Gerichtsstand einer Limited in Deutschland

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Allgemeiner Gerichtsstand einer Briefkasten-Limited ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. Art. 60 Abs. 1 b EuGVVO der Ort der Hauptverwaltung. Ist die Limited also auch in Großbritannien tätig, kommt der Gerichtsstand der Niederlassung gemäß § 21 ZPO in Betracht.

Für die Beurteilung des Gerichtsstandes kommt es nicht darauf an, ob eine Zweigniederlassung der Limited im Handelsregister eingetragen ist, sondern ob eine Zweigniederlassung im Rechtssinne besteht, d.h. aus Deutschland heraus ein eigenständiger Betrieb tätig ist.

Zustellungen können an die Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung erfolgen, auch wenn diese nicht im Handelsregister eingetragen ist. Die Limited kann also in Deutschland klagen und verklagt werden.

Für Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Bocklage gerne zur Verfügung.


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