Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie - Mietezahlungsverpflichtung

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Der Gesetzgeber hat in Artikel 240 unter § 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht dem Vermieter das Recht zur Kündigung genommen, für den Fall, dass der Mieter aufgrund der Corona-Pandemie in den Monaten April, Mai und Juni 2020 die Miete nicht zahlt.

Die Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt.

Es bleibt auch die Mietzahlungsverpflichtung bestehen.

Das heißt, der Vermieter hat seinen Anspruch auf Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gegen den Mieter behalten. Wenn der Mieter sich mit der Zahlung in Verzug befinden, steht dem Vermieter nach wie vor das Recht zu, anwaltliche und gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Das Gesetz sieht keine Einschränkungen der Durchsetzbarkeit des Mietzahlungsanspruchs vor.

Das bedeutet auch, dass der Vermieter bei Zahlungsverzug des Mieters Verzugszinsen beanspruchen kann.

Der Vermieter bleibt also trotz des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Falle der Nichtzahlung der Miete berechtigt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Der Mieter hat aufgrund des Zahlungsverzugs auch die Kosten der Rechtsverfolgung des Vermieters zu übernehmen, denn das Corona-Gesetz enthält auch keinen Ausschluss der Geltendmachung von Schadenersatz im Falle des Zahlungsverzuges.

Der Gesetzgerber wollte also nicht in den Kerngehalt des Mietvertrags eingreifen mit den Hauptpflichten des Vermieters, die Mietsache zur Verfügung zu stellen gegen die Hauptpflicht des Mieters, die Mietzahlung zu erbringen.

Der Mieter soll nur davor geschützt werden, dass er seinen Mietvertrag aufgrund von coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten verliert. Die sonstigen Folgen, die sich aus der Nichtzahlung der Miete ergeben, bleiben in vollem Umfang aufrechterhalten.

Rechtsanwalt Ulf Berlinghoff steht für Rückfragen zur Verfügung.


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