Keine Zuweisung der gemeinsam genutzten Wohnung nach § 2 GewSchG bei Getrenntleben in der Wohnung

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Gewalt ist nie die richtige Lösung und vor allen Dingen nicht tolerierbar. Deswegen kann das Gericht nach § 2 GewSchG aussprechen, dass derjenige die Wohnung zu verlassen hat, welcher Gewalt gegen den Anderen verübt hat. Voraussetzung hierfür ist aber, neben dem Tatbestandsmerkmal gemeinsam genutzte Wohnung, dass mit dem Täter ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt geführt wird. Hieran fehlt es, wenn die Eheleute sich getrennt haben, aber weiter gemeinsam die Wohnung bewohnen. In der Wohnung lebt man eherechtlich gesehen getrennt, wenn die Wohnung räumlich aufgeteilt wird, sodass zwei Haushalts- und Wirtschaftsbereiche geschaffen und die Versorgungsleistungen wechselseitig eingestellt werden. Natürlich können Räume wie Küche und Bad gemeinsam genutzt werden, wenn dieses zu unterschiedlichen Zeiten geschieht.

Es liegt in der Natur der Sache, dass hier aufgrund der Trennung ein erhöhtes Konfliktpotenzial zwischen den Ehegatten vorliegt und dieses Konfliktpotenzial zur Gewaltanwendung führen kann. Gerade dann schützt aber § 2 GewSchG nicht, wonach verlangt wird, dass ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt vorliegen muss.

Dieser Begriff ist aus dem Mietrecht übernommen worden. Ein solcher auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt wird angenommen, wenn die auf Dauer angelegte Gemeinschaft keine weitere Bindung gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindung auszeichnet, die gegenseitiges Füreinandereinstehen begründet und über die reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Sie ist daher nicht auf Ehegatten- oder Lebenspartnerschaftssachen begrenzt, sondern es ist z. B. anerkannt, dass ein auf Dauer angelegter, gemeinsamer Haus-halt, auch von älteren Menschen, die eine Alternative zum Alters- oder Pflegeheim suchen, also eine Art Alterswohngemeinschaft bilden, Anwendung findet. Ob die Voraussetzungen eines gemeinsamen Haushaltes erfüllt sind, hängt daher von dem jeweiligen Einzelfall ab. Die Abgrenzungskriterien, wenn kein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt vorliegt, sind dieselben, wie beim Getrenntleben der Ehegatten, so die herrschende Meinung, vgl. Palandt, § 2 GewSchG, Rn. 2 der 72. Auflage.

Rechtsdogmatisch ist dieses Ergebnis daher nicht überraschend, mag es doch auf den ersten Blick nicht als plausibel erscheinen.

Tom Martini
Rechtsanwalt und Mediator

Fachanwalt für Familienrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Foto(s): (c) Tom Martini


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