GmbH-Recht

  • 3 Minuten Lesezeit

Anwaltliche Beratung von Gesellschaftern und Geschäftsführern

Die GmbH ist die beliebteste Gesellschaftsform im deutschen Mittelstand und bei Start-ups. Die Abkürzung „GmbH“ steht für Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Anders als bei Personenhandelsgesellschaften (KG und OHG) ist in der GmbH die Trennung zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern institutionalisiert. Diese Trennung gewährleistet eine Haftungsbegrenzung auf der Gesellschafterebene. Gleichwohl besteht ein großer Einfluss von Gesellschaftern auf die Geschäftsführerebene. Mittels eines Mehrheitsbeschlusses der Gesellschafter können den Geschäftsführern stets Weisungen erteilt werden. Diese funktionale Trennung der beiden Organe und die Weisungsbindung der Geschäftsleitung begründet das Erfolgsrezept der GmbH im deutschen Unternehmensrecht.

Im GmbH-Recht aktive Rechtsanwaltskanzlei 

Eine im GmbH-Recht beratende Wirtschaftsrechtskanzlei beschäftigt sich in der Regel mit den Interessenwidersätzen in der Gesellschafterversammlung, mit Minderheitsgesellschaftern, Geschäftsführern, dem Aufsichtsrat und Beirat. Tätig werden meist im Gesellschaftsrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Fachanwälte, die auch im Steuerrecht beraten. Die typischen Tätigkeitsgebiete der Fachanwälte im Gesellschaftsrecht sind nachfolgend beschrieben:

  • Strukturierung von GmbH-Unternehmensgruppen, inklusive Kapitalerhöhungen, Beteiligungserwerben, Gründung von Tochtergesellschaften
  • Gestaltung und Verhandlung von GmbH-Beteiligungsverträgen, Gesellschafterverträgen und Stimmbindungsverträgen
  • Beratung von Mehrheits- und Minderheitsgesellschaftern
  • Beratung von Geschäftsführern sowie Mitgliedern des Beirats
  • Management von Gesellschafterstreitigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern
  • Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf (als Asset Deal und Share Deal)

Das GmbH-Recht ist oft von internationalen Geschäften gekennzeichnet. Die im GmbH-Recht tätige Kanzlei muss daher Vertragsverhandlungen und Vertragsgestaltung in deutscher und englischer Sprache gewährleisten. Die Anwälte der Kanzleien sollten Erfahrungen im anglo-amerikanischen Rechtssystem mitbringen.

Überblick zum GmbH-Recht aus Sicht des Anwalts

Die GmbH ist eine von ihren Gesellschaftern unabhängige juristische Person des Zivilrechts. Sie ist Trägerin von Rechten und Pflichten. Wenn eine dritte Partei Ansprüche gegen die GmbH hat, wird die GmbH als Kapitalgesellschaft und nicht ihre Gesellschafter oder Geschäftsführer verklagt. Den Geschäftsführern obliegt die Vertretung und Geschäftsführungsbefugnis in der GmbH. Den Gesellschaftern obliegt die Kontrolle der Geschäftsleitung. Anders als im Aktienrecht besitzen die Gesellschafter im GmbH-Recht nicht nur ein engmaschiges Kontrollrecht, sondern die Gesellschafterversammlung besitzt auch die volle Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung.

Im Steuerrecht wird die GmbH als Körperschaft behandelt. Sie unterfällt der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Die Besteuerung der GmbH unterscheidet sich grundlegend von der Besteuerung der Personenhandelsgesellschaft (z. B. der GmbH & Co. KG).

Bei der Unternehmergesellschaft (kurz UG) handelt es sich um eine Unterform der GmbH. Auf die UG finden grundsätzlich die Regeln des GmbH-Gesetzes Anwendung. Bei der Gründung ist die UG gegenüber der GmbH liberalisiert. Für die UG gelten nicht die strengen Mindestkapitalanforderungen der GmbH. Sie kann z. B. mit einem Stammkapital von nur EUR 100,00 gegründet werden.

Gesellschaftsvertragliche Regelungen

Die auf das GmbH-Recht spezialisierten Rechtsanwälte sind neben den Gesellschafterstreitigkeiten und Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Geschäftsführung vor allem mit gesellschaftsvertraglichen Regelungen beschäftigt. Die Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern können zum einen im Gesellschaftsvertrag und zum anderen in separaten Gesellschaftervereinbarungen, oft auch Beteiligungsvereinbarungen genannt, getroffen werden. Der grundlegende Unterschied, ob Vereinbarungen in Gesellschaftsverträgen oder Gesellschaftervereinbarungen fixiert werden, liegt u. a. in der Bindewirkung der Vereinbarungen.

Wirksam zustande gekommene Regelungen in Gesellschaftsverträgen binden sowohl die Gesellschafter, die Geschäftsführung und die GmbH selbst. Sie kommen durch Gesellschafterbeschlüsse zustande und binden sogar Minderheitsgesellschafter, die gegen die Regelung gestimmt haben, wenn der Gesellschafterbeschluss die nötige Stimmenmehrheit erreicht hat (grundsätzlich bedarf eine Änderung des Gesellschaftsvertrags mindestens einer qualifizierten Stimmenmehrheit von 75 %). Auch neu in die GmbH eintretende Gesellschafter werden grundsätzlich von allen Regelungen im Gesellschaftsvertrag gebunden.

Dagegen kann die Bindewirkung von Gesellschaftervereinbarungen viel eingeschränkter ausfallen. Zum Beispiel ist es denkbar, dass zwei Minderheitsgesellschafter eine Stimmbindungsvereinbarung betreffend die Bestellung von Geschäftsführern treffen. Diese Vereinbarung bindet dann grundsätzlich nur die beiden Gesellschafter, die die Vereinbarung geschlossen haben. Weder die GmbH und die Geschäftsführung noch die restlichen Gesellschafter werden von solchen Gesellschaftervereinbarungen gebunden.

Gesellschaftsvertragliche Regelungen werden sehr oft bei der Aufnahme von Investoren mit den Altgesellschaftern geschlossen. Diese regeln neben der Art und der Höhe des Investments regelmäßig auch Sonderrechte der Investoren bei ihrer Deinvestition (zum Beispiel eine Liquidationspräferenz beim Unternehmensverkauf und Exit), bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung oder Entsenderechte für die Wahl von Geschäftsführern und Mitgliedern des GmbH-Beirats.

ROSE & PARTNER – Hamburg, Berlin, München, Frankfurt a. M.

Dr. Boris Jan Schiemzik, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Verfasser dieses Artikels, Dr. Boris Jan Schiemzik, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, ist mit seinem Anwalts-Team auf die Begleitung von M&A-Maßnahmen sowie die Beratung bei Gesellschafterstreitigkeiten spezialisiert.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Boris Jan Schiemzik

Beiträge zum Thema