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Geld geklaut und Auto beschädigt - wenn der Urlaub zum Albtraum wird

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Bald sind Weihnachtsferien – die freie Zeit wird auch heuer wieder von vielen etwa für einen kurzen Ski-Ausflug oder einen Städte-Trip über Silvester genutzt. Doch auch während des Urlaubs ist man vor Unfällen und Fettnäpfchen nicht gefeit. Gerade in Großstädten gibt es z. B. viele Taschendiebe – doch selbst im Hotelsafe ist das Geld oftmals nicht wirklich sicher. Hat man auf dem Weg zum Flughafen mit dem Mietwagen dann auch noch einen Unfall, ist es wahrscheinlich vorbei mit der Besinnlichkeit. Das Amtsgericht (AG) München hat hierzu kürzlich zwei interessante Entscheidungen getroffen.

Der Hotelsafe wurde geknackt

Ein Ehepaar wollte Urlaub in der Dominikanischen Republik machen. Bereits bei ihrer Ankunft im Hotel bemerkten die Eheleute jedoch Einbruchsspuren an ihrer Zimmertür. Dennoch deponierten sie ihr Geld im Hotelsafe. Als prompt in ihrem Zimmer eingebrochen und ihr Bargeld entwendet wurde, verlangten die Eheleute vom Reiseveranstalter Schadenersatz – für das geklaute Geld sowie wegen vertanen Urlaubs.

Aufgrund des Vorfalls und der ständigen Angst, erneut bestohlen zu werden, hätten sie ihren Urlaub nicht genießen können. Auch hätte der Reiseveranstalter wegen der früheren Einbruchsversuche bzw. Einbrüche besondere Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen, um weitere Einbrüche in das Zimmer zu verhindern.

Diebstahl ist kein Reisemangel

Das AG München wies sämtliche Ansprüche des Ehepaars zurück. Da es bereits an einem Reisemangel fehlte, konnten die Eheleute auch keinen Schadenersatz verlangen. Das Gericht hatte zwar Verständnis dafür, dass sie sich nach dem Vorfall nicht mehr sonderlich gut erholen konnten – dennoch gehört ein Einbruch zum allgemeinen Lebensrisiko. Schließlich kann es jedem einmal passieren, Einbruchs- und Diebstahlsopfer zu werden.

Der Reiseveranstalter konnte deswegen nicht zur Verantwortung gezogen werden. Anderes wäre jedoch möglich, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die Unterkunft besonders sicherheitsgefährdet ist, und er dennoch keinerlei Maßnahmen unternommen hätte, um die Sicherheit der Gäste zu gewährleisten. Allein alte Einbruchsspuren führten aber nach Ansicht des Gerichts noch nicht dazu, dass ein Hotel als besonders sicherheitsgefährdet gilt (AG München, Urteil v. 06.08.2015, Az.: 275 C 11538/15).

Unfall mit dem Mietwagen

Ein Mann hatte für seinen Urlaub in Italien einen Wagen gemietet. Als er am letzten Ferientag damit zurück zum Flughafen fahren wollte, bemerkte er einen Heckschaden sowie die Notiz einer Italienerin, die als „Täterin“ ihre Kontaktdaten hinterlassen hatte.

Da die Zeit bereits drängte, und er Gefahr lief, seinen Rückflug zu verpassen, informierte er – entgegen einer Mietvertragsklausel – nicht die Polizei, sondern lediglich das Mietwagenunternehmen von dem Unfall. Auch gab er die Kontaktdaten der Unfallverursacherin weiter. Das Unternehmen nahm zwar Kontakt zu der Italienerin auf, behielt jedoch zunächst noch die Kaution in Höhe von 900 Euro. Die Rückzahlung erfolgte vielmehr erst, nachdem der Urlauber seinen Reiseveranstalter verklagt hatte. Das Gericht musste daher nur noch über die Rechtsanwaltskosten entscheiden.

Urlauber hätte Polizei rufen müssen

Nach Ansicht des AG München stand dem Urlauber die Rückzahlung der Kaution gar nicht zu – er durfte daher auch keine Rechtsanwaltskosten verlangen.

Schließlich wäre er vertraglich dazu verpflichtet gewesen, nach einem Unfall mit dem Mietwagen die Polizei zu rufen, damit die einen Unfallbericht für die Autovermietung erstellen kann. Stattdessen ist er einfach zurück zum Flughafen gefahren und in seinen Flieger gestiegen. Die Gefahr, den Rückflug zu verpassen, entbindet aber nicht von den mietvertraglichen Verpflichtungen. Der Urlauber hätte also notfalls den Flieger ohne ihn starten lassen müssen (AG München, Urteil v. 24.07.2015, Az.: 233 C 7550/15).

Fazit: Auch während des Urlaubs muss man mit Gefahren des täglichen Lebens rechnen – dafür kann man den Reiseveranstalter allerdings in der Regel nicht verantwortlich machen.

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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