Eigenbedarf: Kündigungsverzicht erfordert Schriftform

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In einer Entscheidung aus dem April 2007 hat der BGH nunmher klärend entscheiden:

Ein Verzicht des Vermieters auf das Recht, das Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, bedarf - wie der gesamte Mietvertrag - gemäß § 550 Satz 1 BGB der Schriftform, wenn der Verzicht für mehr als ein Jahr gelten soll. Abgelehnt hat der BGH damit die in Literaut und Rechtsprechung verschiedentlich vertretene Auffassung, wonach eine entsprechende Formbedürftigkeit nicht bestünde, wenn der Vermieter lediglich auf einzelne Kündigungsgründe verzichtet.

Gleichzeitig machte der BGH in diesem Verfahren deutlich, wie die Zugehörigkeit einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag erreicht werden kann. In jedem Fall soll bei einer Zusatzvereinbarung auf einem getrennten Blatt ausdrücklich auf den jeweiligen Mietvertrag Bezug genommen werden oder das Extragblatt mit dem Mietvertrag fest verbunden werden, bzw. unterzeichnet werden.


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