Gründung einer Einheitsgesellschaft nur in zwei Schritten möglich

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Soweit eine Einheitsgesellschaft aus KG und beschränkt haftender Gesellschaft (GmbH oder UG) gegründet werden soll, in der alle KG-Anteile in eine beschränkt haftende Gesellschaft eingebracht werden, kann diese Gründung nicht in einem gemeinsamen Schritt erfolgen.


Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer wollten eine Einheitsgesellschaft gründen, in Form der UG & Co. KG. Alleinige Gesellschafterin der UG sollte die zu gründende UG & Co. KG sein und die Komplementärin der KG sollte die UG sein. Zu diesem Zweck gingen die Beschwerdeführer als Geschäftsführer der in Ihren Augen schon bestehenden UG zum Registergericht und wollten die Gesellschaften gleichzeitig zur Eintragung bringen. Das Registergericht lehnte eine Eintragung ab.


Entscheidung des OLG:

Das Gericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin (UG) ab. Die UG trug vor, dass es eine reine Förmelei sei, wenn die Gründung einer Einheitsgesellschaft zwingend in zwei Schritten gegründet werden müsse, da am Ende dasselbe Ergebnis vorläge.

Dieser Ansicht trat das Gericht entgegen, mit zwingend logischen Erwägungen. Bei dem Vorgehen, wie es die Beschwerdeführerin hier tun wollte, gründet sich die UG quasi selbst, da sie als Komplementärin der UG & Co. KG die UG gründen will, damit diese dann die Komplementärin ist. Es ist aber zwingend erforderlich, dass die UG zuerst wirksam gegründet, da vorher gar keine UG & Co. KG vorliegen kann. Somit wollte ein noch nichtexistierendes Rechtssubjekt ein anderes Rechtssubjekt gründen. Dies ist und kann nicht möglich sein.

Der Versuch der Beschwerdeführerin vorzutragen, dass die UG jedenfalls deshalb wirksam gegründet sein muss, weil wenn es schon keine UG & Co. KG gegeben hat, jedenfalls eine OHG bestanden hat und diese dann eben die UG gegründet hat, schlug auch nicht durch. Das Gericht wies darauf hin, dass die Gründung einer UG dem ausdrücklichen Parteiwillen zur Gründung einer KG mit einzig persönlich haftendem Gesellschafter in Form der UG im krassen Gegensatz steht und damit gerade keine OHG gegründet wurde.

Somit gab es gerade kein taugliches Rechtssubjekt, dass die UG gegründet haben könnte.


Folge:

Die Gründung einer Einheitsgesellschaft kann dieser Entscheidung folgend weiterhin immer nur in zwei Schritten folgen, insbesondere durch die zwei folgenden Varianten:

Eine KG gründet eine GmbH/UG oder erwirbt alle Anteile an einer GmbH und tauscht dann den Komplementär durch die GmbH/UG aus.

Natürliche Personen gründen eine GmbH und im Anschluss eine GmbH & Co. KG und übertragen nach Gründen der GmbH & Co. KG ihre Anteile an der GmbH an die KG.


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