Was heißt „gekauft wie gesehen” beim Autokauf?

  • 2 Minuten Lesezeit

Da der Privatverkauf mit sehr vielen Risiken behaftet ist, sollte man besonders achtsam sein. Zu beachten sind insbesondere folgende Punkte:

Serviceheft, Kilometerstand, Lack, Innenraum, Motor, Reifen und Probefahrt ist immer Pflicht.

Sinnvoll ist es auch, das Wunschauto vor dem Kauf von einem Experten begutachten zu lassen, d. h., es einem Kfz-Sachverständigen zu zeigen oder einem ADAC-Prüfzentrum vorzuführen. Wenn der Verkäufer nichts zu verbergen hat, hat er dagegen in der Regel nichts einzuwenden. Unter Umständen wäre es auch angebracht, im Kaufvertrag eine Klausel zu vereinbaren, dass das Auto innerhalb eines gewissen vorher festgelegten Zeitraumes zurückgegeben werden kann, sollte die Überprüfung durch einen Fachmann erhebliche Mängel ergeben.

Zudem sollte es selbstverständlich sein, dass man einen Kaufvertrag unterzeichnet. Achten Sie darauf, dass neben der richtigen Fahrgestellnummer insbesondere die Angaben zum Kilometerstand, zur Erstzulassung und zu den Ausstattungsmerkmalen richtig festgehalten werden.

Die meisten Kaufverträge über einen gebrauchten Pkw enthalten die Klausel „gekauft wie gesehen“. Üblich sind auch die Formulierungen „gekauft wie besichtigt”, „gekauft wie besehen” oder „gekauft wie Probe gefahren”. Rechtlich gibt es hier keinen Unterschied.

Bei dieser Klausel „gekauft wie gesehen” handelt es sich grundsätzlich nicht um einen vollständigen Ausschluss der Gewährleistung! Hier ist die Gewährleistung für offensichtliche Mängel ausgeschlossen, d. h. für Mängel, die ein durchschnittlicher Käufer bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung des Fahrzeuges ohne Sachverständigen erkennen könnte (äußerlich erkennbare Mängel). Ob der Käufer das Fahrzeug aber tatsächlich auf offensichtliche Mängel untersucht hat, spielt hierbei keine Rolle.

Das bedeutet, dass bei einem versteckten Mangel sich der Käufer auf sämtliche Gewährleistungsrechte berufen kann, wenn ein genereller Gewährleistungsausschluss nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Mit einer Klausel „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ ist der vollständige Gewährleistungsausschluss gemeint. Diese Klausel ist allerdings unwirksam. Wirksam ist die Klausel erst mit dem Folgesatz „Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“ Aber auch in diesem Fall sind nicht sämtliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.

Offensichtliche Mängel sind z. B. Kratzer, Schrammen, Beulen am Blech oder an den Stoßstangen, defekte Klimaanlage etc.

Versteckte Mängel sind z. B. Unfallfahrzeug, falscher Kilometerstand auf dem Tacho, zu hoher Ölverbrauch etc.

Wenn Sie Fragen rund um einen Gebrauchtwagenkauf und Ihre Gewährleistungsrechte haben, so nehmen Sie Kontakt mit uns auf.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Tugba Balikci

Beiträge zum Thema