Geld zurück beim per E-Mail geschlossenen Maklervertrag

  • 2 Minuten Lesezeit

Bei vor dem 13.06.2014 geschlossenen Maklerverträgen besteht unter Umständen gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Möglichkeit, die Maklercourtage durch einen einfachen Widerruf zurückzuerhalten.

Der Bundesgerichtshof entschied in seiner Entscheidung vom 13.12.2018 (I ZR 51/17), dass ein Maklerkunde, die Möglichkeit hat, die von ihm für die Vermittlung einer Mietwohnung gezahlte Provision zurückzuverlangen, wenn er zwar eine sofortige Erfüllung des Vertrages verlangte, er sein Widerrufsrecht aber nicht gekannt hat.

Hintergrund war, dass der Makler in einem Online-Portal eine Anzeige schaltete und eine Wohnung dort anbot. In der Anzeige wurde auf die Provision von 2,38 Nettokaltmieten hingewiesen.

Der Interessent, ein Verbraucher, meldete sich per E-Mail über den Kontaktbogen beim Makler, besichtigte die Wohnung, zeichnete den Mietvertrag und zahlte die geforderte Courtage an den Makler. 2 Jahre später widerrief der Mieter den Maklervertrag und forderte die Courtage zurück. Eine Belehrung oder eine Information, dass der Interessent ein Widerrufsrecht habe, erfolgte seitens des Maklers nicht. Der BGH gab dem Verbraucher recht.

Maklervertrag kann im Fernabsatz geschlossen werden

Der BGH stellte nun fest, dass ein Maklervertrag durch schlüssiges Verhalten geschlossen wurde und dass es sich dabei um einen Fernabsatzvertrag über die Erbringung von Dienstleitungen unter Einsatz eines Fernkommunikationsmittels handelt. Fernkommunikationsmittel im Sinne von § 312b Abs.1 Satz 1 BGB a. F. waren, Brief, Katalog, Telefon, Fax, E-Mail, sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

Der BGH stellte weiter fest, dass das Widerrufsrecht des Maklerkunden nicht erloschen sei. Vornehmlich beschäftigte sich diesbezüglich der BGH mit der Frage, wann in der bis zum 13.6.2014 geltenden Fassung des § 312d Abs.3 BGB der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt wurde, bevor er sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

Kunde muss Widerrufsrecht gekannt haben

Der BGH stellt hier fest, dass dafür notwendig sei, dass der Interessent (Verbraucher) entweder vor Abgabe seines Wunsches auf sofortige Erfüllung über sein Widerrufsrecht bereits belehrt wurde, oder aber der Makler aufgrund anderer Umstände davon ausgehen konnte, dass der Kunde sein Widerrufsrecht gekannt habe.

Ein Erlöschen gemäß § 312d Abs.3 BGB a. F. scheidet daher aus, wenn der Makler nicht darlegen und ggf. beweisen kann, dass der Interessent von einem Widerrufsrecht Kenntnis hatte. Im Falle des BGH fehlten entsprechende Darlegungen des Maklers.

Relevanz für alle Maklerverträge, die vor dem 13.6.2014 geschlossen wurden

Die Entscheidung des BGH hat allerdings nicht nur für Wohnungsvermittlungsverträge (bei denen inzwischen das „Bestellerprinzip“ gilt), sondern auch für Maklerverträge, bei denen es um die Vermittlung von Immobilien geht, erhebliche Bedeutung.

Da das Widerrufsrecht für Verbraucher in den letzten Jahren mehrmals vom Gesetzgeber geändert wurde, es diesbezüglich eine komplizierte Rechtsprechung gibt und daher schon jeder Fall einzeln betrachtet werden muss, empfiehlt es sich, dass Sie sich an einen Fachanwalt wenden, damit dieser Ihren konkreten Fall überprüft.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass die vom BGH aufgestellten Grundsätze nicht nur für Maklerverträge gelten, sondern für im Fernabsatz abgeschlossenen Verträgen im Allgemeinen.

Juest+Oprecht Rechtsanwälte helfen Ihnen gerne.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ulrich Husack

Beiträge zum Thema