Geschlossene Fitnessstudios während der Corona-Pandemie

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Rechtliche Bestimmungen zur Vertragskündigung und Erstattung von Mitgliedsbeiträgen 

Sie haben monatlich Beiträge für die Nutzung eines Fitnessstudios gezahlt, das während der Corona-Pandemie schließen musste? Mit diesem Problem sind Sie nicht allein. Im Verlauf der letzten eineinhalb Jahre waren viele Fitnessstudios dazu verpflichtet, ihren Betrieb über einen längeren Zeitraum einzustellen. Einige Betreiber*innen verlängerten daraufhin eigenmächtig die Vertragslaufzeit oder zogen weiterhin die monatlichen Beiträge ein.

Viele Kunden und Kundinnen fragen sich: Wie sieht hier die Rechtslage aus? Nachfolgend möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über Ihre rechtlichen Möglichkeiten geben. Für eine Beratung im Einzelfall stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kein Sonderkündigungsrecht für Kunden und Kundinnen

Nach derzeit vorherrschender Rechtsauffassung besteht für Kunden und Kundinnen derzeit kein Sonderkündigungsrecht für den Fitnessstudiovertrag. Dies bestätigte zuletzt auch das Landgericht Freiburg (Breisgau) (Az.: 9 S 41/20) in einem Berufungsverfahren. Nachdem Klage auf Feststellung der Beendigung des Fitnessstudiovertrags durch eine Sonderkündigung eingereicht worden war, wurde diese in zweiter Instanz abgewiesen. Zwar sei aufgrund von Rechtsverordnungen zur Schließung der Studios die Leistung (Bereitstellung von Fitnessangeboten) zeitweilig unmöglich geworden, dies stelle nach Auffassung des Gerichts aber keinen wichtigen Grund für die Kündigung des Fitnessstudiovertrags dar.

Das bedeutet für Sie: Grundsätzlich bleibt der einmal geschlossene Vertrag mit der vereinbarten Laufzeit und den Kündigungsregelungen sowie Kündigungsfristen bestehen. Eine vorzeitige Kündigung Ihrerseits aufgrund der Corona-Pandemie ist nicht zulässig.

Keine Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen

Die Abrechnung von Beitragszahlungen während der Schließung von Fitnessstudios wurde von den jeweiligen Betreiber*innen unterschiedlich gehandhabt. Während einige ihre Abbuchungen einstellten, zogen andere wie gewohnt die Mitgliedsbeiträge ein.

Aufgrund der geschlossenen Studios konnten die Betreiber*innen ihre Leistung nicht anbieten. Für den Zeitraum der Schließung ist in der Folge auch die Pflicht zur Gegenleistung entfallen. Kundinnen und Kunden sind demnach während des Zeitraums, in dem der Besuch des Studios nicht möglich ist, von einer Zahlungspflicht entbunden.

Das bedeutet für Sie: Zahlungen Ihrerseits für nicht erbrachte Leistungen seitens des Fitnessstudios dürfen Sie zurückfordern. Beachten Sie dabei aktuelle gesetzliche Gutscheinlösungen.

Keine automatische Verlängerung von Vertragslaufzeiten

Die Schließung eines Fitnessstudios hat keinen Einfluss auf laufende Vertragsbeziehungen und getroffene Vereinbarungen. Es liegt lediglich eine Störung im laufenden Vertrag vor. Fitnessstudiobetreiber*innen können ohne Zustimmung der Kunden und Kundinnen den Schließungszeitraum also nicht auf die Vertragslaufzeit aufschlagen.

Das bedeutet für Sie: Es bleibt bei der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit und den Regelungen zu Kündigungen und Vertragsverlängerungen.

Sie haben weitere Fragen? Gerne stehen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Einzelfall zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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