Gemeinsam genutzte Wohnung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei Alleineigentum von einem

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Bei Beendigung einer nicht ehelichen Gemeinschaft stellt sich die Frage für den Alleineigentümer der bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung, wie er die bisherige Mitnutzung des Partners beenden kann.

Manchmal ist ein Mietverhältnis zwischen den Partnern begründet worden. Dafür kann eine regelmäßige Mietzahlung sprechen oder eine sonstige der Mietzahlung gleichwertige Gegenleistung. Dann muss das Mietverhältnis nach mietrechtlichen Vorschriften gekündigt werden.

Gelegentlich ergibt sich das Recht des Partners zur Mitbenutzung aus einem zwischen beiden geschlossenen Leihvertrag. Dafür bedarf es aber besonderer Anhaltspunkte, die erkennen lassen, dass die Partner eine rechtlich verbindliche Regelung herbeiführen wollten. Dabei kann aus der Dauer des Zusammenlebens noch kein Leihvertrag angenommen werden. Schließlich ist jede nicht eheliche Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt.

Im Zweifel beruht die Einräumung der Mitnutzung an den anderen Partner auf einer tatsächlichen und nicht rechtlichen Basis. Zwar gibt es auch bei der nicht ehelichen Gemeinschaft wie bei der Ehe ein wechselseitiges Einstehen der Partner füreinander. Diese inneren Bindungen führen aber nicht zu einer nicht rechtlichen Verpflichtung für den anderen.

Die Mitbenutzung beruht auf einer tatsächlichen Gestattung. Diese endet, wenn die Gestattung nicht mehr besteht. Der Partner muss seine Nutzung dann beenden und die Wohnung herausgeben. Notfalls muss der Alleineigentümer auf Herausgabe und Räumung klagen. Alles andere wäre unrechtmäßig und sog. verbotene Eigenmacht.


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