Geschäftsleiterhaftung bei Schwarzarbeit

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Wann muss der Geschäftsführer für die unterbliebene Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen einstehen?

BGH lehnt erleichterte Inanspruchnahme von Geschäftsleitern durch die Sozialversicherungsträger ab.

Anmerkung zum Urteil des BGH vom 03.05.2016, Az. II ZR 311/14

Beschäftigt ein Unternehmen Arbeitnehmer, ohne die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Träger abzuführen (Schwarzarbeit), macht sich der Geschäftsführer strafbar und haftet mit seinem Privatvermögen für die Schäden der Sozialversicherungsträger, wenn er die Beiträge vorsätzlich nicht abgeführt hat. Die Sozialversicherungsträger sind der Auffassung, der Vorsatz lasse sich aus dem bloßen Unterlassen der Beitragsabführung ableiten. Der BGH hat dieser Auffassung in seiner begrüßenswerten Entscheidung vom 03.05.2016 eine Absage erteilt. Der Vorsatz muss dem Geschäftsleiter nachgewiesen werden. Die Beweisführung ist jedoch erleichtert.

Die Beschäftigung von Schwarzarbeitern ist und bleibt eine erhebliche Gefahr für Geschäftsleiter. Dennoch unterliegen die Verantwortlichen immer wieder der Versuchung, ihr Ergebnis am Fiskus und den Sozialversicherungsträgern vorbei zu verbessern. Für das Jahr 2016 wird ein Umfang derartiger Schattenwirtschaft in Deutschland in Höhe von rund 336 Milliarden Euro prognostiziert (nach statista.de).

Wird das Unterlassen der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgedeckt, gehen die zuständigen Einzugsstellen diesen Verstößen verständlicherweise immer rigoroser nach. Neben strafrechtlichen Konsequenzen droht dem Geschäftsleiter die persönliche Haftung für den Schaden der Versicherungsträger. Der Geschäftsleiter ist gemäß § 266a StGB strafrechtlich für die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge verantwortlich. Verletzt der Geschäftsleiter dieses Schutzgesetz, haftet er auch persönlich mit seinem ganzen Vermögen für die dem Sozialversicherungsträger entstandenen Schäden (§ 823 Abs. 2 BGB).

Voraussetzung ist, dass der Geschäftsleiter die Arbeitnehmerbeiträge vorsätzlich nicht abgeführt hat. Der erforderliche Vorsatz liegt bereits dann vor, wenn der Geschäftsleiter billigend in Kauf nimmt, dass eine Beitragspflicht besteht und diese verletzt wird (sog. bedingter Vorsatz). Ist der Geschäftsleiter aufgrund interner Ressortaufteilung oder Aufgabendelegation nicht selbst für die Abführung zuständig, muss er den zuständigen Geschäftsführungs- bzw. Vorstandskollegen oder nachgeordneten Mitarbeiter ordnungsgemäß überwachen. Er muss in diesen Fällen nur dann tätig werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der Aufgaben durch die intern damit betraute Person nicht mehr gewährleistet ist. Zur Vermeidung der Haftung bedarf es also insbesondere eines ordnungsgemäßen und funktionierenden Risikomanagements- und Compliance-Systems.

Die Verletzung des Schutzgesetzes und den Vorsatz des Geschäftsleiters muss der Sozialversicherungsträger nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen darlegen und beweisen. Hierbei ergibt sich jedoch regelmäßig die Schwierigkeit, dass der Sozialversicherungsträger außerhalb des Geschehens steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände besitzt, während der Anspruchsgegner die wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm unschwer möglich ist, nähere Angaben zu machen.

Um diesem prozessualen Ungleichgewicht gerecht zu werden, lässt es die Rechtsprechung in derartigen Situationen genügen, dass der Anspruchsteller Umstände darlegt, die seine Behauptung schlüssig erscheinen lassen. Um der Haftung zu entgehen, muss der Anspruchsgegner den Vorwürfen durch genaueren Vortrag entgegentreten und darf sich nicht auf bloßes Bestreiten beschränken (sog. sekundäre Darlegungslast). Die grundsätzliche Beweislast bleibt jedoch beim Anspruchsteller, Zweifel gehen also zu seinen Lasten. Der Anspruchsgegner darf nicht gezwungen werden, sich entlasten zu müssen. Die genauen Abstufungen zwischen der sekundären Darlegungslast und einer verbotenen Beweislastumkehr sind oftmals unklar und werden durch die Gerichte näher konkretisiert.

Bei der Haftung wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes hat die Rechtsprechung herausgearbeitet, dass wenigstens Fahrlässigkeit des Geschäftsleiters zu vermuten ist, wenn die Verletzung des Schutzgesetzes objektiv feststeht. In diesen Fällen muss der Anspruchsgegner also nachweisen, dass er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat.

In seiner Entscheidung vom 03.05.2016 stellt der BGH klar, dass diese Vermutung auf den Fall der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht anwendbar ist, weil hier Fahrlässigkeit nicht ausreicht, sondern die Haftung zwingend Vorsatz voraussetzt. Anders als die Fahrlässigkeit – also die Nichtbeachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) – kann der Vorsatz nicht einfach aus der objektiven Schutzgesetzverletzung abgeleitet werden. Dies würde zu einer gesetzlich unzulässigen Umkehr der Beweislast führen.

Den Geschäftsführer trifft daher weiterhin lediglich die sekundäre Darlegungslast. Insbesondere in Fällen der Ressortaufteilung oder Aufgabendelegation dürfte dies die Sozialversicherungsträger künftig vor Schwierigkeiten stellen, da sie folglich darlegen und beweisen müssen, dass der Geschäftsführer eine für möglich gehaltene Beitragsvorenthaltung gebilligt und nicht auf die Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger hingewirkt hat. Der Geschäftsführer muss zwar substanziell zu den Vorwürfen Stellung nehmen, ist aber nicht gezwungen, dem Gegner die zum Prozesssieg notwendigen Informationen zu verschaffen.

Aufgrund der besonderen Umstände des zu entscheidenden Falls musste der BGH allerdings nicht näher darauf eingehen, welche Anforderungen er an den Vortrag der Sozialversicherungsträger stellt. Hier besteht also noch eine Unsicherheit, die der künftigen Rechtsprechung einen Spielraum lässt.

Erste negative Abgrenzungen sind dem Urteil des BGH jedoch zu entnehmen. Diese lassen darauf schließen, dass es der BGH den Sozialversicherungsträgern nicht zu leicht machen wird. Steht etwa fest, dass bis zur Bestellung des Geschäftsführers Schwarzarbeiter beschäftigt wurden, darf daraus nicht geschlossen werden, dass diese Praxis nach der Bestellung fortgesetzt wird und der nicht zuständige Geschäftsführer hiervon weiß. Ebenso – aber wohl mit weniger praktischer Relevanz – kann nicht aus bloßen Indiztatsachen geschlossen werden, dass der Geschäftsführer überhaupt von seiner Bestellung zum Geschäftsführer weiß. Hintergrund ist, dass in dem entschiedenen Fall nicht einmal klar war, ob der Geschäftsführer – wegen Sprachschwierigkeiten – den Inhalt der Bestellungsurkunde verstanden hatte. Dass der beurkundende Notar die Sprachfähigkeiten wohl für ausreichend hielt und sich der Geschäftsführer zuvor lange im deutschsprachigen Raum aufgehalten hatte, ließ der BGH als Indizien nicht genügen.

Fazit:

Auf die Sozialversicherungsträger kommt demnach in Zukunft ein weit höherer Aufwand zu. Es genügt nicht mehr, die objektive Verletzung der Beitragspflicht festzustellen. Zusätzlich müssen sie darlegen und beweisen, dass der Geschäftsleiter die Verletzung wenigstens billigend in Kauf genommen hat. Dies erhöht das Prozessrisiko der Sozialversicherungsträger erheblich und könnte in vielen Fällen die erfolgreiche Inanspruchnahme des Geschäftsführers ausschließen. Inwiefern die Rechtsprechung den Sozialversicherungsträgern entgegenkommt, muss die Zukunft zeigen. Der BGH lässt jedoch die Tendenz erkennen, eine allzu großzügige Praxis der Gerichte nicht dulden zu wollen.

Diese Entscheidung des BGH ist vorbehaltlos zu begrüßen. Es gibt keinen Grund, dem Geschäftsleiter ohne Anhaltspunkte Vorsatz zu unterstellen und damit die gesetzliche Beweislast umzukehren. Die Sozialversicherungsträger sind trotz ihres sicherlich gewichtigen Anliegens genauso zu behandeln, wie jeder andere Gläubiger auch. Die Inanspruchnahme wird hierdurch auch nicht übermäßig erschwert. Der Geschäftsleiter muss die Vorwürfe weiterhin im Rahmen der sekundären Darlegungslast substantiiert bestreiten, z.B. vortragen, dass er intern nicht zuständig war und seine Organisations- und Überwachungspflichten nicht verletzt hat. Es wäre aber zu viel verlangt, wenn sie nachweisen müssten, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben.

Sollten Sie Fragen zum Haftungsrisiko der Geschäftsleiter in diesen oder anderen Fällen, insbesondere auch zur notwendigen innerbetrieblichen Organisation und Überwachung, zum Risikomanagement und zur Compliance haben, stellen wir Ihnen unsere langjährigen Erfahrungen gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen: www.wir-beraten-unternehmer.de

Foto(s): https://unsplash.com/photos/MYbhN8KaaEc

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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