laie die Mängel durch Augenschein erkennen kann. Im Zweifel verzichtet der Käufer durch die Formulierung „gekauft wie gesehen“ nicht auf Rechte, deren Umfang er überhaupt nicht einschätzen kann.

Weiterhin weist das Oberlandesgericht darauf hin, dass selbstverständlich ein umfassender Haftungsausschluss vereinbart werden kann. Dann muss jedoch im Kaufvertrag „Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ stehen.

Fazit:

Wird im Kaufvertrag die Formulierung „gekauft wie gesehen“ verwendet, kann es sich lohnen, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Rückzahlung des Kaufvertrags gegebenenfalls auch gerichtlich geltend zu machen. Nämlich dann, wenn sich nach dem Kauf Mängel zeigen, die bereits vor der Vertragsunterzeichnung existierten und die Sie als Laie nicht erkennen konnten.

Als Verkäufer wiederum sollten Sie bei privaten Kaufverträgen auf die Formulierung „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ achten, um nicht später mit Gewährleistungsansprüchen konfrontiert zu werden.

Rechtsanwalt Ansgar Honsel


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