Geschäftsführer haftet für Prozessbetrug gegenüber der von ihm vertretenen Gesellschaft

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Geschäftsführer haftet gegenüber Gesellschaft für Prozessbetrug

Die Parteien eines Zivilprozesses sind grundsätzlich zur Wahrheit verpflichtet. Bewusst falscher Vortrag stellt in der Regel einen (strafbaren) Prozessbetrug dar, wenn dadurch eine begründete Forderung abgewehrt werden soll. Ist beklagte Partei eine GmbH & Co. KG, so führt der Prozessbetrug durch den Geschäftsführer der Komplementärin zu einem Schadenersatzanspruch der KG gegenüber dem Geschäftsführer persönlich in Höhe der Prozesskosten. Dies hat das OLG Karlsruhe nunmehr in seiner Entscheidung vom 31.07.2013, 7 U 184/12 festgestellt.

Bemerkenswert sind dabei zwei Aspekte, die in den Leitsätzen festgehalten wurden.

Zum einen bedarf es für die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche durch die KG aus eigenem oder abgetretenem Recht keines Beschlusses nach § 46 Nr. 8 GmbHG, und zwar weder in der KG noch in der GmbH.

Zum anderen begründet allein der Gesetzesverstoß die Schadenersatzpflicht, ohne dass es darauf ankommt, dass der Geschäftsführer hierdurch eine Zahlungsverpflichtung von der KG abwenden wollte.

Die Entscheidung ist zutreffend. Der Verstoß gegen ein Strafgesetz stellt - ohne dass es auf Nutzenerwägungen ankommt - eine Verletzung der Geschäftsführerpflichten gegenüber der KG dar, für die der Geschäftsführer mit dem eigenen Vermögen haftet. Aufgrund dessen kann nur dringend davon abgeraten werden, in unternehmensbezogenen Verfahren „kreativ" mit der Wahrheit umzugehen.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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