Neue Pfändungsgrenzen ab dem 01.07.2021

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Die Zivilprozessordnung (ZPO) legt Pfändungsgrenzen für die Pfändung von Arbeitseinkommen fest.

Das bedeutet, Arbeitseinkommen kann nicht vollständig gepfändet werden, sondern es muss dem Schuldner ein bestimmter festgelegter Betrag verbleiben.

Dabei legt die ZPO in § 850 c Abs. 1 einen bestimmten Betrag fest, der jedem Schuldner von seinem Arbeitseinkommen mindestens verbleiben muss, der also unpfändbar ist.

Gewährt der Schuldner einer oder mehreren Personen Unterhalt (z.B. Kinder) erhöht sich dieser Betrag.

Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt.

Zum 01.07.2021 erhöhen sich dadurch wieder die Pfändungsfreigrenzen.

Betrug das pfändungsfreie Einkommen für einen Schuldner, der niemandem zum Unterhalt verpflichtet ist bislang 1.178,59 EUR, erhöht sich dieser Betrag ab dem 01.07.2021 auf 1.252,64 EUR.

Auch die weiteren Beträge werden zum 01.07.2021 entsprechend angepasst.

Liegt das Arbeitseinkommen also unter dem Betrag von 1.252,64 EUR kann nicht gepfändet werden.  

Übersteigt das Arbeitseinkommen diesen Betrag, wird aber auch nicht der gesamte überschießende Betrag gepfändet, sondern das Arbeitseinkommen ist dann hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner einer oder mehreren Personen Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar.

Dies gilt bis zu einer Grenze von 3.840,08 EUR (ab 01.07.2021). Der Teil des Arbeitseinkommens der diesen Betrag übersteigt wird bei der Berechnung des unpfändbaren Teils nicht berücksichtigt.

Um nun herauszufinden, ob das eigene Arbeitseinkommen überhaupt gepfändet werden kann und wenn ja, in welcher Höhe, bedient man sich am besten der Pfändungstabelle. Diese findet man z.B. hier: https://www.gesetze-im-internet.de/pf_ndfreigrbek_2021/Pf%C3%A4ndfreiGrBek_2021.pdf



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