Grenzüberschreitende Forderungsbetreibung in der EU

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Schnell - einheitlich - kostengünstig: Das EU-Mahnverfahren

Um die Beitreibung von Geldforderungen mit grenzüberschreitendem Charakter zu beschleunigen, zu erleichtern und zu vereinfachen, hat die EU die EU-Mahnverordnung und die Verordnung zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen erlassen. Das Ziel besteht darin, ein einheitliches Verfahren zur gerichtlichen Entscheidung über Forderungsbeitreibungen einzuführen, das unabhängig von nationalen Regelungen schnell, einheitlich und kostengünstig ist.

Der Europäische Zahlungsbefehl gemäß der EU-Mahnverordnung und das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen sollen die grenzüberschreitende Schuldenbeitreibung durch einheitliche Verfahren in allen Mitgliedstaaten erleichtern. Für Forderungen unter 5.000 Euro ermöglicht die Verordnung zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen die Initiierung eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen. Im Folgenden werden die Einzelheiten und Vorteile beider Verfahren erläutert.

Sowohl der Europäische Zahlungsbefehl als auch das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen bieten Gläubigern die Möglichkeit, Forderungen in den Mitgliedstaaten ohne Berücksichtigung spezifischer nationaler Rechtsordnungen geltend zu machen. Dies erleichtert Gläubigern, die in verschiedenen Mitgliedstaaten Forderungen gegen säumige Kunden haben. Bei Forderungen unter 5.000 Euro ist das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ratsam, da das Europäische Mahnverfahren mit einem unbegründeten Einspruch beendet werden kann und das Verfahren für geringfügige Forderungen für verschiedene Arten von Forderungen genutzt werden kann. Die Entscheidung hängt von den spezifischen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Wahrscheinlichkeit einer Bestreitung der Forderung, der Art der Forderung und dem Streitwert.

Der erlassene Europäische Zahlungsbefehl wird in anderen Mitgliedstaaten anerkannt und ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckt. Zur Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ist die Vorlage des Vollstreckungstitels notwendig. Die Vollstreckung erfolgt nach dem Recht des vollstreckenden Mitgliedstaates.

Die Entscheidung darüber, ob der Antrag vor einem österreichischen Gericht oder im Ausland einzubringen ist, richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Gerichtszuständigkeit gemäß der Brüssel I-a Verordnung. Im Fall eines inländischen Gerichtsstandes ist für die Durchführung des Europäischen Mahnverfahrens ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig.

Rechtsanwalt Wirtschaftsrecht

Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. unterstützt Sie gerne bei der Geltendmachung und Betreibung offener Forderungen.

Artikel auf shb-law.at



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