Geld zurück vom Fitnessstudio nach coronabedingter Schließung

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Der Bundesgerichthof hat mit Urteil vom 04.05.2022 (Aktenzeichen XII ZR 64/21) entschieden, dass   der Betreiber eines Fitnessstudios zur Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet ist, die für einen Zeitraum angefallen sind, in dem das Fitnessstudio aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der Corona Pandemie geschlossen war.

Konkret hatten die Parteien des Rechtsstreites einen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten mit monatlicher Zahlweise per Lastschrift geschlossen. Wegen der coronabedingten Schließung der Fitnessstudios konnte der Kunde das Fitnessstudio in der Zeit vom 16.03. bis 04.06.2020 nicht nutzen. Die Beiträge wurden dennoch abgebucht.

Mit seiner Klage vor dem Amtsgericht begehrte der Kunde sodann die Rückzahlung der Beiträge.

Sowohl das Amtsgericht, als auch in der zweiten Instanz das Landgericht gaben ihm Recht.

Das Fitnessstudio muss ihm die gezahlten Beiträge für den Zeitraum, in dem das Studio geschlossen war erstatten.

Diese Entscheidung wurde nun vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 04.05.2022 bestätigt.

Konkret führt das Gericht aus, dass es der Beklagten, also dem Fitnessstudio, während der Zeit der coronabedingten Schließung unmöglich war, die Hauptleistungspflicht, also die Bereitstellung der Trainingsmöglichkeit, zu erfüllen. Gemäß § 275 Abs. 1 BGB ist die der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Das bedeutet, die Leitungspflicht des Schuldner, hier des Fitnessstudios entfällt, weil es die Leistung nicht erbringen kann. Auf der anderen Seite entfällt dann aber auch gemäß § 326 BGB die Gegenleistungspflicht. Das bedeutet, der Gläubiger, also der Kunde des Fitnessstudios muss nicht leisten, also keine Mitgliedsbeiträge zahlen, wenn er die Leistung nicht beanspruchen kann, weil sie unmöglich ist.

Zusammengefasst: Wenn ich von meiner Leistungspflicht befreit bin, weil mir die Leistung unmöglich ist, kann ich auf der anderen Seite nicht die Vergütung für diese Leistung verlangen.

Gleichzeitig hat das Gericht auch klargestellt, das hier nicht nur ein Fall der sogenannten vorübergehenden Unmöglichkeit vorliegt. Wesentliches Argument dafür ist, dass es bei einem Fitnessstudiovertrag um das kontinuierliche Training gehe, die ausgefallene Leistung also nicht einfach nachgeholt werden könne.

Soweit so gut.

Im konkreten Fall hatte der Fitnessstudiobetreiber nun versucht, die Zeit, in der das Studio geschlossen war, einfach hinten an den Vertrag dranzuhängen, also die Laufzeit zu verlängern. Grundsätzlich kann man über eine solche Anpassung eines Vertrages nachdenken. Dies funktioniert über das Institut der gestörten Geschäftsgrundlage. Danach kann, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, die Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Einige Gerichte gingen bisher davon aus, dass in einem Fall wie dem hier Besprochenen eine Anpassung des Vertrages nach diesen Regeln möglich ist.

Dem hat der BGH aber nun ebenfalls eine Absage erteilt.

Der BGH führt zusammengefasst aus, dass für die Anwendung der Regeln über die gestörte Geschäftsgrundlage dann kein Raum ist, wenn ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt.

Außerdem stehe einer Anwendung der Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage auch die sogenannte Gutscheinlösung entgegen, die der Gesetzgeber zur Abmilderung der Folgen der Corona Pandemie geschaffen hatte.  Nach dieser Regelung waren Veranstalter von z.B. Sport- und Freizeitveranstaltungen berechtigt, bei Veranstaltungen, die vor dem 08.03.2020 gebucht worden waren, dem Kunden bei Absage dieser Veranstaltung wegen Corona vorübergehend einen Gutschein anstelle der Erstattung des Entgeltes anzubieten. Da der Gesetzgeber also gesehen hat, dass es aufgrund der Corona Pandemie zu Störungen in Geschäftsbeziehungen kommen kann und darauf mit speziellen gesetzlichen Regelungen reagiert hat, bleibe für die allgemeine Regelung der Störung der Geschäftsgrundlage kein Raum.

Haben auch Sie Beiträge für Zeiträume gezahlt, in denen Ihr Fitnessstudio coronabedingt geschlossen war?

Ich berate Sie gern!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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