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Gesetzesänderungen im März 2023: Energiehilfen und mehr

  • 7 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Früheres Aus für Corona-Testverordnung

Ab März tritt die Corona-Testverordnung außer Kraft und gilt dadurch nicht mehr wie vorgesehen noch bis 7. April 2023. Damit endet die Pflicht zur Vorlage eines Testergebnisses beim Besuch von Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen. Die Maskenpflicht für Besucher dieser Einrichtungen bleibt jedoch bestehen.

Testzentren werden deshalb ab März ebenfalls schließen. Wer einen PCR-Test benötigt, muss künftig zu einem Arzt gehen. Bei typischen Symptomen übernimmt die Krankenversicherung die Kosten.

Zuschuss zu Kosten für Heizöl, Pellets, Flüssiggas und Kohle

Mitte Dezember 2022 hatte die Bundesregierung Zuschüsse bei den Kosten für Heizöl, Flüssiggas, Pellets und Kohle versprochen. Bis zu 2.000 Euro pro Privathaushalt soll es geben. Noch gibt es jedoch keinen offiziellen Termin für das Stellen des dafür notwendigen Antrags.

Zuständig für die Auszahlung des Heizkostenzuschusses sind die Bundesländer. Aktuell können jedoch lediglich Haushalte und Betriebe in Berlin bereits seit 31. Januar eine Heizkostenhilfe beantragen. Den dortigen Heizungskostenzuschuss finanziert der Stadtstaat allerdings aus eigenen Mitteln. Der Bund selbst hat für den Heizkostenzuschuss 1,8 Milliarden Euro vorgesehen.

Das Vorgehen zum Erhalt des Heizkostenzuschusses ist grundsätzlich bereits bekannt: Antragsteller müssen ihre Rechnung über Heizöl, Flüssiggas oder Pellets vorlegen, aus der ein Kauf zwischen 1. Januar und 1. Dezember 2022 und der Preis hervorgehen. Zusätzlich haben sie deren Richtigkeit eidesstattlich zu versichern.

Die Kosten für Lieferungen im genannten Zeitraum müssen danach mindestens das Doppelte von Bund und Ländern noch festzulegender Referenzpreise für Heizöl, Flüssiggas, Pellets und Kohle übersteigen. Von diesen hängt maßgeblich ab, wie hoch die Rechnung ausfallen muss, um den Zuschuss zu erlangen.

Liegt eine mehr als doppelt so hohe Rechnung vor, beträgt der Zuschuss 80 Prozent des danach über dieser Schwelle liegenden Betrags. Beträgt dieser jedoch nicht mehr als 100 Euro, erfolgt keine Auszahlung. Eine Auszahlung von mehr als 2.000 Euro pro Haushalt gibt es ebenfalls nicht.

Aktuell wird darüber beraten, ob es auch für kleine und mittlere Unternehmen eine Härtefallregelung geben wird.

Preisbegrenzungen für Strom, Gas und Wärme

Ab März gelten die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse. Versorger dürfe danach nur reduzierte Preise von ihren Kunden verlangen und müssen sie darüber informieren. Die Entlastung erfolgt dabei über die Abschläge in der Strom- bzw. Gasrechnung. In der Regel ist dazu kein weiteres Handeln wie insbesondere ein Antrag erforderlich.

Erst ab einer Entlastung von monatlich 150.000 Euro müssen Kunden ihre Lieferanten bis Ende März informieren.

Die Preisbremsen gelten dabei rückwirkend ab Jahresanfang 2023. Dadurch sollten die Versorger bis März Zeit erhalten, um die notwendigen Änderungen vorzunehmen. Voraussichtliches Ende für die Preisbremsen ist der 30. April 2024. Grundlagen dafür sind das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG).

Strompreisbremse

Bei einem jährlichen Stromverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden sind die Stromkosten auf den Bruttopreis von 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt bis zur Strommenge, die 80 Prozent des Verbrauchs im Jahr 2021 oder des prognostizierten Jahresverbrauchs im Jahr 2023 entspricht. Der darüber hinausgehende Stromverbrauch berechnet sich nach dem Marktpreis.

Beträgt der jährliche Stromverbrauch mehr als 30.000 Kilowattstunden, gelten andere Zahlen. In diesem Fall ist der Strom auf einen Nettopreis von 13 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Die Deckelung gilt hier jedoch nur für maximal 70 Prozent des gemessenen Jahresverbrauchs 2021 bzw. des für 2023 prognostizierten Jahresverbrauchs.

Gaspreisbremse und Wärmepreisbremse

Bei der Gaspreisbremse unterscheidet sich die Entlastung an einem Jahresverbrauch von mehr oder weniger als 1,5 Gigawattstunden. Liegt der Jahresverbrauch darunter, ist der Gaspreis auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde gedeckelt für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs bzw. einer Verbrauchsprognose aus September 2022. Bei einem Verbrauch von mehr als 1,5 Gigawattstunden gilt dagegen ein Entlastungspreis von 7 Cent netto pro Kilowattstunde bis zum Verbrauch, der 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs bzw. einer Verbrauchsprognose aus September 2022 entspricht. Bei Fernwärme ist der Preis bei einem Verbrauch bis zu 1,5 Gigawattstunden auf 9,5 Cent und bei einem höheren Verbrauch auf 7,5 Cent pro Kilowattstunde begrenzt.

Vermieter müssen die geringeren Kosten in den Nebenkostenabrechnungen ihrer Mieter berücksichtigen. Dasselbe gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften, die Strom bzw. Heizmittel gemeinsam beziehen, in ihren Jahresabrechnungen.

Unternehmen müssen beim Wechsel ihres Energielieferanten Meldepflichten beachten. Aufgrund staatlicher Beihilferegelungen gelten zudem besondere Anforderungen für Unternehmen, wenn sie um mehr als 2 Millionen Euro entlastet werden.

200 Euro Einmalhilfe für Studenten und (Berufs-)Fachschüler

Rund 3,5 Millionen Studenten und (Berufs-)Fachschüler sollen infolge der gestiegenen Energiepreise nun die im vergangenen Herbst beschlossene Einmalhilfe von 200 Euro erhalten. Zur Berechtigung ist ein Wohnsitz in Deutschland und die Immatrikulation bzw. Anmeldung am 1. Dezember 2022 bei einer Bildungseinrichtung erforderlich.

Für den Erhalt des Geldes ist ein Online-Antrag erforderlich. Dieser muss über ein BundID-Konto erfolgen. Mit diesem will der Staat künftig die digitale Inanspruchnahme von immer mehr Verwaltungsdienstleistungen ermöglichen.

Ein BundID-Konto kann auf einem der folgenden Wege registriert werden:

  1. über die Online-Ausweisfunktion der Personalausweises zusammen mit der AusweisApp2 und einem geeigneten Smartphone oder Lesegerät oder
  2. mit einem ELSTER-Zertifikat oder
  3. mit einer PIN, die die Ausbildungsstätte ausstellt.

Zusätzlich zum BundID-Konto wird noch ein Zugangscode benötigt, den die Ausbildungsstätte erteilt. Zusammen mit dem BundID-Konto soll der Antrag auf die 200 Euro dann ab dem 15. März 2023 auf der Seite www.einmalzahlung200.de möglich sein.

Energiesparregeln gelten über März hinaus

Seit September 2022 gelten Regeln, die kurzfristig zur Energieeinsparung beitragen sollen. Sie beschränken unter anderem die Mindestraumtemperatur in Arbeitsstätten und die Beleuchtung von Gebäuden, Denkmälern und Werbeanzeigen. Die zugrundeliegende Verordnung sollte ursprünglich nur bis März gelten, wurde aber zuvor von der Bundesregierung bis zum 15. April 2023 verlängert.

Telefonische Krankschreibung endet im März

Noch bis Ende März ist es möglich, sich nach telefonischer Anamnese bei typischen Symptomen einer Atemwegserkrankung eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu lassen. Eine Krankschreibung per Telefon ist für bis zu 7 Tage möglich und kann auf diese Weise einmalig für maximal 7 weitere Tage verlängert werden.

Künstlersozialabgabe bis Märzende melden

Unternehmen, die selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragt haben, müssen die Rechnungsbeträge fürs Kalenderjahr 2022 bis zum 31. März 2023 der Künstlersozialkasse (KSK) melden. Danach berechnet diese die Künstlersozialabgabe. 

Der Prozentsatz für die Künstlersozialabgabe wurde zum Jahresanfang 2023 von 4,2 auf 5 Prozent erhöht. Formulare für die Meldung gibt es auf www.kuenstlersozialkasse.de. Alternativ kann sie online erfolgen.

Bei nicht rechtzeitiger Meldung droht eine Schätzung durch die KSK in der Regel rückwirkend für bis zu fünf Jahre. Entsprechend lange müssen Unternehmen auch Aufzeichnungen aufbewahren, aus denen abgaberelevante Zahlungen hervorgehen. Zudem sind bei bestimmten Verstößen Bußgelder nach § 36 Abs. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz möglich.

Für angehende Assistenzhunde gelten neue Regeln

Assistenzhunde helfen Menschen mit Behinderungen im Alltag unter anderem als Blindenführhunde oder Signalassistenzhunde. Zuvor müssen sie allein oder gemeinsam mit einem Menschen mit Behinderung eine umfangreiche Ausbildung durchlaufen und eine Prüfung bestehen. Deren Regeln sowie die Eignungsvoraussetzungen für Hunde, Prüfer und Ausbildungsstätten bestimmt ab März die neue Assistenzhundeverordnung. Aufgrund einer Übergangsregelung sind Hunde, die sich vor dem 1. Juli 2023 in Ausbildung befinden und deren Prüfung bis 30. Juni 2024 erfolgt ist, noch nicht vollständig von den neuen Regeln betroffen.

Neues Formular zur Abrechnung der Beratungshilfe

Ab März ändert sich das Formular, mit dem Beratungspersonen wie insbesondere Rechtsanwälte ihre Leistungen im Rahmen der Beratungshilfe abrechnen müssen. Grund für die Änderung ist die erleichterte elektronische Mitteilung. Damit entfällt die Vorlage des Beratungsscheins im Original, die bisher für den Erhalt der Vergütung notwendig war.

Mit der Beratungshilfe ist eine Beratung in nahezu allen rechtlichen Angelegenheiten möglich, wenn einer Person die erforderlichen Mittel dafür fehlen. Den dafür erforderlichen Beratungsschein erteilt das Amtsgericht auf Antrag, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Für die Beratung mit Beratungsschein ist nur eine Gebühr von 15 Euro zu zahlen.

Strengere Vorgaben für Displays und Fernseher

Die ab März für elektronische Displays geltende EU-Ökodesign-Verordnung bestimmt insbesondere neue Grenzen für deren zulässigen Energieverbrauch in Relation zur Bildschirmdiagonale. Da hiervon auch Fernseher erfasst sind, kann das zu einem Verkaufsverbot für bestimmte Geräte führen wie etwa TVs mit 8K-Auflösung. Displays für den professionellen Gebrauch sind von den Beschränkungen allerdings ausgenommen.

Neues Förderprogramm für klimafreundliche Gebäude

Ab März starten neue Förderungen der Bundesregierung beim Neubau oder Ersterwerb klimafreundlicher Gebäude. Klimafreundlich mit Blick auf die Fördermöglichkeiten bedeutet, dass das Gebäude mindestens dem Effizienzhausstandard 40 entsprechen und nichtfossil beheizt werden muss. Zusätzliche Förderungen sind vorgesehen, wenn Gebäude über das Qualitätssiegel „Nachhaltiges Bauen Plus“ oder „Nachhaltiges Gebäude Premium“ verfügen.

Das Förderprogramm steht allen nichtstaatlichen Personen und Vereinigungen offen. Die Förderung erfolgt durch Kredite zu besonders niedrigen Zinsen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Die maximale Kreditsumme beträgt bis zu 100.000 Euro pro Gebäude ohne Qualitätssiegel und bis zu 150.000 Euro mit Qualitätssiegel.

Vor Baubeginn muss ein Energieberater und bei einem Qualitätssiegel zudem ein spezieller QNG-Berater feststellen, dass das Gebäude die Förderkriterien erfüllt. Der Antrag auf die Förderung muss ebenfalls unbedingt vor dem Unterzeichnen des Vertrags über den Bau oder den Kauf des Gebäudes gestellt werden. Andernfalls kann die Förderung abgelehnt werden.

Solardachpflicht für Gewerbeneubauten in Bayern

Wer in Bayern ab März ein neues Industrie- oder Gewerbegebäude baut, muss eine Photovoltaikanlage miterrichten. Das bestimmt Art. 44a der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Dieser nennt zugleich Ausnahmen von der Solaranlagenpflicht. Diese gilt danach insbesondere nicht für Gebäude mit maximal 50 Quadratmeter Dachfläche.

(GUE)

Foto(s): ©Pixabay/goumbik

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