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Gesetzesänderungen im März 2022: Impfpflicht und mehr Insektenschutz

  • 5 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Einrichtungs- und unternehmensbezogene Impfpflicht

Ab dem 15. März gilt für Personen, die in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen im Gesundheits- und Pflegebereich tätig sind, dass sie geimpft oder genesen sein müssen. Konkret nennt der zugrundeliegende § 20a Infektionsschutzgesetz insbesondere Krankenhäuser, Arztpraxen und stationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen. Eine Ausnahme gilt für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Sie benötigen ein entsprechendes ärztliches Zeugnis. Die Pflichten gelten jedoch nicht für die in den Einrichtungen oder von den Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen.

Dort tätige Personen müssen der jeweiligen Leitung bis zum Ablauf des 15. März 2022 entsprechend einen Impfnachweis, Genesenennachweis oder Nachweis einer medizinischen Kontraindikation vorlegen. Zu entsprechenden Nachweisen verpflichtet sind auch neue Mitarbeiter, wenn sie ab dem 16. März 2022 dort tätig werden.

Geschieht das nicht oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit eines Nachweises, muss die Leitung das zuständige Gesundheitsamt darüber informieren. Das Gesundheitsamt kann dann gegenüber entsprechenden Personen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot anordnen. Arbeitnehmer und Angestellte, die infolge eines solchen Verbots keine Arbeitsleistung mehr erbringen dürfen, können ihren Lohnanspruch verlieren. Solange kein entsprechendes Verbot angeordnet wurde, dürfen Beschäftigte also weiter tätig sein. Gegen ein Verbot kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben werden. Insofern ist auf die genannte Rechtsbehelfsbelehrung zu achten.

Das Bußgeld bei einem nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegten Nachweis, kann bis zu 2.500 Euro betragen. Dasselbe gilt für verspätete Benachrichtigungen oder die Beschäftigung entgegen eines entsprechenden Verbots.

Bestehen Zweifel daran, dass ein Nachweis echt oder richtig ist, kann das Gesundheitsamt auch eine körperliche Untersuchung anordnen, ob eine medizinische Kontraindikation besteht. Insofern wird das Grundrecht der körperliche Unversehrtheit eingeschränkt.

Verbraucherverträge leichter kündbar

Ab dem 1. März 2022 zwischen Unternehmen und Verbrauchern geschlossene Verträge unterliegen verbraucherfreundlicheren Kündigungsregeln. Vor Ablauf einer Erstvertragslaufzeit gilt nur noch eine maximale Kündigungsfrist von einem Monat. Und auch bei nicht rechtzeitiger Kündigung verlängern sich diese nach der Erstvertragslaufzeit nicht mehr erneut um eine weitere Laufzeit, sondern nur auf unbestimmte Zeit. Stattdessen gilt auch dann eine Kündigungsfrist von einem Monat, die die schnelle Beendigung des Vertrags ermöglicht.

Corona-Hilfen über März hinaus verlängert

Die Bundesregierung hat das Angebot Überbrückungshilfe IV über den März 2022 hinaus bis Ende Juni 2022 verlängert. Dasselbe gilt für die Hilfsprogramme der Neustarthilfe und Härtefallhilfen.

Die Überbrückungshilfe erstattet Fixkosten abhängig vom Ausmaß eines coronabedingten Umsatzrückgangs in Höhe von bis zu 100.000 Euro. Die Neustarthilfe beträgt bis zu 7.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie maximal 30.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Die Antragstellung muss mit Angehörigen einer dazu befugten Berufsgruppe erfolgen, zu denen insbesondere Rechtsanwälte gehören.

Erleichterte Kurzarbeitsregeln bleiben bestehen

Die Regeln für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben ebenfalls über den März 2022 hinaus bis zum 30. Juni 2022 bestehen. Die maximale Bezugsdauer wurde dabei mit Blick auf die bereits lange andauerndere von 24 auf 28 Monate verlängert. Arbeitgeber erhalten Sozialversicherungsbeiträge jedoch ab April nur noch zur Hälfte erstattet, wenn sie die Kurzarbeit mit einer Qualifizierung verbinden.

Sonderbonus für Mitarbeiter nur bis Ende März

Infolge einer Sonderregelung können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern seit März 2020 einmalig einen steuerfreien und sozialversicherungsfreien Coronabonus zahlen. Diese Möglichkeit läuft Ende März 2022 aus. Bis dahin können Arbeitgeber noch Leistungen im Wert von bis zu 1.500 Euro je Arbeitsverhältnis zukommen lassen. Dies ist sowohl als Geldleistung als auch als Sachzuwendung möglich. Wichtig ist in jedem Fall, dass diese zum normalerweise gezahlten Lohn hinzukommen muss. Ab April 2022 sind entsprechende Leistungen dann wieder wie zuvor steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Regeln für mehr Insektenschutz

Die Zahl der Insekten in Deutschland ist in den vergangenen drei Jahrzehnten insgesamt betrachtet um rund 75 Prozent gesunken. Aufgrund ihrer ökologischen Bedeutung will der Gesetzgeber diesem Insektensterben begegnen. Bereits seit vergangenem September verbietet die geänderte Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung den Einsatz von Glyphosat vor der Ernte sowie in Haus- und Kleingärten. Ab 2024 soll der Glyphosateinsatz in Deutschland zudem vollständig verboten sein.

Anfang März treten nun weitere dem Insektenschutz dienende Regeln in Kraft, die sich im Bundesnaturschutzgesetz finden. Konkret verboten ist dann das Ausbringen von Biozidprodukten in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Nationalen Naturmonumenten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten, Naturdenkmälern sowie in gesetzlich geschützten Biotopen. Auf Antrag kann die Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen.

Zudem soll eine weitere Änderung der für Insekten nachteiligen Lichtverschmutzung begegnen. Sie betrifft neu errichtete und wesentlich geänderte Beleuchtungen an Straßen und Wegen, Außenbeleuchtungen und beleuchtete oder selbst leuchtende Werbeanlagen. Zulässige Anbringung, Leuchtmittel und Betriebsweisen soll eine Rechtsverordnung genau regeln. Zudem kann das Bundesumweltministerium künftig den Einsatz sogenannter Skybeamer und anderer Scheinwerfer zum Erleuchten des Nachthimmels einschränken oder untersagen.

Organspenderegister verzögert sich

Der ab März geplante Start des Organspenderegisters muss auf frühestens Ende 2022 verschoben werden. Grund dafür seien laut Bundesgesundheitsministeriums die Erschwernisse durch die Corona-Pandemie. Insbesondere fehle es an den technischen Voraussetzungen in den Entnahmekrankenhäusern, sagt das für das Register zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Das Organspenderegister soll die Organspendesituation in Deutschland verbessern. Darin sollen, nicht öffentlich einsehbar, Information zur Spendebereitschaft von Personen ab 16 Jahren erfasst werden. Autorisierte Stellen, die mit der Organspende befasst sind, sollen die Daten aus dem Organspenderegister abrufen können. Organspendeausweise, elektronische Gesundheitskarte und Patientenverfügungen eignen sich weiterhin genauso zur Mitteilung der eigenen Organspendebereitschaft.

Von den Startschwierigkeiten betroffen ist auch die geplante Information von Bürgern durch die Ausweisstellen und Passämter. Bei der Beantragung und Verlängerung ihres Personalausweises oder Reisepasses sollen Bürger dort künftig ihren Willen zur Organspende mitteilen können und dessen Eintragung ins Organspenderegister möglich sein.

Immerhin können Hausärzte Patienten ab 14 Jahren ab März alle zwei Jahre über die Möglichkeiten und Voraussetzungen von Organspenden und Gewebespenden beraten und dafür 7,32 Euro gegenüber der Krankenkasse abrechnen. Hausarztpraxen sollen zudem Infomaterial von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erhalten.

(GUE)

Foto(s): pixabay.com/goumbik

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