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Grad der Behinderung (GdB) bei Wirbelsäulenschäden

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Mit zunehmenden Alter leiden immer mehr Menschen unter Wirbelsäulenproblemen. Besonders betroffen sind dabei die Abschnitte der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Halswirbelsäule (HWS).

Die Wirbelsäule eines Menschen wird in fünf Abschnitten unterteilt:

-  Halswirbelsäue

-  Brustwirbelsäule

-  Lendenwirbelsäule

-  Kreuzbein

-  Steißbein

Insgesamt besteht die Wirbelsäule aus 34 Wirbel. Die Wirbel von Kreuz- und Steißbein sind miteinander verwachsen und stellen den unbeweglichen Teil der Wirbelsäule dar.

Die Feststellung des Einzel-GdB hinsichtlich Wirbelsäulenschäden ergeben sich aus Ziffer 18.9 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Hier heißt es wie folgt:

Der GdS bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem sogenannten Postdiskotomiesyndrom) ergibt sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte.     

Der Begriff Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. Sogenannte Wirbelsäulensyndrome (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom, Ischialgie, sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können bei Instabilität und bei Einengungen des Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auftreten.       

Für die Bewertung von chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen sind aussagekräftige anamnestische Daten und klinische Untersuchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeitraum von besonderer Bedeutung. Im beschwerdefreien Intervall können die objektiven Untersuchungsbefunde nur gering ausgeprägt sein.     

Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität 0       

mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) 10         

mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) 20        

mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) 30         

mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten 30-40

mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B. Milwaukee- Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) 50-70    

bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit 80-100         

Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen - oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose - sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z. B. Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen.        

Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen (z. B. Postdiskotomiesyndrom) ein GdS über 30 in Betracht kommen.         

Das neurogene Hinken ist etwas günstiger als vergleichbare Einschränkungen des Gehvermögens bei arteriellen Verschlusskrankheiten zu bewerten.

Es kommt für die Bildung des GdB daher vor allem auf die Intensität der Beeinträchtigung und der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte an. Zur Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Einsicht in die Verfahrensakte unerlässlich. Um den Widerspruch oder eine Klage ordentlich begründen zu können, ist es besonders wichtig, die abschließende versorgungsärztliche Stellungnahme und Bewertung einzusehen. Diese enthält Informationen, welche Einzel-GdB anerkannt wurden und welcher Gesamt-GdB daraus gebildet wurde. Zudem ist daraus zu ersehen, welche Befunde berücksichtigt wurden und welche Beeinträchtigungen unter Umständen unzutreffend eingeschätzt wurden.

Entscheidend bei der Begründung ist es, zu verdeutlichen, wie sich die einzelnen Beschwerden auf die Lebenssituation auswirken. Hierfür ist es nicht ausreichend, dass lediglich die aufgestellten Diagnosen aufgezählt werden. Eine diagnostizierte Krankheit führt nicht automatisch zu einem Grad der Behinderung. Vielmehr ist es entscheidend, welche Folgen und Beeinträchtigungen diese mit sich zieht. Zudem sollte die Begründung neue Aspekte und Informationen enthalten und nicht nur bereits bekannte Informationen wiederholen.

Ich berate und vertrete Sie deutschlandweit (ohne Mehrkosten) vor den Versorgungsämtern sowie Sozialgerichten. Sollten Sie mit einer Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einverstanden sein, können Sie mich jederzeit für eine erste unverbindliche Einschätzung Ihrer Sach- und Rechtslage kontaktieren.

Entsprechende Musterschriftsätze zu der Thematik finden Sie hier.

Zur Vorbereitung eines Antrages auf Schwerbehinderung empfehle ich das Buch „Nicht lange fackeln, GdB und Schwerbehindertenausweis in einem Jahr“ von Rena Rose, welches Sie hier bestellen können.


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