Geschäftsraummiete: Minderung des Mietzinses bei völliger Sperrung des Ladenzugangs durch Baustelle
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Die Zugangsbehinderung zu einem Ladenlokal durch den Bau einer U-Bahn Trasse stellt einen Mangel der Mietsache dar, auch wenn sie nicht durch vom Vermieter beeinflussbare Baumaßnahmen hervorgerufen wird.
Die Klausel „Äußere Einwirkungen durch Dritte, wie z.B. Verkehrsumleitungen, Aufgrabungen, Straßensperren, Geräusch-, Geruchs– und Staubbelastungen oder ähnliches begründen unabhängig vom Ausmaß keinen Fehler des Mietgegenstandes, sofern sie nicht vom Vermieter zu vertreten sind" in einem Geschäftsraummietvertrag benachteiligt den Mieter unangemessen und ist unwirksam.
Wir sind Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Minderungsansprüche behilflich!
Ihre Rechtsanwälte Sievers & von RüdenNiebuhrstraße 7010629 BerlinTel.: 030 547 103 70
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