📚 Gewerberaummietverträge: Schriftform ist der Schlüssel! 🔑

  • 1 Minuten Lesezeit

Grundsätzliches zur Schriftform

Das Erfordernis der Schriftform bei langfristigen Gewerbemietverträgen stellt eines der signifikantesten Probleme in der mietrechtlichen Praxis dar. Sofern ein Gewerbemietvertrag der Schriftform nicht entspricht, kann er vor dem Ende der festgelegten Mietzeit von jeder Partei gekündigt werden. Diese potenzielle Kündigungsmöglichkeit verursacht eine hohe Rechtsunsicherheit in der Praxis. Folglich können Mietverträge, die vermeintlich für einen festgelegten Zeitraum abgeschlossen wurden, aufgrund eines Wechsels in der Interessenlage einer Partei unter Berufung auf einen Schriftformmangel gekündigt werden – beispielsweise durch den Mieter, der seine Betriebsgröße verändern möchte.

Seit Oktober 2021 wird ein Entwurf des BMJ für eine Neuregelung dieses Problems diskutiert, aber bisher ohne endgültige Klärung 🕗.

Rechtsprechung zur Einhaltung der Schriftform

Daher gilt weiterhin die Rechtsprechung des BGH, die besagt, dass zur Einhaltung der Schriftform des § 550 BGB die wesentlichen Vertragsbedingungen klar aus dem Vertrag hervorgehen müssen, darunter:

✅ Mietgegenstand
✅ Mietzins
✅ Dauer
✅ Parteien des Mietverhältnisses

Für Vertragsänderungen (Nachträge) gelten dieselben Bedingungen wie für den Originalvertrag; es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Änderungen. 📝

Weitere Informationen

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