Geringere Strafe durch Revision?

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Gegen Strafurteile sieht die StPO zwei Rechtsmittel vor: die Berufung und die Revision.

Kurz gesagt stellt die Berufung eine Art „zweite Chance“ dar: Die gesamte Verhandlung findet nochmal statt, allerdings vor einem anderen Gericht und damit auch vor einem anderen Richter. Je nach Ausgestaltung des Verfahrens werden alle Zeugen nochmals gehört, können zusätzliche Zeugen gehört werden, eine Begutachtung beantragt werden u. Ä. mehr.

Bei der Revision ist das ganz anders: Hier findet keine erneute Verhandlung statt, vielmehr wird das Urteil nur auf Rechtsfehler geprüft.

Aus diesem Grund kann im Rahmen der Revision nicht vorgetragen werden, das Urteil sei zu hoch ausgefallen. Sehr oft wollen Mandanten ein Urteil des Landgerichts angreifen, weil die Strafe zu hoch sei. 

In solchen Fällen wiederholt der Bundesgerichtshof allerdings gebetsmühlenartig die Formel, dass die Strafzumessung alleine Entscheidung des Tatrichters ist und mit der Revision nicht überprüft werden kann.

Mit der Revision kann daher eine geringere Strafe nicht erreicht werden. Eigentlich …

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, allerdings nur über Umwege. So kann im Rahmen des Revisionsverfahrens natürlich geprüft werden, ob die richtigen Vorschriften zugrunde gelegt wurden und der Sachverhalt zutreffend gewürdigt wurde. Falls dies nicht der Fall ist, wäre die Grundlage des Urteils falsch – sodass darüber natürlich auch zu einer geringeren Strafe gelangt werden kann.

Beispiel: BGH vom 12.011.2019, 2 StR 415/19. In dieser Entscheidung ging es um folgenden Fall:

Der Angeklagte stand wegen Brandstiftung vor Gericht. Er wurde wegen versuchten Mordes in drei tateinheitlichen Fällen verurteilt, weil er eine Scheune angezündet und dabei in Kauf genommen hatte, dass der Brand auf das angrenzende Wohnhaus übergreift. In diesem Wohnhaus befanden sich Personen.

So weit, so gut. Allerdings hatte das Landgericht den Angeklagten wegen versuchter Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel verurteilt.

Das war nach Ansicht des Bundesgerichtshofs falsch. Ein gemeingefährliches Mittel könne nur bejaht werden, wenn der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht mehr in seiner Gewalt hat. So war es nach Ansicht des BGH nicht. Aus diesem Grund hatte das Landgericht in erster Instanz einen zu großen Schuldumfang zugrunde gelegt.

Das bedeutete wiederum, dass der Schuldspruch wegen versuchten Mordes zwar richtig war. Allerdings war die erste Instanz fälschlicherweise von einem gemeingefährlichen Mittel ausgegangen – und hatte daher einen zu großen Schuldumfang zugrunde gelegt. Ergebnis: Die Strafe war zu hoch.


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