Geschwindigkeitsverstoß im Bußgeldverfahren, Auf die korrekte Beschilderung achten!

  • 1 Minuten Lesezeit

Landeshauptstadt Kiel verbessert Beschilderung zur Geschwindigkeitsbegrenzung:

Ich hatte bereits in dem Rechtstipp vom 26.01.2018 über die neu eingeführte stationäre Geschwindigkeitsüberwachung der Landeshauptstadt Kiel an der Holtenauer Straße berichtet und das dort verwendete Messverfahren „POLISCAN SPEED STATIONÄR“ des Herstellers Vitronic vorgestellt.

Dieser Rechtstipp widmet sich anlassbezogen den formellen Voraussetzungen der Ahndung von Geschwindigkeitsüberwachungen, nämlich der korrekten Beschilderung.

Die Landeshauptstadt Kiel hat heute – rund vier Wochen nach Inbetriebnahme der stationären Geschwindigkeitsüberwachung an der Holtenauer Straße – die Beschilderung ausgebaut. Es sind nun zwei Tempo 30-Schilder mit Zusatzzeichen 1001, welche auf die Länge der verbleibenden Verbotsstrecke hinweisen, in 150 und 100 Metern vor der Blitzsäule aufgestellt worden.

Offenbar hatte es Probleme bei der Ahndung der bislang festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen gegeben, weil die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung möglicherweise nicht ausreichend erkennbar gewesen war. Denn es ist selbstverständlich, dass ein Bußgeldbescheid nur dann erlassen werden kann, wenn die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung für einen ausreichend aufmerksamen Verkehrsteilnehmer auch wahrnehmbar ist. Daran fehlt es etwa, wenn ein Verkehrszeichen nur schlecht oder gar nicht wahrnehmbar ist. Ebenso muss die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung auch korrekt erfolgt sein. In meiner Praxis habe ich bereits einige Fälle aufgedeckt, wo es bereits an diesen Voraussetzungen fehlte. Die Verfahren sind dann von der Bußgeldbehörde eingestellt worden.

Insofern zeigt es sich wieder, dass es sinnvoll sein kann, bei einem drohenden Bußgeldbescheid einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der nicht nur die ordnungsgemäße Ausführung der Messung prüft, sondern auch die ordnungsgemäße Beschilderung und die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung näher untersucht.

Stand: 14.02.2018



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin Rosenthal

Beiträge zum Thema