Geoblocking weiterhin (auch) stark im Fokus der Kartellbehörden - Bußgeld betreffend der Onlinespieleplattform Steam

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Geoblocking-Verordnung und Kartellrecht verbietet  sog. Geoblocking

Seit Ende 2018 verbietet in der Europäischen Union die sog. Geoblocking-Verordnung (VO 2018/302), dass Anbieter den grenzüberschreitenden Zugriff von Endkunden auf länderspezifische Inhalte von Webshops, Apps oder sonstigen kommerziellen Online-Angeboten sperren oder beschränken. Ein Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit in Deutschland durch die Bundesnetzagentur  verfolgt und ggf. bebußt. Darüber hinaus sind aber weiterhin auch die Kartellbehörden zuständig, sofern ein Verstoß gegen das Kartellverbot in Rede steht. Die Europäische Kommission ist auf diesem Gebiet weiterhin sehr aktiv und hat in einem weiteren Fall betr. der Onlinespieleplattform Steam (Fälle AT.40413, AT.40414, AT.40420, AT.40422, AT.40424 – Valve) Bußgelder verhängt (insgesamt 7,8 Millionen EUR). Die beteiligten Verlage erhielten eine Bußgeldreduktion für ihre Kooperation mit der Kommission in Höhe von 10-15%.

Prinzipiell ist der Anwendungsbereich der Geoblocking-Verordnung weiter als der des Kartellverbots

Grundsätzlich unzulässig nach der Geoblocking-Verordnung sind Diskriminierungen wegen Wohnsitz, Ort der Niederlassung oder Staatsangehörigkeit des Kunden. Kunden im EU-Ausland sollen grenzüberschreitend wie Einheimische einkaufen können und somit das Binnenmarktkonzept stärken (sog. „shop like a local“). Wichtig ist dabei, dass bereits einseitige Maßnahmen des Anbieters erfasst sind. Derartige einseitige Verstöße können etwa erfolgen, indem Kunden der Zugang zur Website verwehrt wird, eine automatische Umleitung auf eine andere Website (für einen anderen Mitgliedstaat) erfolgt, die Zahlung zurückgewiesen wird oder die Auslieferung verweigert wird.

Kartellverbot bei zweiseitiger Vereinbarung oder Abstimmung einschlägig - Fall "Valve"

Das Kartellverbot greift hingegen nur dann ein, wenn eine zweiseitige Übereinkunft zwischen Unternehmen im Sinne einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise vorliegt. So lautete der Vorwurf im Fall „Valve“.

Im Fall „Valve“ ging es um Geoblocking durch das Unternehmen Valve, das Eigentümer der Online-PC-Spieleplattform „Steam“ ist, und die fünf Spieleverlage Bandai Namco, Capcom, Focus Home, Koch Media, und Zeni Max. Über die Plattform Steam können Nutzer nach ihrer Anmeldung PC-Videospiele direkt herunterladen oder streamen. Außerdem können PC-Videospiele, die nicht über Steam, sondern bspw. in physischen Verkaufsräumen oder über Websites Dritter in digitaler Form gekauft wurden, auf Steam aktiviert und gespielt werden. Valve stellt mit seinen Aktivierungsschlüsseln die technischen Mittel bereit, mit denen die Videospiele der Verlage auf Steam aktiviert und gespielt werden können, auch wenn sie nicht auf Steam gekauft wurden. Die Verlage weisen diese Schlüssel ihren PC-Videospielen zu, so dass die betreffenden Spiele nur mit diesen Schlüsseln aktiviert werden können. Anschließend werden die PC-Videospiele von Drittanbietern im EWR verkauft. Valve bietet den Verlagen zudem eine Gebietskontrollfunktion, so dass die Aktivierung der PC-Videospiele geographisch beschränkt werden kann. Wenn die Nutzung von Steam-Aktivierungsschlüsseln mit der Gebietskontrollfunktion verknüpft wird, kann die Aktivierung von PC-Videospielen abhängig vom geographischen Standort des Nutzers blockiert werden (Geoblocking). Die Videospieleverlage erteilten Valve eine nicht ausschließliche Lizenz für die weltweite Verwertung bestimmter PC-Videospiele in den betreffenden Mitgliedstaaten zur Verfügung. So wurden außerhalb bestimmter Mitgliedstaaten ansässige Nutzer daran gehindert, bestimmte PC-Videospiele mit Steam-Aktivierungsschlüsseln zu aktivieren.

Die Kommission stellte letztlich kartellrechtswidrige Vereinbarungen auf zwei Ebenen fest. Zum einen zwischen Valve und jedem der fünf Verlage, indem durch geoblockierte Steam-Aktivierungsschlüssel bei unaufgeforderten Kaufanfragen bzw. Bestellungen („passiver Verkauf“) die Aktivierung bestimmter PC-Videospiele der Verlage außerhalb von Tschechien, Polen, Ungarn, Rumänien, Slowakei, Estland, Lettland und Litauen verhindert wurde. Und zum anderen durch bilaterale Lizenz- und Vertriebsvereinbarungen zwischen vier der fünf Verlage und einigen Anbietern der PC-Videospiele im EWR (ausgenommen Valve). Die Vereinbarungen enthielten nach Auffassung der Kommission Klauseln, durch die der grenzüberschreitende Verkauf der betreffenden PC-Videospiele beschränkt wurde.

Zusammenspiel/Spannungsverhältnis Urheberrecht und Kartellrecht

Die Entscheidung „Valve“ ist sehr wichtig für die Handhabung des Zusammenspiels von Urheberrecht und Kartellrecht. Insoweit bleibt abzuwarten, was die Kommission dazu in der Begründung zu der Entscheidung sagen wird. Bislang ist nur die Pressemitteilung veröffentlicht (Kartellrecht: Kommission verhängt gegen Valve und fünf PC-Videospieleverlage Geldbußen von 7.8 Mio. (europa.eu)) . Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass Valve sich wohl mit der Argumentation wehrt, dass am Ende des Tages der Kunde durch die Entscheidung sogar Nachteile haben könnte, wenn Anbieter mglw. als Reaktion die Preise einheitlich auf ein mglw. höheres Niveau ziehen müsse.

Grundsätzlich ist es so, dass das Urheberrecht eine territoriale Komponente mit sich bringt, da Unternehmen länderspezifische Lizenzen erwerben müssen. Insofern gibt es ein Spannungsverhältnis zum kartellrechtlich verankerten, unionsweiten Binnenmarktprinzip.

Die Kommission stellt sich offenbar auf den Standpunkt, dass Praktiken die einen absoluten Gebietsschutz gewähren wie auch sonst im Kartellrecht Hardcorebeschränkungen darstellen und somit darüber hinausgehen, was zum Schutz von Urheberrechten erforderlich ist. Auf einer vergleichbaren Linie war schon die Entscheidung Pay-TV  Kartellrecht: Kommission akzeptiert Verpflichtungen für grenzüberschreitende Pay-TV-Dienste (europa.eu) und die EuGH-Entscheidung Premier League CURIA - Dokumente (europa.eu) zu sehen.

Fazit

Die Kommission kann durch ein kartellrechtliches Vorgehen gegen Geoblocking auch Bereiche erfassen, welche die Geoblocking-Verordnung nicht erfasst. Denn die Geoblocking-Verordnung erfasst zwar grundsätzlich offline- und online-Verkäufe von Produkten und Dienstleistungen, nicht aber audio-visuelle Dienste (bspw. Streamen und Herunterladen von Filmen) und digital vertriebene urheberrechtsgeschützte Inhalte (bspw. Musik und Onlinespiele). Daher müssen die Anwendungsbereiche von Geoblocking-Verordnung und Kartellrecht separat im Einzelfall bei der Ausgestaltung von Vermarktungs- und Vertriebskonzepten überprüft werden.

Foto(s): https://pixabay.com/de/illustrations/eu-sterne-sichtschutz-symbol-5837837/

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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