Green Wood International AG – Holzinvestment – kein Prospekt, Kaufvertrag unwirksam

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Das Direktinvestment mit Namen „treeme Mein Baumfairmögen“ der Green Wood International AG, aus Rorschach in der Schweiz, wurde im Jahr 2015 als so genanntes „Geeninvest“ in Holz vertrieben.

Der Anleger sollte mit seinem Anlagebetrag von mindestens 9.030,- € bis 261.900,- €   Bäume kaufen, die auf einer Plantage in Deutschland gepflanzt werden (bzw. waren) und dort, bis zur Schlagreife, gepflegt und aufgezogen werden. Gegenstand der Anlage war der Eigentumserwerb an den Bäumen und – nach deren Ernte – der Erhalt des Veräußerungserlöses aus dem Verkauf. Für den Verkauf wurde den Anlegern ein Mindesterlös von 680,- €/pro Baum in Aussicht gestellt, was bei einem Kaufpreis von 301,- €/pro Baum, einen Gewinn von 125 % über einen Zeitraum von 12 Jahren ausmachen sollte.

Nachdem die Green Wood International AG noch im Jahr 2017, wegen der hervorragend laufenden Plantage in Karlsruhe, den Nachkauf von weiteren Bäumen anbot, teilte sie ihren Anlegern im April 2021 mit, dass aufgrund der „klimatischen Kapriolen“ und der Trockenheit in den vergangen drei Jahren zur Sicherstellung des Mindestverkaufserlöses eine Errichtung einer Plantage auf Mallorca nötig war. Da in Spanien jedoch ein Eigentumserwerb der Bäume nicht möglich sei, müsse die Anlage in eine Erlösbeteiligung umgeändert werden.

Es bleibt das Geheimnis der Green Wood International AG, weshalb das Klima auf Mallorca angeblich weniger Kapriolen schlägt als in Karlsruhe und deshalb für die Aufzucht der Bäume besser geeignet sein soll.

Der wahre Grund der Vertragsänderung liegt wohl eher darin, dass die Bafin am 20.11.2019 auf ihrer Internetseite eine Warnung wegen einem fehlenden Verkaufsprospekt veröffentlichte. Durch die Umgestaltung der Anlage in einen schuldrechtlichen Erlösbeteiligungsanspruch möchte man wohl dieser Propektpflicht entgehen. Für die in der Vergangenheit erworbenen Anlagen ist das jedoch unerheblich. Ein Anspruch der Anleger auf Rückzahlung des Anlagebetrages ergibt sich aus § 20 VermAnlG.

Darüber hinaus ist auch nach deutschem Recht kein Eigentumserwerb an eingepflanzten Bäumen, die nicht nur vorübergehend mit dem Grundstück verbunden sein sollen, nicht möglich. Aus diesem Grund ist nach wie vor ein Rücktritt von dem ursprünglichen Kaufvertrag möglich.

Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel vertritt berät Anleger ausführlich zu den rechtlichen Möglichkeiten und macht Rückforderungsansprüche der Anleger geltend.

Foto(s): Dr. Tamara Knöpfel

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