Gesetzliche Erbfolge trotz Testament – geht das?

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Können sich Erben grundsätzlich darauf verlassen, dass ein Testament immer gilt, oder gibt es Fälle, in denen trotzdem die gesetzliche Erbfolge eintritt? Dies hängt u. a. davon ab, ob ein Testament formell wirksam erstellt wurde.

Wenn ein Testament verfasst wurde, sollte man zunächst dessen Wirksamkeit überprüfen. Dabei lohnt es sich, anwaltliche Beratung einzuholen. In erster Linie hängt die Wirksamkeit eines Testaments davon ab, ob die Formalien gem. § 2247 BGB erfüllt wurden:

Handschriftliches Testament

Wenn Sie Ihr Testament handschriftlich verfassen, es mit einem Datum versehen und unterschreiben, ist es wirksam. Im Vergleich dazu ist ein Testament unwirksam, wenn Sie es am Computer schreiben und ausdrucken. Ein handschriftliches Testament sollten Sie daher notariell beurkunden lassen. Dann können Sie sicher sein, dass es gilt.

Unterschrift

Unterschreiben Sie Ihr Testament immer mit Ihrem Vor- und Nachnamen. Verwenden Sie dazu keine Spitznamen oder Bezeichnungen wie z. B. „Eure Mutter“.

Datum

Bitte denken Sie daran, Ihr Testament mit einem Datum zu versehen. Falls dies nicht geschieht, können Bedenken bezüglich dessen Wirksamkeit entstehen. Außerdem gilt die Regel, dass bei Vorliegen mehrerer Testamente nur dasjenige gültig ist, welches zuletzt erstellt wurde.

Auslegung

Es muss eindeutig hervorgehen, dass es sich bei Ihrem Schreiben um ein Testament handelt. Sie müssen es dazu nicht als „mein letzter Wille“ bezeichnen, aber es sollte hervorgehen, dass Sie Ihren Nachlass regeln.

Ehegattentestament

Wenn Sie ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) errichten, so reicht es, wenn ein Ehepartner dies handschriftlich verfasst. Jedoch müssen beide Ehepartner unterschreiben. Werden im Ehegattentestament lediglich die Folgen des Todes beider Ehepartner geregelt, gilt beim Ableben nur eines Ehegatten die gesetzliche Erbfolge.

Mindestalter

Minderjährige ab 16 Jahren können bereits ein Testament erstellen, jedoch nur mithilfe eines Notars.

Wenn ein Testament formwirksam erstellt wurde, können trotzdem Gründe für die Anfechtbarkeit vorliegen, z. B. wenn es Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserstellung gibt. Auch bei Sittenwidrigkeit oder bei einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot könnte das Testament angefochten werden, z. B. wenn der Begünstigte das Vertrauen missbraucht hat.

Darüber hinaus können auch Zweifel an der Wirksamkeit eines Testaments entstehen, wenn eine Verfügung zugunsten von Heimmitarbeitern oder dem Heimträger gemacht wurden.

Falls das Testament allen formellen und inhaltlichen gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, schließt es die gesetzliche Erbfolge aus. In allen anderen Fällen, also wenn das Testament angefochten werden kann und für unwirksam erklärt wird, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.


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