Fitnessstudio - BGH verweigert Vertragsverlängerung aufgrund Coronaunterbrechung

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BGH Urteil 04.05.2022 Rückzahlung von Fittnessstudio-Beiträgen keine Vertragsverlängerung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 04.05.2022 (Az. XII ZR 64/21) entschieden, dass bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge von Fitnessstudios während der coronabedingten Schließung zurückgezahlt werden müssen. 

Gleichfalls hat der BGH entschieden, dass der eine automatische Verlängerung der Mitgliedszeit - namentlich eine Vertragsanpassung - ausgeschlossen ist. 

Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten Fitnessstudiobeiträge


Für den Zeitraum der coronabedingten Schließung von Fitnessstudios hat das Mitglied einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten Beiträge. 

Die Richter in Karlsruhe sehen in der coronabedingten Schließung eine sog. rechtliche Unmöglichkeit (§ 275 BGB) des Fitnessstudiobetreibers die vertraglich geschuldete Leistung wie geschuldet zu erbringen. Daher ist das Mitglied auch nicht verpflichtet, die Gegenleistung in Form des Mitgliedsbeitrags zu zahlen.

Keine Vertragsverlängerung


Weiterhin entscheiden die Richter*innen am obersten Zivilgericht, dass ein Anspruch des Fitnessstudiobetreibers gegen das Mitglied auf automatische Vertragsverlängerung der Mitgliedszeit um den Zeitraum der Schließung ausgeschlossen ist.

Begründet wird dies mit dem rechtlichen Verhältnis zwischen Unmöglichkeit der Leistungserbringung (§ 275 BGB) und dem Anspruch auf Vertragsanpassung (§ 313 BGB). Liegt ein Fall der Unmöglichkeit der Leistungserbringung vor, so ist ein Anspruch auf Vertragsanpassung ausgeschlossen. 

Zusätzlich spricht eine Anwendbarkeit des Vertragsanpassungsanspruch der vom Gesetzgeber geschaffene § 5 Art. 240 EGBGB entgegen, denn

"Grundsätzlich ist eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB nicht möglich, wenn der Gesetzgeber das Risiko einer Geschäftsgrundlagenstörung erkannt und zur Lösung der Problematik eine spezielle gesetzliche Vorschrift geschaffen hat."[...] Durch diese "Gutscheinlösung" hat der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Unternehmer im Veranstaltungs- und Freizeitbereich als auch der Interessen der Kunden eine abschließende Regelung getroffen."

Für alle Lockdowns?


Das Urteil behandelt zwar nur den Zeitabschnitt vom ersten Lockdown (16.03.2020 - 02.05.2020) zeigt aber, dass ein Rückzahlungsanspruch nur dann in Betracht kommt, wenn die Gutscheinlösung nicht angenommen wird bzw. angenommen werden kann. 

Dies kann entweder daran liegen, dass der Gutschein nicht entsprechend der rechtlichen Vorgaben gem. § 5 Art. 240 EGBGB ausgestellt wurde oder aber ein Ausschlussgrund gem. § 5 Absatz 5 Art. 240 EGBGB vorliegt. 

Jedenfalls sollte der Anspruch auf Rückzahlung als auch der Ausschluss der Vertragsanpassung für den gesamten Zeitraum gelten, in denen das Mitglied vom Studiobetreiber die Ausstellung eines Gutscheins verlangen konnte - ergo bis zum 31.12.2021. 

Wie sollten Fitnessstudiobetreiber jetzt vorgehen?


Viele EMS-/Fitnessstudiobetreiber haben bereits im ersten Jahr der Pandemie reagiert und haben mit ihren Mitgliedern eine vertragliche Vereinbarung über die Verlängerung der Mitgliedszeit um den Zeitraum der Kündigung vereinbart. 

Fitnessstudiobetreiber, die weder Gebrauch von der Gutscheinlösung gemacht haben - wenn Sie z. B. lediglich zur Solidarität aufgerufen haben und die Mitglieder dies bereit waren zu zahlen - noch eine vertragliche Vereinbarung mit ihren Mitgliedern vereinbart haben, könnten sich jetzt Rückzahlungsklagen ausgesetzt sehen. 

In jedem Fall sollten Sie in diesem Fall einen Anwalt konsultieren, der sich mit der einschlägigen Rechtsprechung und dem aktuellen BGH-Urteil auseinandergesetzt hat. 

Dr. Krieg & Kollegen Rechtsanwälte 


Die Kanzlei Dr. Krieg & Kollegen aus Köln berät und vertritt bundesweit EMS-/Fitnessstudio-Betreiber in rechtlichen Fragen. 

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Foto(s): @pixabay.com/de/users/succo-96729/


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