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Genau hingeschaut und zugehört beim Notarvertrag – sagt der BGH!

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auf ungewöhnlich deutliche Art und Weise durch Urteil vom 10.06.2016 (V ZR 295/14) entschieden, dass die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit eines notariellen Vertrags nicht durch die Vorlage eines inhaltlich abweichenden Vertragsentwurfs widerlegt wird.

In dem dort entschiedenen Fall wurden durch den Notar in der beurkundeten Endfassung des Vertrags an verschiedenen Stellen Änderungen und Ergänzungen vorgenommen, welche zuvor in dem – den Parteien vorliegenden – Entwurf nicht enthalten waren.

Der BGH hat entgegen den Vorinstanzen entschieden, dass zwischen den Parteien kein Vertrag mit dem Inhalt des Vertragsentwurfs zustande gekommen sei, sondern allein die notarielle Kaufvertragsurkunde vom 21. März 2012 als öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO Beweiskraft habe, dass die Erklärung mit dem niedergelegten Inhalt, wie beurkundet, abgegeben wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH wird außerdem vermutet, dass das, was im beurkundeten Text steht, der Vereinbarung entspricht und nur das vereinbart ist.

Nach Auffassung des Verfassers bedeutet es eine „schallende Ohrfeige“ für die vorher damit befassten Gerichte, wenn festgestellt wird, dass allein durch die Vorlage des Vertragsentwurfs die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit notarieller Urkunden nicht widerlegt werden könne und dies mit dem Sinn und Zweck des strengen Anforderungen unterliegenden Beurkundungsverfahrens und der darin begründeten Beweiskraft notarieller Urkunden nicht vereinbar sei. Die Ausführungen des Gerichts erinnern hier teilweise an Vorlesungen in den ersten Semestern des Jurastudiums, in welchen grundlegende Vorschriften zum Zustandekommen eines Vertrags gelehrt werden.

Es empfiehlt sich daher, vor Beurkundung notarieller Verträge zunächst anwaltlichen Rat einzuholen, dort erstellte Entwürfe prüfen und vor allem mit der zu beurkundenden Endfassung abgleichen zu lassen, um eventuell, durch die Unvollständigkeit der Urkunde entstehende Nachteile zu vermeiden!


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