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Gesetzesänderungen im September 2021: Flexibleres Elterngeld, Arbeitsschutzverordnung und mehr

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Flexibleres Elterngeld

Eltern ab September 2021 geborener Kinder können das Elterngeld noch flexibler nutzen. Sie profitieren von folgenden Lockerungen:

Bei Teilzeitarbeit und gleichzeitigem Elterngeldbezug dürfen sie statt maximal 30 Wochenstunden dann 32 Wochenstunden arbeiten.

Die zulässigen Arbeitszeiten ändern sich auch für Eltern, die gleichzeitig im sogenannten Partnerschaftsbonus arbeiten. Dadurch konnten sie bislang jeweils vier weitere Monate ElterngeldPlus erhalten. Eltern ab September neugeborener Kinder können ihn auch zwischen zwei und vier Monaten nehmen. Erlaubt sind ihnen zudem statt 25 bis 30 Wochenstunden künftig nicht nur 24 bis 32 Wochenstunden. Es gilt zudem auch noch bis mindestens Ende 2021, dass sie den Partnerschaftsbonus bei coronabedingten Arbeitseinschränkungen seit März 2020 nicht zurückzahlen müssen.

Die geänderten Arbeitszeitgrenzen sollen insbesondere die Teilzeitarbeit in Acht-Stunden-Tagen erleichtern, wie zum Beispiel an vier Tagen in der Woche mit 32 Wochenstunden. Einkommensersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld oder Krankengeld schmälern zudem nicht mehr das Elterngeld teilzeitarbeitender Eltern.

Bei Frühgeburten gibt es zudem länger Elterngeld, nämlich:

  • Bei einer Geburt mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin: Ein Monat länger und somit maximal 13 Monate
  • Geburt ab mindestens acht Wochen vor dem errechneten Termin: Zwei Monate länger und somit maximal 14 Monate
  • Geburt ab mindestens zwölf Wochen vor dem errechneten Termin: Drei Monate länger und somit maximal 15 Monate
  • Geburt ab mindestens 16 Wochen vor dem errechneten Termin: Vier Monate länger und somit maximal 16 Monate

Die Einkommensgrenze, bis zu der der Elterngeldanspruch besteht, sinkt für Paare von 500.000 Euro auf 300.000 Euro gemeinsames zu versteuerndes Einkommen pro Jahr. Die Einkommensgrenze für Alleinerziehende bleibt dagegen bei 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen pro Jahr.

Corona-Arbeitsschutzverordnung endet

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung läuft zum 11. September 2021 aus. Ob es zu einer weiteren Verlängerung kommt, ist noch offen. Bisher verpflichtet die Corona-Arbeitsschutzverordnung Arbeitgeber insbesondere zu Hygienemaßnahmen sowie zum Angebot kostenloser Tests. Die in der Verordnung enthaltene „Homeoffice-Pflicht“ ist bereits seit 1. Juli 2021 entfallen.

Daten sammeln im Linienverkehr

Eine Änderung des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet ab September Unternehmer und Vermittler im Linienverkehr zur Bereitstellung von Mobilitätsdaten. Erfasst werden dann Name und Kontaktdaten des Anbieters, Fahrpläne, Routen, Preise oder Tarifstruktur, Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten sowie Daten zur Barrierefreiheit und zum Umweltstandard der eingesetzten Fahrzeuge.

Neue Energiekennzeichnung für Lichtquellen

Kompaktleuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät, sogenannte Energiesparlampen, dürfen ab September nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.

Lichtquellen erhalten dann zudem eine neue Energiekennzeichnung. Bisher der Klasse A++ zugeordnete Lichtquellen befinden sich künftig in Klasse D oder E. Damit kommt es auch bei Lichtquellen zur neuen Kennzeichnung, wie sie seit März 2021 bereits für Geschirrspüler, Kühlschränke, Gefrierschränke, Weinkühlschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner und elektronische Displays gilt.

Erstattung von Kosten für Flugsicherungsorganisationen

Unterschreiten die Einnahmen aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung die Kosten, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannt werden, so erstattet der Bund in dem Umfang, in dem ihm Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, der Flugsicherungsorganisation ab September die Differenz. Ein Anspruch auf die Erstattung besteht laut dem Luftverkehrsgesetz, das die Änderung beinhaltet, jedoch nicht.

Vor allem kleinere Flughäfen können Flugsicherungskosten in der Regel nur teilweise auf Fluggesellschaften umlegen. Die Corona-Pandemie hat den damit verbundenen Kostendruck weiter verstärkt. Zur finanziellen Unterstützung sieht eine Änderung des Luftverkehrsgesetzes deshalb bereits seit Juli 2021 auch dort eine Beteiligung des Bundes an den Flugsicherungskosten vor.

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com/Alexander Kirch

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