Gekaufte Amazon-Bewertungen sind unlauter

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„Das OLG Frankfurt am Main beschäftigte sich kürzlich mit einer einstweiligen Verfügung von Amazon gegen eine Plattform (Beschl. v. 22.02.2019 – 6 W 9/19), die die entgeltliche Veröffentlichung von Kundenrezensionen bei Amazon anbietet. Darin untersagte das Gericht dem Unternehmen verschiedene Verhaltensweisen und sieht Verletzungen des Wettbewerbsrechts nach §§ 3, 5 und 5a UWG als gegeben an.“, fasst Rechtsanwalt Guido Kluck zusammen.

Was ist passiert?

Im Internet findet man so einige Firmen, die gegen Bezahlung Kundenrezensionen bei Amazon veröffentlichen. Im hiesigen Fall bietet das Unternehmen Bewertungen von Produkten an, die von Testern gekauft und ausprobiert werden.

Dagegen ging Amazon mit einer einstweiligen Verfügung vor und verlangte erstens, dass bezahlte Rezensionen ohne Kennzeichnung unterlassen werden. Dies bejahte das Gericht und nimmt einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 I, 5a Abs. 6 UWG an. § 5a UWG ist erfüllt, weil die gekauften Bewertungen potenzielle Käufer anziehen. Diese vertrauen aber auf ehrliche Bewertungen und rechnen nicht mit gekauften Bewertungen.

Zweitens untersagte das OLG Frankfurt am Main, dass mit den gekauften Rezensionen für Produkte geworben wird. Eine Bewertung gegen Bezahlung ist nicht unbeeinflusst und daher gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG irreführend.

Drittens gestand das Gericht Amazon einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8, 3, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG zu, da die gekauften Bewertungen, entgegen der Werbeaussagen des Unternehmens, nicht „TOS-konform“ und „erlaubt“. Vielmehr verstoßen sie gegen das UWG sowie die Richtlinien von Amazon und sind mithin irreführend.

Fazit

Händler, die ihre Waren bei Amazon verkaufen, sollten sich an die Nutzungsbedingungen von Amazon halten, sonst droht ihnen eine Löschung der Bewertungen oder des Produkts. Schlimmstenfalls kann auch der komplette Account gesperrt werden. Die Community-Regelungen und Verkaufsrichtlinien von Amazon verbieten gekaufte Bewertungen ausdrücklich.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: http://www.wkblog.de/gekaufte-amazon-bewertungen-sind-unlauter


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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