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Gesetzesänderungen im Februar 2023: Immer weniger Corona-Regeln, Windenergie per Gesetz und mehr

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Maskenpflicht in Bussen und Bahnen entfällt

Ab 2. Februar entfällt vorzeitig die Maskenpflicht im Fernverkehr, die noch bis 7. April 2023 gelten sollte.

Dasselbe gilt für die in einigen Bundesländern noch bestehende Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr. Der genaue Zeitpunkt ist bundeslandabhängig, weil die Länder aufgrund des Infektionsschutzgesetzes darüber entscheiden können.

Aufgrunddessen ist die Maskenpflicht im Nahverkehr bereits jetzt in folgenden Bundesländern entfallen:

  • Sachsen-Anhalt seit 8. Dezember 2022
  • Bayern seit 10. Dezember 2022
  • Schleswig-Holstein seit 1. Januar 2023
  • Sachsen seit 16. Januar 2023
  • Baden-Württemberg seit 31. Januar 2023

Ab 1. Februar 2023 folgt dann der Wegfall der Nahverkehrs-Maskenpflicht in folgenden Bundesländern:

  • Hamburg
  • Nordrhein-Westfalen

Ab 2. Februar 2023 entfällt die Maskenpflicht dann ebenfalls in:

  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland

Ab 3. Februar 2023 müssen schlussendlich auch in Thüringen Reisende keine Maske mehr im Nahverkehr tragen.

Die Maskenpflicht in bestimmten Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt dagegen weiter. Für diesbezügliche Entscheidungen ist die Bundesregierung zuständig.

Corona-Arbeitsschutzverordnung vorzeitig aufgehoben

Auch die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird am 2. Februar 2023 vollständig aufgehoben. Arbeitgeber mussten danach bestimmte infektionsschützende Maßnahmen gewährleisten wie unter anderem Hygienekonzepte, regelmäßiges Lüften und – wo andere Maßnahmen nicht ausreichen – auch eine Maskenpflicht. Ursprünglich sollte die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erst am 7. April 2023 enden.

Maskenpflicht in neuen Verbandskästen

In neuen Verbandskästen müssen sich ab Februar zwei Masken befinden, die Mund und Nase bedecken. Das schreibt die entsprechende DIN-Norm 13164 vor.

Für in Fahrzeugen bereits vorhandene Verbandskästen gilt diese „Maskenpflicht“ allerdings noch nicht. Grundlage für die entsprechende Mitführpflicht ist § 35h Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), der erst noch entsprechend geändert werden muss.

Energiesparverordnung wird verlängert

Die Energiesparverordnung gilt aufgrund einer Verlängerung durch die Bundesregierung über den 28. Februar 2023 hinaus bis 15. April 2023. Aufgrund der durch den Krieg Russlands gegen die Ukraine verschlechterten Versorgung mit fossilen Energieträgern sieht die Verordnung verschiedene kurzfristig wirkende Energiesparmaßnahmen vor. Die Maßnahmen umfassen insbesondere die reduzierte Beleuchtung von Gebäuden, Denkmälern und Werbeanlagen, die Einhaltung von maximal 19 Grad Celsius Raumtemperatur und ein Heizverbot privater Pools.

Kassenabschlag für Apotheken wird erhöht

Apotheken müssen ab 1. Februar 2023 in den kommenden zwei Jahren statt des Kassenabschlags von bisher 1,77 Euro pro verschreibungspflichtigem Fertigarzneimittel 2 Euro gewähren, wenn sie diese an gesetzlich Krankenversicherte abgeben. Dieser auch als Apothekenabschlag bezeichnete Rabatt kommt den Krankenkassen zugute. Im Gegenzug müssen diese die Rechnung des Apothekers innerhalb von 10 Tagen bezahlen. Den Apothekenabschlag regelt § 130 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V).

Die Erhöhung wird Apotheken voraussichtlich 240 Millionen Euro kosten. Sie soll dazu beitragen, die Finanzierungslücke der gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von rund 17 Milliarden Euro zu schließen.

Neues Gesetz soll Windkraftausbau beschleunigen

Das „Wind-an-Land-Gesetz“ (WaLG) soll den Ausbau von Windkraftanlagen beschleunigen, der in den letzten Jahren an Geschwindigkeit verloren hat. Infolgedessen gelten ab Februar Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB), Raumordnungsgesetz (ROG), Erneuere-Energien-Gesetz (EEG) und Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Besondere Bedeutung hat das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG). Zwei Prozent der Landfläche müssen die Bundesländer danach für die Windenergie bis Ende 2032 und 1,4 Prozent bis Ende 2027 in ihren Raumordnungsplänen ausweisen. Für jedes Bundesland nennt das Gesetz individuelle Prozentwerte. Berlin muss danach z. B. bis Ende 2032 mit 0,5 Prozent seiner Landesfläche zu dem Gesamtziel beitragen, Länder wie Hessen oder Brandenburg dagegen mit 2,2 Prozent.

Erreicht ein Bundesland nicht diese Ziele, können den Ausbau erschwerende länderspezifische Regeln außer Kraft treten. Solche können beispielsweise Abstandsregelungen darstellen.

Zur Beschleunigung beitragen sollen Vereinfachungen von Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes ermöglicht nun Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten.

Aus für erste Energiesparlampen

Ab 25. Februar 2023 dürfen folgende Energiesparlampen nicht mehr neu in den Handel kommen:

  • Kompaktleuchtstofflampen ohne integriertes Vorschaltgerät
  • Kreisförmige Leuchtstofflampen des Typs T5

Der Handel darf vorhandene Lagerbestände abverkaufen und diese dürfen weiter benutzt werden. Grund für das Ende der Energiesparlampen ist ihr im Vergleich zu LED-Lampen höherer Energieverbrauch und das in ihnen enthaltene giftige Quecksilber. Deshalb müssen diese auch in besonderen Sammelstellen entsorgt werden.

Neue Regeln für Steuern auf Alkohol, Tabak und Energie

Ab 13. Februar 2023 gelten neue EU-Regeln für verbrauchsteuerpflichtige Waren. Neben Tabakprodukten, Alkohol und alkoholhaltigen Getränken sowie Kaffee sind auch Energieerzeugnisse wie Heiz- und Kraftstoffe von den Änderungen betroffen.

Die Regeln bestimmen vor allem:

  • auf welche Waren Mitgliedsländer Verbrauchsteuern erheben müssen
  • die Mindeststeuersätze für diese Waren
  • welches Mitgliedsland wann entsprechende Steuereinnahmen erhält
  • die Herstellung, Lagerung und den Transport verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Eine wesentliche Änderungen ist die Erweiterung des Systems EMCS (Excise Movement and Control System). Das EMCS soll sicherstellen, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren erst am Ende der jeweiligen Verbrauchsteuer unterliegen und es somit zu keiner Mehrfachbesteuerung kommt. Das EMCS müssen Unternehmen jedoch bald auch im steuerrechtlich freien Verkehr für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren verwenden. Steuerrechtlich freier Verkehr meint Waren, für die Verbrauchsteuern bereits entrichtet wurden oder auf die ein EU-Staat keine Verbrauchsteuer erhebt. Unternehmen, die entsprechende Waren empfangen, müssen das ECMS ab 2024 verwenden.

Die Teilnehmer am EMCS werden nun je nach ihrer Rolle als zertifizierte Empfänger und zertifizierte Versender bezeichnet. Händler, die entsprechende Waren in ein anderes EU-Land versenden, benötigen künftig nicht mehr unbedingt einen Auftragnehmer. Dieser wird nun zudem als Steuervertreter bezeichnet.

(GUE)

Foto(s): ©Pixabay/goumbik

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