Gesetzentwurf zur Arbeitszeiterfassung – Notwendiger Umsetzungsakt in Sichtweite

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Die Gewaltenteilung gehört zu den Prinzipien unserer Demokratie und ist im Grundgesetz verankert. Die staatliche Gewalt ist in mehrere Gewalten aufgeteilt: Die legislative (gesetzgebende), die exekutive (vollziehende) und die judikative (Recht sprechende) Gewalt sollen sich gegenseitig kontrollieren und staatliche Macht begrenzen. 


Kurz und Knapp.

Mit einiger Überraschung führte daher das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) die bis zu diesem Zeitpunkt in Deutschland gesetzlich nicht fest verankerte Arbeitszeiterfassung „über Nacht“ ein. In gewöhnungsbedürftige Reihenfolge hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nunmehr einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vorgaben des europäischen Gerichtshofs und der vorbezeichneten Bundesarbeitsgerichts Entsprechung angekündigt.


Anmerkung: Mehr zur BAG Entscheidung finden Sie hier: 

„Pflicht zur Arbeitszeiterfassung – Das endgültige Ende der Vertrauensarbeitszeit?“ (https://www.anwalt.de/rechtstipps/pflicht-zur-arbeitszeiterfassung-das-endgueltige-ende-der-vertrauensarbeitszeit-204362.html)



Relevanz für die Praxis:

sehr hoch – Es sind alle Unternehmen betroffen.


Wesentliche Inhalte 

Es ist eine Änderung des § 16 ArbZG vorgesehen.

  • Diese soll grundsätzlich für alle im Anwendungsbereich des ArbZG stehenden Mitarbeitergruppen gelten. Eine Ausweitung der Ausnahmetatbestände ist gegenwärtig nicht geplant.

  • Zum Umfang der Aufzeichnungen sollen gehören, der Beginn, das Ende und die tägliche Arbeitszeit, wobei Pausenzeiten wohl nicht explizit erfasst werden müssen.
  • Die Aufzeichnung soll elektronisch durch die Mitarbeiter selbst erfolgen.

  • Kleinunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden sollen dauerhaft von der Verpflichtung ausgeschlossen werden.

  • Für größere Unternehmen wird es – anders als bei der Bundesarbeitsgerichtsentscheidung – Umsetzungsfristen geben (mehr als 250 Mitarbeitende = 1 Jahr, mehr als 50 Mitarbeitende 2 Jahre, weniger als 50 Mitarbeitende 5 Jahre).

  • Die Verpflichtungen sollten tarifvertraglich disponibel sein.

  • Die Aufzeichnungen dürfen nicht nachträglich „glatt gezogen werden“, sondern müssen an dem Tag der Arbeitsleistung selbst erfolgen (tarifvertragliche Änderungen bis auf maximal 7 Tage vorbehalten).

  • Die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ist delegierbar.

  • Die Vertrauensarbeitszeit soll durch bestimmte Ausnahmetatbestände erhalten bleiben können.

  • Auf Verlangen sind die Mitarbeitenden über die aufgezeichneten Arbeitszeiten zu informieren.


Was ist zu tun?

Unternehmen sollten sich zeitnah mit der Umsetzung beschäftigen. Ab dem 01.07.2023 könnte der vorbezeichnete Gesetzesentwurf in ggf. noch leicht veränderter Fassung in Kraft treten. Händische Arbeitszeiterfassung sollte daher bereits jetzt durch elektronische Arbeitszeiterfassungssysteme ergänzt oder ersetzt werden. Die diesbezügliche Übergangsfrist dürfte nicht allzu lang ausfallen.

Bei Fragen rund um die Arbeitszeiterfassung und arbeitsrechtlicher Themen stehe ich Ihnen und Ihrem Unternehmen mit meiner Kanzlei gern kurzfristig zur Verfügung.






Tel.: 0371 / 5750


Mail: arbeitsrecht@tutanota.de


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