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Verpatzter Urlaub: Geld zurück?

  • 2 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

[image]Der Urlaub sollte die erholsamste Zeit des Jahres sein. Leider kann nicht jeder den Urlaub entspannt genießen; immer öfter berichten Reisende, dass ihr Urlaub etliche Unannehmlichkeiten mit sich brachte. Doch wer sich im Reisebüro über Ärgernisse beschwert oder vor Gericht Klage erhebt, kann sich nicht immer über eine Erstattung der Reisekosten freuen:

So buchte ein Paar im Jahr 2008 für 1.688 Euro eine sogenannte Roulette-Reise, bei der neben All-inclusive-Leistungen auch Reisezeitraum, Urlaubsort und Hotelkategorie (4 Sterne) festgelegt waren. Die Beschreibung im Reisekatalog enthielt zudem Freizeitangebote wie Tauchkurse, Sportanimation und Thalassotherapie. Außerdem warb das Hotel mit der hoteleigenen Pianobar.

Vor Ort musste das Paar feststellen, dass keineswegs der Erlebnis- und Erholungswert geboten war, den es erwartet hatte. Neben Baulärm und einer zwischen Hotel und Strand gelegenen Eisenbahnlinie ärgerte sich das Paar über den Steinstrand, den zu niedrigen Wasserpegel im Pool, eine fehlende Tauchbasis, die zu laute Pianobar, das Tragen von All-inclusive-Armbändern und die eintönige Verpflegung. Weiter bemängelten die Reisenden, dass entgegen der Katalogbeschreibung keine Thalassotherapie und lediglich eine Sportart angeboten wurden. Es störte sie ebenfalls, dass ihr Zimmer über kein Radio verfügte und nur einzelne TV-Sender nutzbar waren.

Zu Hause beschwerte sich das Paar im Reisebüro und forderte den vollen Reisepreis zzgl. eines Aufschlags für entgangene Urlaubsfreude zurück. Als das Reisebüro ablehnte, erhob das Paar Klage beim Amtsgericht (AG) München.

Die Richterin gab den Reisenden aber nur in wenigen Punkten Recht. Denn nicht jede Unannehmlichkeit während eines Urlaubs stellt einen Reisemangel dar und begründet einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises.

Mit der Buchung eines „Rundum-sorglos-Paketes" sei keineswegs ein höherer Standard der Hotelverpflegung verbunden. Wenig abwechslungsreiche, aufgrund dessen aber noch lange nicht ungenießbare Mahlzeiten berechtigen nicht zur Reisepreisminderung.

Die Leistungsbeschreibung sicherte weder einen bestimmten Strandtyp noch vielseitige Sportanimation zu, weshalb der Steinstrand und das Angebot nur einer Sportart ebenfalls keine Minderung rechtfertigen. Obwohl es sich bei dem All-inclusive-Bändchen um ein billiges Plastikarmband handelte, sah das Gericht hierin eher eine Kennzeichnung als eine herabwürdigende Behandlung der Gäste. Das fehlende Radio und das eingeschränkte Fernsehprogramm berechtigen ebenfalls nicht zur Minderung, da diese Leistungen weder zugesichert waren noch in einem 4-Sterne-Hotel üblicherweise zu erwarten sind.

Auch die als störend empfundene Pianobar begründet keinen Anspruch auf Minderung, da durch den Hinweis im Katalog mit entsprechender Musik zu rechnen war.

Anders entschied das AG München in Bezug auf den Baulärm und die nahe gelegene Bahntrasse. Da zuvor nicht darauf hingewiesen wurde, sei hierfür eine Minderung zu gewähren. Auch den niedrigen Wasserpegel im Pool sah das Gericht als Störung des Urlaubs an und sprach dem Paar eine Kostenerstattung zu. Ähnlich bei der fehlenden Tauchbasis und der nicht stattfindenden Thalassotherapie: Beides seien durch den Katalog zugesicherte Leistungen, weshalb hier ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises bestehe.

Den Urlaubern wurde insgesamt eine Minderung von 370 Euro zugesprochen.

(AG München, Urteil v. 10.09.2009, Az.: 222 C 13094/09)

(HEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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