Gewährleistungsansprüche gegen Generalunternehmer

  • 1 Minuten Lesezeit

Bauherr muss nicht zuwarten bis etwaige Verursachung durch Nachunternehmer geklärt ist!

Beauftragen Sie als Bauherr einen Generalunternehmer, können (und müssen) Sie etwaige Gewährleistungsansprüche im Falle von Mängeln direkt gegenüber dem Generalunternehmer geltend machen. Der Generalunternehmer kann Sie nicht darauf verweisen und damit hinhalten, dass er zunächst eine etwaige Verursachung der Mängel durch einen von ihm beauftragten Nachunternehmer/Subunternehmer prüfen oder durchsetzen will.

Stellen Sie nach Abnahme von Bauleistungen Mängel fest, müssen Sie zunächst von Ihrem Vertragspartner, also von dem beauftragten Generalunternehmer, Nachbesserung/Nachlieferung unter angemessener Fristsetzung verlangen. Erfolgt innerhalb angemessener Frist keine Nachbesserung durch den Generalunternehmer, können Sie sekundäre Gewährleistungsansprüche (Schadensersatz, Minderung, Ersatzvornahme …) geltend machen.

In einem Fall, den das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 16.05.2018, Az.: 5 U 1321/17) zu entscheiden hatte, hat der Bauherr Gewährleistungsansprüche wegen Mängel an dem errichteten Dach gegen den beauftragten Generalunternehmer geltend gemacht. Der Generalunternehmer hat einen Schadensersatzprozess gegen den von ihm mit den Dacharbeiten beauftragten Nachunternehmer geführt und vertrat die Auffassung, der Bauherr müsse den Ausgang dieses Prozesses abwarten, ehe er eigene Ansprüche geltend machen könne. In zwei Instanzen hat jedoch der Bauherr – in Einklang mit den einschlägigen Gesetzen – Recht bekommen. Dem Bauherrn gegenüber haftet alleine der Generalunternehmer. Etwaige Ansprüche des Generalunternehmers gegenüber seinen Nachunternehmern betreffen nicht das Vertragsverhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer.

Rechtsanwalt Cedric Knop

KT Rechtsanwälte


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Cedric Knop

Beiträge zum Thema