Geld, Gold und Edelmetalle über die bulgarische Grenze – was ist zu beachten?

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Wichtiges für die Ein- und Ausfuhr von Geld, Gold und anderen Edelmetallen beim Grenzübertritt Bulgariens 

Nicht selten wenden sich an uns Personen, vor allem türkischer Herkunft, mit der Bitte um juristische Beratung, weil ihnen Bargeld oder Edelmetalle (meist Gold) von den Grenzbeamten beim Grenzübertritt beschlagnahmt wurden. Eigentlich mussten diese Barmittel oder Edelmetalle bei der zuständigen Zollstelle angemeldet werden. Im vorliegenden Artikel werden wir alle Bestimmungen behandeln, denen Barmittel, Gold und Edelmetalle bei der Ein-/Ausreise Bulgariens unterliegen, sowie die strafrechtlichen Sanktionen bei Nichterfüllung der derzeit geltenden bulgarischen Gesetzgebung. 

Geltende Rechtsvorschriften

Das bulgarische Währungsgesetz, in Kraft am 01.01.2000 getreten, regelt die Ein-/Ausfuhr von Geld und Edelmetallen beim Grenzübertritt. Die letzten Änderungen des Gesetzes sind im Amtsblatt, Nr. 103/ 28.12.2017 veröffentlicht. Gültig bleibt die Verordnung Nr. 1 /01.02.2012 über die grenzüberschreitende Überbringung von Geld, Edelmetallen, Edelsteinen und Waren daraus, sowie die Erstellung des Zollregisters gemäß Artikel 10 des Währungsgesetzes, in Kraft ab 01.01.2013.

Für die Einfuhr von Barmitteln und von Edelmetallen gelten unterschiedliche Bestimmungen

Als Barmittel gelten gemäß § 1 Nr. 6 der Zusätzlichen Bestimmungen (ZB) des Währungsgesetzes sämtliche Banknoten und Münzen beliebiger Währung, die als gültige Zahlungsmittel im Umlauf sind; übertragbare Inhaberpapiere, Aktien, Obligationen, Schecks und ähnliche Wertpapiere. 

Für die natürlichen Personen ist keine Einschränkung im Betrag Barmittel über die Grenze Bulgariens zu bringen, gemäß Art. 11 § 1 des Währungsgesetzes. Jedoch ist hier zu beachten, dass einige Nebenbestimmungen bei der Ein- und Ausfuhr dieser Mittel vorgesehen sind. Erstens, gemäß Art. 11 § 2, ist die Geldverbringung durch Postsendungen verboten, ausgenommen von Wertbriefen. Ebenfalls erfolgt eine Abgrenzung bei Grenzübertritt zu Drittländern, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, und Grenzübertritt zu EU-Mitgliedstaaten.

Es besteht Anmeldepflicht für Reisende mit 10.000 Euro oder mehr an Barmitteln, wenn die Grenzüberschreitung in die EU bzw. aus der EU durchgeführt wird. Sollte eine Person Zahlungsmittel im Gegenwert von 10.000 EUR/ oder deren Gleichwertigkeit in BGN oder in einer anderen Währung oder mehr mitführen, muss sie diese lediglich bei ausdrücklicher Befragung eines Zollbeamten anmelden. Ein wichtiger Vermerk noch: bei begründetem Verdacht oder Angaben über rechtswidrigen Handlungen in Verbindung mit Zahlungsmitteln in Höhe unter 10.000 Euro /oder deren Gleichwertigkeit in BGN oder in einer anderen Währung, sind die Zollbeamten zur Kontrolle der natürlichen Person berechtigt, zudem sie Auskunft über die Herkunft dieser Zahlungsmittel erfordern. Es handelt sich hierbei um Barmittel in Höhe unter 10.000 EUR, wobei es eine der Voraussetzungen für die Zollkontrolle bestehen muss – begründeter Verdacht oder Angaben über rechtswidrige Handlungen.

Аuf alle Fälle, nicht nur beim Befragen seitens der Zollbediensteten, besteht die Anmeldepflicht die Barmittel in Gesamtwert 10.000 Euro oder mehr beim Grenzübertritt zu oder von Drittländern. Hier gilt die gleiche Regelung für eine eventuelle Kontrolle der Zollbehörden im Falle eines begründeten Verdachts oder bei vorhandenen Beweisen für illegale Aktivitäten. Am 01.01.2018 trat eine Änderung des Gesetzes in Kraft. So verpflichten sich die Personen, die Geldmittel ab 30.000 BGN oder ihren Gegenwert in einer anderen Währung über die Grenze an Drittländer mitführen, eine Bescheinigung der zuständigen territorialen Direktion der Nationalen Agentur für Einnahmen oder einen Nachweis, dass die Person im Register der Nationalen Einnahmenagentur(NEA) nicht eingetragen ist, vorzulegen. Die ausländischen natürlichen Personen sollen laut dem Gesetz Geldmittel im Gesamtwert 30.000 BGN oder deren entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung von Bulgarien in Drittländer auch ohne solche Bescheinigung von NEA mitführen, doch besteht die Anmeldepflicht beim bulgarischen Zoll. In diesem Fall sollen sie die Zollanmeldung von ihrer letzten Einreise in Bulgarien vorlegen, wo die Währung und Höhe dieser Barmittel angemeldet sind. Eine sehr wichtige Einschränkung ist noch zu beachten, und zwar, dass der Gesamtwert dieser Barmittel den bei der letzten Einreise gemeldeten Betrag nicht überschreiten darf. Jedoch wenn keine Bescheinigung vorgelegt ist, oder falls in der vorgelegten Bescheinigung Angaben über offene Steuerschulden stehen, dann ist die Beförderung von Barmitteln nicht zulässig. Ein weiterer wichtiger Hinweis dazu: die Verweigerung von Anmeldepflicht gilt als nicht erfüllt in solchem Maß, wie wenn die ausgefüllten im Anmeldeformular Angaben unzutreffend bzw. unvollständig sind. In diesem Fall können die Zollbeamten das nicht angemeldete Barmittel zurückhalten und zugunsten des Staats konfiszieren. Darüber hinaus können hohe Geldbußen auferlegt werden: zwischen 1.000 und 3.000 BGN für natürliche Personen, und von 2.000 bis 6.000 BGN für juristische Personen und Einzelhändler.

Was ist bei Ein- und Ausfuhr von Edelmetallen zu beachten?

Gold, Silber und Platin, roh oder geschliffen, gelten als Edelmetalle gelten laut Art. 1 Nr. 1 der ZB des Währungsgesetzes. Bei Grenzübertritt dürfen Reisende unbegrenzte Menge von Edelmetallen über die Landesgrenze zu transportieren, laut Art. 14 §. 1 des Währungdgesetzes. Hier bleibt das Verbot für postalische Sendungen von Edelmetallen, ausgenommen von Wertbriefen. Als anzeigepflichtige gleichgestellte Zahlungsmittel gelten Edelmetalle, Edelsteine und Waren daraus. 

Anmeldepflichtig sind Edelmetalle, Edelsteine und Waren daraus in Mengen über:

37 g Gold und Platin /roh oder als Halbzeug und Münzen, abgesehen vom Gold- oder Platingehalt;

60 g Schmuck und Juwelierwaren aus Gold- oder Platinlegierungen, abgesehen auf den Gold- oder Platingehalt;

300 g Silber / roh oder als Halbzeug und Münzen sowie Schmuck und Juwelierwaren aus Silberlegierungen, abgesehen auf den Silbergehalt;

Edelsteine, die in den oben erwähnten Waren eingesetzt worden sind. Edelsteine unter den angegebenen Mengen sind nicht anzeigepflichtig.

Bei einem Überschuss an den bestimmten Mengen sind diese anzeigepflichtig genauso wie die Zahlungsmittel– beim Grenzübertritt zu oder von einem EU-Mitgliedstaat sollen sie nur nach Aufforderung durch die zuständigen Beamten und Beamtinnen angezeigt werden, beim Grenzübertritt zu oder von einem Drittland allenfalls anzeigepflichtig.

Bei Nichteinhaltung der erforderlichen Bestimmungen sind die gleichen Sanktionen vorgesehen wie beim Transport von Bargeld. Die nicht angemeldeten Edelmetalle, Edelsteine und Gegenstände daraus werden von den Zollbehörden festgenommen und zugunsten des Staats entzogen. Dazu können  Geldbußen wegen Nichtanmeldung von Barmitteln auferlegt werden: von 1.000 bis 3.000 BGN für natürliche Personen, für juristische Personen und Einzelhändler -von 2000 bis 6000 BGN. Auch hier gilt die Verweigerung von Anmeldepflicht als nicht erfüllt in solchem Maß, wie wenn die ausgefüllten im Anmeldeformular Angaben unzutreffend bzw. unvollständig sind.

Anmeldepflicht von mitgeführten Bargeld, Edelmetallen und Edelsteinen beim Grenzübertritt

Um schweren Sanktionen zu entgehen, ist es notwendig, dass die anmeldepflichtige Barmittel od. Zahlungsmittel rechtmäßig und rechtzeitig erklärt werden. Für die Anmeldung dieser Mittel müssen die verpflichteten Personen den Zollbediensteten einen ausgefüllten Vordruck abgeben. Der Vordruck kann von der Website der bulgarischen Zollagentur in Fassungen auf Bulgarisch, Englisch, Deutsch oder Französisch heruntergeladen werden. Wichtig ist dabei, dass diese Anmeldung in dreifacher Ausfertigung auszufüllen ist. Ein Exemplar davon ist für den Anmelder bestimmt, die anderen zwei – für die Zollbehörde. Die o. g. von der NEA ausgestellte Bescheinigung soll der Anmeldung an der Zollstelle beigefügt werden und ist ein wesentlicher Bestandteil der Anmeldung. Als meldepflichtige Person gilt diese natürliche Person, die die Geldmittel oder Edelmetalle über die Grenze bringt, egal, ob diese Person tatsächlich Eigentümer der Mittel und der Edelmetalle ist oder nicht. Auch Personen im Alter unter 16 Jahren unterliegen der Verpflichtung, Barmittel anzumelden. Die Anmeldung erfolgt über die Eltern oder den gesetzlichen Vormund bzw. den gesetzlichen Vertreter. Die Anmeldung ist bei der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des EU-Mitgliedstaates in der entsprechenden Zollstelle auszufüllen und dem Zollbediensteten zu übergeben. Sollten zwei Durchgänge – grün und rot – vorhanden sein, ist die Anmeldung am „roten Durchgang“ vorzulegen. 

Bei Mitfuhr von Geldmitteln, Edelmetallen, Edelsteinen und Waren daraus in nicht anmeldepflichtigen Mengen seitens natürlicher Personen gehen diese durch den grünen Durchgang („Nichts zu verzollen“) durch, oder sie bestätigen dasselbe mündlich an der Zollstelle, wo es keine getrennten Durchgänge gibt. Wenn die mitgeführten Geldmittel, Edelmetalle, Edelsteine und Waren daraus anzeigepflichtig sind, aber die einreisende Person durch den grünen Durchgang („Nichts zu verzollen“) durchgegangen ist, oder diese das Nichtverzollen beim Übertritt der Zollstelle mündlich bestätigt hat, dann gilt dies als Ordnungswidrigkeit. 

Folgen bei Verletzung der Anmelde- bzw. Anzeigepflicht und mögliche Rechtsmittel zum Schutz im Berufungsverfahren

Es sind verschiedene Rechtsmittel zum Schutz der Personen vorgesehen, denen vorgeworfen wird, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, weil sie rechtswidrig Geld und Edelmetallen über die Grenze mitgeführt haben. Nach der Feststellung solcher Ordnungswidrigkeit sollen die Zollbeamten ein strenges Verfahren befolgen. Während des etappenweise verlaufenden Verfahrens sollen die Beschuldigten spätere Berufungen gegen die Strafverordnung und die auferlegte Verwaltungsstrafe, berücksichtigen. 

Jedenfalls soll eine Akte zur Feststellung der Ordnungswidrigkeit erstellt werden, indem die Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und Strafen eingehalten werden. Die Erstellung dieser Akte erfolgt in der Gegenwart vom Betroffenen und von den Zeugen der Ordnungswidrigkeit. Dazu zwei wichtige Bemerkungen noch: erstens, wenn der Täter die Akte nicht unterschreibt, verhindert das die Fortführung des Verfahrens überhaupt nicht, da diese Ablehnung gem. Art. 43 § 2 OWiG von einem Zeuge bestätigt wird, und so kann das Verfahren fortgesetzt werden. Zweitens, recht häufig entziehen die Zollbeamten als nächstes die mitgeführten Geldmittel und Edelsteine zugunsten der Staatskasse, zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Art. 20 §. 1 WG. Jedoch bleibt das gültig nur bei Ordnungswidrigkeiten bei Grenzübertritt zu oder von Drittländern und nicht zu oder von EU-Mitgliedstaaten. Das Entziehen der o. g. Güter erfolgt unter Einhaltung festgelegten Verfahrens. Auf welcher Grundlage können diese Güter zurückgegeben werden, wird in dem Bericht weiter erläutert. 

Während der Erstellung des Bußgeldbescheides schon kann die dort identifizierte als zuwiderhandelnde Person beim Unterzeichnen des Bescheids Einwände erheben, oder nachher in einer Frist von drei Tagen. Daraufhin wird der Bescheid unter Beilage weiterer schriftlichen Erläuterungen und Einwänden innerhalb von zwei Wochen an die sanktionierende Behörde übermittelt. Hier sollte noch eine wesentliche Verfahrensregel für die ausländischen Bürger erwähnt werden. Schon zu Beginn des Verfahrens ist die Ernennung eines Dolmetschers/Übersetzers notwendig für Personen, die der bulgarischen Sprache nicht mächtig sind, so ist die gängige Rechtsprechung. Anderenfalls ist ihr Anspruch auf Rechtsschutz verletzt: „Die Verwaltungsbehörde, bei der das Verfahren durchgeführt wird, ist dazu verpflichtet, einen Dolmetscher/Übersetzer zu bestellen, um sicherzustellen, dass der Zuwiderhandelnde den Inhalt des gegen ihn gerichteten Bescheides verstanden hat, sowie die ergebenden aus gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren Rechte. Der Zuwiderhandelnde hat einen unwiderruflichen Anspruch auf Übersetzungsleistungen. Nur nach dessen ausdrücklich und ordnungsgemäß erteilten Zustimmung darf kein Dolmetscher/Übersetzer ernannt werden. Ohne eine ordnungsgemäße Übersetzung des Bescheides ist es zu vermuten, dass der Zuwiderhandelnde den Inhalt des Bescheides zur Kenntnis nicht hat nehmen können. Das stellt seinerseits ein wesentlicher Verfahrensverstoß dar, infolgedessen kann der o. g. Zuwiderhandelnde zur Haftung nicht herangezogen werden.“ (Beschluss Nr. 16 /02.04.2018 des Amtsgerichts Slivnitsa in der OWiG-Sache-Nr. 714/2017). 

Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Verfahrensunterlagen ist die sanktionierende Behörde verpflichtet, Stellungnahme dazu abzugeben. Hier sind zwei mögliche Optionen für die Entwicklung des Gerichtsverfahrens.

1. Wenn eine Ordnungswidrigkeit nach der Stellungnahme der Verwaltungsbehörde vorhanden ist, und die Identität des Zuwiderhandelnden und dessen Schuld zweifelsfrei festgelegt worden sind, erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid, so wird dem Zuwiderhandelnden ein Bußgeld verhängt. Dagegen kann ein Rechtsbehelf vor zwei Gerichtsinstanzen eingelegt werden: vor dem Amtsgericht, wo der Verstoß stattgefunden oder fertiggebracht worden ist, und vor dem Verfahrensgericht als Revisionsinstanz. 

2. Wenn die Behörde feststellt, dass die Tat kein Verstoß darstellt, dass die im Bußgeldbescheid genannte als zuwiderhandelnde Person kein Zuwiderhandelnder ist, oder dieser Person das Verschulden des Verstoßes nicht zugewiesen werden kann, dann wird das Verfahren mit einem begründeten Beschluss eingestellt und die Rückgabe der entzogenen Gegenstände wird angeordnet. Dementsprechend wird es hier den Personen möglich, sich vor dem Erlass eines Bußgeldbescheids zu verteidigen und die Rückgabe der ihnen entzogenen Gegenstände zu verlangen. Zu diesem Zweck müssen sie Einwände erheben, um Folgendes anzufechten: 

  • die Tatsache des Verstoßes, das heißt, im vorliegenden Fall liegt kein Verstoß vor;
  • die Identität des Betroffenen: in diesem Fall wird es behauptet, dass es im vorliegenden Fall ein Verstoß besteht, aber die Person, die als Täter im Bescheid bezeichnet wird, ist nicht der tatsächliche Täter;
  • Die Tat kann niemandem zugeschrieben werden; es wird behauptet, dass das subjektive Tatbestandsmerkmal fehlt, beispielsweise dass die Person das Wesen und die Bedeutung von ihrem Handeln zum Augenblick des Grenzübertritts nicht verstehen konnte und dass sie da eigentlich unzurechnungsfähig war.

Nur wegen dieser drei Gründe können das Verfahren in diesem Stadium eingestellt und die Rückgabe der entzogenen Gegenstände angeordnet werden. 

Die bisherige Rechtsprechung zeigt Fälle, in denen Personen rechtswidrig inhaftiert sind, obwohl sie den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nicht vollständig begangen hatten. Beispielsweise ist das Folgende im Beschluss Nr. 3997/ 30.05.2016 des AGS in der OWiG-Sache-Nr. 10684/2015 festgestellt worden: „Es ist im Prozess zweifelsfrei festgelegt worden, dass der Beschwerdeführer den „grünen Durchgang“ betreten hat, und danach war er dort von den Zollbediensteten zur Zollkontrolle angehalten worden. Das Gericht nimmt an, dass der Beschwerdeführer, objektiv betrachtet, den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach Art. 11A §1 WG nicht erfüllt hat. In diesem Fall sollte der der Beschwerdeführer den ganzen „grünen Durchgang“ mit Beschriften „Nichts zu verzollen“ durchlaufen, und so seinen Widerwillen zur Anmeldung nach den Bestimmungen des Art. 8 § 3 der Verordnung Nr. 1/01.02.2012 objektivieren. Bis zum Zeitpunkt, wann die Person sich auf dem Gelände der Zollstelle am Flughafen S. befindet, ist es ihr immer noch eigentlich möglich, dass sie die mitgeführte Währung anmeldet. Das Betreten des s. g. „grünen Durchgangs“ schließt der Person die Möglichkeit zum Rückkehr und Anmeldung der mitgeführte Währung nicht aus. 

In dieser Gedankenfolge kann angenommen werden, dass das Vorhaben nichts anzumelden eindeutig geäußert ist, erst nachdem die Person das Gelände der Zollstelle verlassen hatte. Genau zu diesem Zeitpunkt kann festgestellt werden, dass die Handlung eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 11 § 1 WG darstellt.“ In anderen Beschlüssen wird akzeptiert, dass eine schriftliche Anmeldung in allen Fällen nicht erforderlich ist, weil eine mündliche Anzeige ebenso zulässig ist: 

Es wurde auch bewiesen, dass der Beschwerdeführer so schnell wie möglich vor zwei Zeugen- Zollbediensteten- die von ihm mitgeführte Währung mündlich angemeldet hat, jedoch wurde ihm keine schriftliche Vorlage der Anmeldung überlassen, deswegen wurde so eine auch nicht ausgefüllt. Außerdem bestreiten die beiden Zeugen in der Verhandlung nicht nur, dass sie dem Beschwerdeführer keine Vorlage der Anmeldung überlassen haben, sondern sie selbst gar nicht Bescheid wissen, wo genau diese Vorlagen zu finden sind. Andererseits erklären sie offen, dass die Zollstelle eigentlich den Anmeldern die Vorlagen auszuhändigen hat, denn die Anmelder sind zur Mitführung der Vorlagen nicht verpflichtet. In dieser Lage und den oben genannten Fakten entsprechend sollte angenommen werden, dass es aus subjektiver Sicht keine Ordnungswidrigkeit vorliegt, zu der der Betroffene durch den Bußgeldbescheid beschuldigt wird. Es fehlt auch ein Teil der objektiven Seite, dass er Handlungen unterlassen hat oder unzutreffende Angaben für die von ihm mitgeführte Währung gemacht hat, da aus den Nachweisen zur Sache festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer bei erster Gelegenheit die von ihm mitgeführte Währung mündlich angezeigt hat, indem der Betrag dem von ihm tatsächlich mitgeführten Betrag entspricht und da ihm aber keine Vorlage zur schriftlichen Anmeldung ausgehändigt worden ist, hat er keine ausgefüllt, und das kann ihm eindeutig nicht als Schuld zugewiesen werden.“ (Beschluss vom 17.04.2018 des AG Svilengrad in der OWiG-Sache-Nr. 126/2018). 

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Gesetz generell ausreichend feste Garantien für den Rechtsschutz sowohl im Verfahren vor dem Erlassen des Bußgeldbescheides als auch danach, bei der Beschwerdeführung in der Prozessphase, vorsieht. 



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