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Gesetzesänderungen im November 2018: „Ehe für alle“ nun richtig, neue Musterfeststellungsklage

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion
Gesetzesänderungen im November 2018: „Ehe für alle“ nun richtig, neue Musterfeststellungsklage
  • Gleichgeschlechtliche Ehepartner können nun auch im Eheregister richtig eingetragen werden.
  • Die zivile Musterfeststellungsklage bringt Verbrauchern eine neue Klagemöglichkeit.
  • Nutzfahrzeuge ab 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht werden nur noch mit Notbremsassistent neu zugelassen.
  • Am 30. November endet wieder die Kündigungsfrist für viele Kfz-Versicherungen.

„Ehe für alle“ auch im Eheregister angekommen

Plötzlich war sie möglich, die „Ehe für alle“: Seit Oktober 2017 können auch gleichgeschlechtliche Partner die Ehe schließen, und somit schon seit über einem Jahr. Für sie gilt damit dasselbe Recht wie für die Ehe zwischen Mann und Frau.

Doch die Software zur Registrierung von Ehen war auf diese schnelle Veränderung nicht vorbereitet. Sie ließ nur die Eintragung einer Verbindung von Ehemann und Ehefrau zu. Im Eheregister musste deshalb eine Ehepartnerin einer gleichgeschlechtlichen Ehe die Rolle des Ehemanns bzw. ein gleichgeschlechtlicher Ehepartner die Rolle der Ehefrau übernehmen.

Bald ist damit Schluss. Nach einem Update können die Eheregister nun auch zwei Ehemänner bzw. zwei Ehefrauen zugleich erfassen. Die „Ehe für alle“ ist damit endlich auch in der Verwaltung richtig angekommen.

Erstmals zivile Musterfeststellungsklagen möglich

Ab November sind erstmals zivile Musterfeststellungsklagen möglich. Zur Musterklage berechtigte Verbraucherverbände können einen Fall vor Gericht bringen. Verbraucher können sich der Musterfeststellungsklage dann anschließen. Allerdings gilt eine entscheidende Klagevoraussetzung: Innerhalb von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Klage müssen sich mindestens 50 Verbraucher dafür im Klageregister angemeldet haben, sonst ist die Musterklage unzulässig.

Weitere Klage nach der Musterfeststellungsklage

Was bringt eine zivile Musterfeststellungsklage überhaupt? Bei einer kleinen Klagesumme mit komplexem Sachverhalt lohnt sich das finanzielle Risiko einer einzelnen Klage eher weniger. Gibt es jedoch eine Vielzahl solcher Fälle, lassen sich diese mit der Musterfeststellungsklage bündeln. Ein Gericht kann den Sachverhalt dann gemeinsam verhandeln und entscheiden. Am Ende stellt es fest, ob ein Anspruch besteht oder nicht, z. B. auf Schadensersatz. Um den Anspruch – also den beispielsweise genannten Schadensersatz – zu erhalten, müssen die Verbraucher dann immer noch selbst auf dessen Leistung klagen. Mit einem für die Verbraucher positiven Musterfeststellungsurteil hat die einzelne Leistungsklage jedoch erheblich mehr Aussicht auf Erfolg. Ein Musterfeststellungsurteil dürfte zudem eine gewisse Signalwirkung für andere Gerichte haben. Ab November wird sich zeigen, ob und wie sich die neue Musterfeststellungsklage bewährt.

Neuzulassung von Nutzfahrzeugen nur noch mit Notbremsassistent

Viele Nutzfahrzeuge wie Lkw oder Busse haben bereits einen Notbremsassistenten. Er soll Auffahrunfälle verhindern. Dazu warnt der Assistent den Fahrer vor zu geringem Abstand. Gegebenenfalls bremst er das Fahrzeug auch automatisch ab. Neue Fahrzeugtypen müssen bereits seit November 2013 über einen Notbremsassistenten verfügen, alle Neufahrzeuge seit November 2015.

Ab November 2018 wird der Notbremsassistent zur Zulassungsvoraussetzung für Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,5 Tonnen. Nur entsprechend ausgestatte Fahrzeuge werden dann noch neu zugelassen, also als fabrikneues Fahrzeug erstmals zugelassen.

Kfz-Versicherung rechtzeitig bis 30. November kündigen

Keine Gesetzesänderung, aber alle Jahre wieder ein wichtiger Stichtag in rechtlicher Hinsicht ist der 30. November. Denn am letzten Novembertag, der in diesem Jahr auf einen Freitag fällt, endet die in den meisten Versicherungsverträgen enthaltene jährliche Kündigungsfrist. Wer seine Kfz-Versicherung wechseln will, dessen Kündigung sollte spätestens an diesem Tag bei der Versicherung sein. Sonst verlängert sich die Laufzeit in der Regel um ein weiteres Jahr.

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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